Debtor Appeal of Bankruptcy Dismissed for Failure to Prove Solvency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe debtor appealed the opening of bankruptcy proceedings initiated by the creditor, seeking its annulment based on the claim that the debt had been settled or that payment was ready, as required under appellate review for demonstrating solvency and proving a statutory ground for suspension of bankruptcy (payment, deposit, or creditor waiver). The court dismissed the appeal because the debtor failed to submit any documentation proving payment or their financial situation, thus failing to credibly demonstrate their solvency or the existence of a statutory hindrance to bankruptcy, confirming the initial bankruptcy decision and ordering the debtor to bear the appeal costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 195 SchKG, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 i.V.m, Art. 105 Abs. 2 ZPO, Art. 90 BGG; Debtor Appeal of Bankruptcy Dismissed for Failure to Prove Solvency: The court dismissed the appeal because the debtor failed to submit any documentation proving payment or their financial situation, thus failing to credibly demonstrate their solvency or the existence of a statutory hindrance to bankruptcy, confirming the initial bankruptcy decision and ordering the debtor to bear the appeal costs.
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KI-generiertThis provision was the basis for the dismissal of the appeal because the debtor failed to meet the requirements for reversal of the bankruptcy order.
Used to order the costs of the appeal proceedings against the debtor as the losing party.
Used to deny party compensation due to the creditor's lack of participation in the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS120174-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.
P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger.
Urteil vom 30. Oktober 2012
in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ Pensionskasse, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. September 2012 (EK121284)
Erwägungen:
1. Am 11. September 2012 wurde über die Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) der Konkurs eröffnet (act. 3). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde vom
24. September 2012 (am 25. September 2012 zur Post gegeben) beantragte die Schuldnerin sinngemäss die Aufhebung der Konkurseröffnung (act. 2, vgl. act. 5/7) und leistete hernach innert Frist den ihr auferlegten Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren (act. 6 und 11).
2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind (vgl. auch Erwägungen in der Verfügung vom 26. September 2012, act. 6).
Die Schuldnerin bringt vor, sie habe die Konkursforderung von Fr. 327.– zuzüglich des von der Gläubigerin bei der Vorinstanz geleisteten Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1'800.– bezahlt bzw. sie wäre bereit die genannten Beträge zu bezahlen. Ob die Schuldnerin damit zum Ausdruck bringen möchte, dass sie tatsächlich bezahlt hat oder lediglich anzeigen will, dass sie zu zahlen bereit wäre, geht aus der unklaren Formulierung in der Beschwerdeschrift nicht hervor (vgl. act. 2 Abs.
2 bzw. Abs. 4). Belege über geleistete Zahlungen oder betreffend ihre finanzielle Situation hat die Schuldnerin jedenfalls nicht eingereicht. Damit hat die Schuldnerin weder eindeutig behauptet noch belegt, dass Konkursforderung und Vorschuss der Gläubigerin beglichen sind. Auch mit Blick in die Zukunft hat die Schuldnerin somit ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Die Beschwerde ist damit unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
3. Die Schuldnerin ist auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Konkursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 106 Abs.
1 ZPO ausgangsgemäss der Schuldnerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung an die Gläubigerin entfällt mangels Beteiligung am Beschwerdeverfahren (Art. 95 Abs. 3 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. September 2012 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 750.– wird der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Barvorschuss verrechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage von act. 2, an das Konkursamt B._____, das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, das Betreibungsamt C._____ sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Oehninger
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