Appeal Admissibility of New Facts in Debt Enforcement Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn debt enforcement and bankruptcy appeal proceedings before the highest cantonal supervisory authority in this jurisdiction, the submission of new facts (*Noven*) is inadmissible, confirming established practice, as this aligns with the federal court's interpretation that even where the official fact-finding duty applies, it does not supersede the general prohibition on new facts in appeal proceedings as codified in the relevant procedural law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 22a Abs. 1 Ziff. 2 SchKG, Art. 326 ZPO, Art. 20a Abs. 2 Ziff 2 SchKG, Art. 317 Abs. 1 ZPO, Art. 247 Abs. 2 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO; Appeal Admissibility of New Facts in Debt Enforcement Proceedings: August 2012, E. 2). Der Entscheid betrifft die Berufung in Fällen von Art. 247 Abs. 2 ZPO. Er ist insofern einer Verallgemeinerung zugänglich, als danach die bundesrechtlich vorgeschriebene Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen vor den kantonalen Rechtsmittelinstanzen nicht zu einem offeneren Novenrecht führt, als es für das entsprechende Rechtsmittel allgemein gesetzlich vorgeschrieben ist. Im SchKG-Beschwerdeverfahren vor oberer Aufsichtsbehörde nach § 84 GOG i.V.m. Art. 319 ff. ZPO gilt daher das Novenverbot nach Art. 326 Abs. 1 ZPO.
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KI-generiertVolltext
Art. 22a Abs. 1 Ziff. 2 SchKG, Art. 326 ZPO, Noven vor der oberen Aufsichtshörde. Im Kanton Zürich sind Noven im Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde nicht zugelassen (Bestätigung der Praxis).
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
1.4 Nach der Praxis der Kammer sind Noven vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen unzulässig (vgl. dazu OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 sowie BGer 5A_605/2011 vom 8. November 2011 E. 3, wonach die Frage vom kantonalen Recht zu beantworten ist).
Dazu ist das Folgende zu präzisieren: Auch wenn für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren neben den Art. 319 ff. ZPO auch Art. 20a Abs. 2 Ziff 2 SchKG (Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen) gelten würde (via Verweis in § 85 GOG), so könnte dies mit Blick auf das Novenrecht nichts anderes bedeuten, als dass die bundesrechtliche Konzeption des Zusammenhangs zwischen Untersuchungsgrundsatz und Novenrecht in das (kantonalrechtliche) Recht der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde übernommen würde. Massgeblich wäre dann BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, wonach im Beschwerdeverfahren Noven auch bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes ausgeschlossen sind. Dies wird durch die neueste Praxis gestützt, wonach die gesetzlich vorgeschriebene Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen vor der kantonalen Berufungsinstanz nicht zu einem über Art. 317 Abs. 1 ZPO hinausgehenden Novenrecht führt (vgl. BGer 4A_228/2012 vom
28. August 2012, E. 2). Der Entscheid betrifft die Berufung in Fällen von Art. 247 Abs. 2 ZPO. Er ist insofern einer Verallgemeinerung zugänglich, als danach die bundesrechtlich vorgeschriebene Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen vor den kantonalen Rechtsmittelinstanzen nicht zu einem offeneren Novenrecht führt, als es für das entsprechende Rechtsmittel allgemein gesetzlich vorgeschrieben ist. Im SchKG-Beschwerdeverfahren vor oberer Aufsichtsbehörde nach § 84 GOG i.V.m. Art. 319 ff. ZPO gilt daher das Novenverbot nach Art. 326 Abs. 1 ZPO.
Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 2. November 2012
Geschäfts-Nr.: PS120189-O/U