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PS120184 • OG ZH PS120184 KI-generiert

Appeal Dismissed Regarding Nullity of Prior Enforcement Instruments in Debt Collection

Geschäftsnummer PS120184
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A litigant appealed a lower supervisory authority's decision which had dismissed their complaint against a debt collection order, primarily arguing for the nullity of prior enforcement instruments (a payment order from 1994 and a certificate of no assets from 1996, both from a different enforcement office) and consequently the invalidity of the current enforcement action. The higher court dismissed the appeal, reasoning that the Zurich supervisory authorities lacked territorial jurisdiction to declare the nullity of actions taken by enforcement offices in another canton, and further found that the current enforcement order itself was procedurally sound because enforcement authorities are generally not required to examine the merits of the underlying claim, nor was there evidence that the current proceedings violated public interest or the interests of non-parties, which is the standard for nullity under the relevant statute.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 22 Abs. 1 SchKG, Art. 1 Abs. 1 SchKG, Art. 13 Abs. 1 SchKG, Art. 13 Abs. 2 SchKG, Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG; Appeal Dismissed Regarding Nullity of Prior Enforcement Instruments in Debt Collection: The higher court dismissed the appeal, reasoning that the Zurich supervisory authorities lacked territorial jurisdiction to declare the nullity of actions taken by enforcement offices in another canton, and further found that the current enforcement order itself was procedurally sound because enforcement authorities are generally not required to examine the merits of the underlying claim, nor was there evidence that the current proceedings violated public interest or the interests of non-parties, which is the standard for nullity under the relevant statute.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Vollstreckungsentscheid Aufsichtszuständigkeit sachliche Unzuständigkeit Forderungsklage öffentliche Schulden Betreibung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited to explain that the proceedings before the cantonal supervisory authority in debt enforcement and bankruptcy matters are free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in relation to the non-award of a party indemnity.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS120184-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke.

Urteil vom 15. Oktober 2012

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

B._____ AG, Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Betreibung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt C._____)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. September 2012 (CB120122)

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1.1. Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 17. September 2012 (Datum Poststempel; act. 1) an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter. Er erhob rechtzeitig Beschwerde gegen den ihm am 5. September 2012 zugestellten Zahlungsbefehl vom 3. September 2012 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____. Der Beschwerdeführer beantragte im Wesentlichen, es sei festzustellen, dass der vom Betreibungsamt D._____ ausgestellte Zahlungsbefehl vom 7. September 1994 und der Verlustschein vom 20. Februar 1996 (VS Nr. …) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes D._____ bzw. das vom Betreibungsamt D._____ angefertigte Duplikat des Verlustscheins vom 27. Juli 2012 nichtig seien. Dementsprechend sei der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes C._____ vom 3. September 2012 in der Betreibung Nr. … vollumfänglich aufzuheben (vgl. act. 1 S. 1 ff. und act. 3/2).

1.2. Mit Beschluss vom 25. September 2012 (act. 6 = act. 9 = act. 11) wies das Bezirksgericht Zürich die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 (Datum Poststempel; act. 10) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (vgl. act. 7/1). Die vorinstanzlichen Akten (act. 1-7) wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. §§ 83 f. GOG).

2. Prozessuales

Mit seiner Beschwerdeschrift ersucht der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde (vgl. act. 10 S. 2 und S. 3 f.). Das Verfahren ist spruchreif und es ist heute ein Endentscheid zu fällen (vgl. Ziffer 3 hiernach). Demnach wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

3. Zur Beschwerde

3.1. Im angefochtenen Entscheid zog die Vorinstanz in Betracht, es mangle an ihrer örtlichen Zuständigkeit, soweit sich die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Zahlungsbefehl vom 7. September 1994 in der Betreibung Nr. …, den Verlustschein (Nr. …) vom 20. Februar 1996 und das Duplikat des Verlustscheins vom 27. Juli 2012 des Betreibungsamtes D._____ richte. Das Bezirksgericht Zürich sei nur für die Beaufsichtigung der in seinem Amtskreis liegenden Betreibungsämter zuständig (act. 6 S. 3 f. mit Hinweis auf §§ 17 f. EG SchKG i.V.m. §§

81 ff. GOG).

3.2. Diese zutreffenden Ausführungen hat der Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet (vgl. act. 10 S. 11 f.). Er macht jedoch (sinngemäss) geltend, er verfüge über einen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit der erwähnten betreibungsrechtlichen Verfügungen durch die Vorinstanz (vgl. act. 10 S. 12).

Gemäss Art. 22 Abs. 1 SchKG sind Verfügungen nichtig, die gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest (vgl. Art. 22 Abs. 1 SchKG). Es stellt sich die Frage, was unter dem Begriff "die Aufsichtsbehörden" zu verstehen ist. Bei deren Beantwortung ist zu beachten, dass das Betreibungswesen von Gesetzes wegen territorial organisiert ist. So bildet das Gebiet jedes Kantons für die Durchführung der Schuldbetreibungen einen oder mehrere Kreise (vgl. Art. 1 Abs. 1 SchKG). Zur Überwachung der (d.h. seiner) Betreibungsämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen (vgl. Art. 13 Abs. 1 SchKG). Die Kantone können überdies für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichtsbehörden bestellen (vgl. Art. 13 Abs. 2 SchKG). Aufgrund des zu beachtenden Territorialitätsprinzips steht der Aufsichtsbehörde bzw. den (oberen und unteren) Aufsichtsbehörden eines Kantons somit lediglich die Aufsicht über ihre eigenen Betreibungsämter zu. Bei der Wahrnehmung dieser Aufsichtspflichten kann bzw. muss unter anderem auch die Nichtigkeit von Verfügungen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG festgestellt werden (vgl. BSK SchKG I-Emmel, Art. 13 N 6 und N 9 ff.). Aus dem Gesagten

folgt, dass die vom Beschwerdeführer angerufenen Aufsichtsbehörden des Kantons Zürich, d.h. die Vorinstanz und die mit dem Fall betraute Rechtsmittelinstanz, mangels Zuständigkeit keine eigenständigen Feststellungen bezüglich der (allfälligen) Nichtigkeit von Verfügungen der Betreibungsämter des Kantons D._____ treffen dürfen.

3.3. Demgegenüber ist die Nichtigkeit einer Verfügung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG – soweit relevant und im Sinne einer Vorfrage – stets von allen Betreibungsorganen, Aufsichtsbehörden und Gerichten etc. zu beachten (vgl. BSK SchKG I-Cometta/Möckli, Art. 22 N 16; vgl. auch act. 10 S. 12).

3.4. Entgegen der vom Beschwerdeführer (allein; vgl. act. 12/4) vertretenen Ansicht (vgl. act. 10 S. 12 ff.), würde die Nichtigkeit der fraglichen Verfügungen aus dem Kanton D._____ jedoch keineswegs die Nichtigkeit des von ihm angefochtenen Zahlungsbefehls vom 3. September 2012 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ nach sich ziehen. Dieser würde sich bloss dann als nichtig erweisen, wenn er gegen eine Vorschrift verstossen würde, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden ist (vgl. Art. 22 Abs. 1 SchKG). Weder hat der Beschwerdeführer eine entsprechende Vorschrift genannt noch ist ein Verstoss gegen eine solche aus den Akten ersichtlich. Vor diesem Hintergrund beanstandet der Beschwerdeführer auch zu Unrecht, dass die Vorinstanz die (allfällige) Nichtigkeit des Zahlungsbefehls vom 7. September 1994 in der Betreibung Nr. …, den Verlustschein (Nr. …) vom 20. Februar 1996 und das Duplikat des Verlustscheins vom 27. Juli 2012 des Betreibungsamtes D._____ nicht vorfrageweise überprüft hat (vgl. act. 10 S. 12 f.).

3.5. Mit Bezug auf die Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl vom 3. September 2012 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ hat die Vorinstanz sodann richtig erkannt, dass es weder Sache des Betreibungsamtes noch der Aufsichtsbehörde ist, die von der Gläubigerin angegebene Forderungssumme (vgl. Art.

67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG) und die genannten Forderungsurkunden (vgl. Art. 67 Abs.

1 Ziff. 4 SchKG) auf ihren Bestand zu überprüfen (vgl. act. 6 S. 4 und BSK SchKG I- Kofmel Ehrenzeller, Art. 67 N 45, sowie BSK SchKG I-Wüthrich/Schock, Art. 69 N 12). Ebenso wenig sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Betreibung durch

die Beschwerdegegnerin offensichtlich rechtsmissbräuchlich erfolgt sein könnte (vgl. act. 6 S. 4 mit Hinweis auf BGE 102 III 1, 5). Ergänzend bleibt anzufügen, dass der Beschwerdeführer zu Recht nicht vorgebracht hat, das Betreibungsamt C._____ sei zum Erlass des angefochtenen Zahlungsbefehls vom 3. September 2012 in der Betreibung Nr. … örtlich unzuständig gewesen. Dieser enthält überdies sämtliche der in Art. 69 Abs. 2 SchKG statuierten Angaben (vgl. act. 3/2). Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Betreibungsamt C._____ habe gegen Art. 67 und Art. 69 SchKG verstossen (vgl. act. 10 S. 16), ist somit ebenfalls unzutreffend.

3.6. Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen.

4. Kostenund Entschädigungsfolgen

Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Der Beschwerdegegnerin sind keine Umtriebe entstanden, die es zu entschädigen gälte; es dürfte ihr ohnehin keine Parteientschädigung zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an die 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter sowie an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. F. Gohl Zschokke

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