Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PS120155 • OG ZH PS120155 KI-generiert

Debtor Vehicle Seizure Upheld Despite Employment Claim

Geschäftsnummer PS120155
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court dismissed a debtor's challenge to a lower supervisory authority's decision upholding the seizure of a passenger vehicle, which the debtor claimed was necessary for future job purposes and potentially third-party property. The court reasoned that since the debtor was currently fully supported by social welfare and had been unemployed for a long period with no concrete prospect of new employment, the vehicle did not qualify as essential professional equipment under the relevant statute for an exception to seizure, and the third-party claim had been correctly addressed through the statutorily prescribed objection procedure initiated by the enforcement office. Furthermore, the court noted that although the appeal was filed in English, which is not the official language, it was processed because the court was sufficiently proficient in English, and the appeal was substantively unfounded regardless of language.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 20a SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 129 ZPO, Art. 132 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO; Debtor Vehicle Seizure Upheld Despite Employment Claim: The court reasoned that since the debtor was currently fully supported by social welfare and had been unemployed for a long period with no concrete prospect of new employment, the vehicle did not qualify as essential professional equipment under the relevant statute for an exception to seizure, and the third-party claim had been correctly addressed through the statutorily prescribed objection procedure initiated by the enforcement office. Furthermore, the court noted that although the appeal was filed in English, which is not the official language, it was processed because the court was sufficiently proficient in English, and the appeal was substantively unfounded regardless of language.

Schlagwörter

KI-generiert
Beschlagnahme des Fahrzeugs Vollstreckungsentscheid Drittansprache Betreibungsforderung Pfändung begründeter Entscheid Pfändungsurkunde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 20a Abs. 2 SchKG

This provision is cited in the reasoning concerning the non-granting of party compensation and implies the nature of the proceedings.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited as the basis for the order not to grant party compensation.

Art. 92 Abs. 1 Ziff. 8 SchKG

Cited in the reasoning to establish that social benefits are not subject to attachment, although the appeal was dismissed on other grounds.

Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG

Cited in the reasoning to discuss the non-attachability of professional tools, concluding that the vehicle did not qualify.

Art. 22 SchKG

Cited in the reasoning regarding the court's discretion to intervene ex officio.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited as the basis for the proceedings before the higher cantonal supervisory authority in debt enforcement and bankruptcy matters being free of charge.

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

Cited in the final section to determine the admissibility of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 BGG

Cited in the final section to confirm that the decision constitutes a final decision for the purpose of an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited as a potential basis for a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited as a potential basis for an appeal in matters of civil law to the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS120155-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent- Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas.

Urteil vom 11. September 2012

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

gegen

Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Beschwerdegegner,

vertreten durch Steueramt der Stadt B._____, betreffend Pfändungsurkunde (Beschwerde über das Betreibungsamt B._____)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dietikon vom 23. August 2012 (CB120010)

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bezirksgericht Dietikon als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter trat mit Beschluss vom 23. August 2012 auf eine betreibungsrechtliche Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein (act. 3 = act. 6). Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 25. August 2012 zugestellt (act. 4/1). Mit Eingabe vom 29. August 2012 reichte der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde ein (act. 7). Die Beschwerde erfolgte in englischer Sprache.

1.2. Die Regelung des Beschwerdeverfahrens vor den kantonalen Aufsichtsbehörden obliegt den Kantonen, unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Minimalvorschriften von Art. 20a Abs. 2 SchKG und der verfassungsrechtlichen Vorgaben. Die Kantone sind frei, in welcher Form sie das Verfahren regeln (BSK SchKG I- Cometta/Möckli, Art. 20a N 38). Soweit Art. 20a SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Der Kanton Zürich bestimmt im EG SchKG die zuständigen Behörden und bezeichnet das anwendbare Verfahren (§ 17 Abs. 1 und 2 EG SchKG). Die Bezirksgerichte und das Obergericht üben ihre Aufsicht nach Massgabe des SchKG und der §§ 80 f. GOG aus (§ 18 EG SchKG). In § 83 Abs. 3 GOG wird für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde allgemein statuiert, dass die Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar sind. Was die Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde anbelangt, gelten insbesondere die Art. 319 ff. ZPO (Beschwerde) sinngemäss, was beispielsweise hinsichtlich der Novenbeschränkung von Bedeutung ist (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 auf www.gerichte-zh.ch).

1.3. Gemäss Art. 129 ZPO wird das Verfahren in der Amtssprache des zuständigen Kantons geführt, welche im Kanton Zürich Deutsch ist (vgl. Art. 48 der Verfassung des Kantons Zürich). Betreibungsrechtliche Beschwerden (sowohl an die untere als auch an die obere Aufsichtsbehörde) sind somit in deutscher Sprache einzureichen.

1.4. Nicht in einer Amtssprache abgefasste Anträge sind gemäss Art. 132 ZPO innert einer vom Gericht festzusetzenden Nachfrist zu übersetzen. Erfolgt die Übersetzung nicht, gilt der Antrag als nicht erhoben. Es erübrigt sich allerdings aus folgenden Gründen, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist für die Übersetzung anzusetzen: Das Gericht ist der englischen Sprache – zumindest im Umfang des verwendeten Wortschatzes in der Beschwerde – ausreichend mächtig. Die Übersetzung in die deutsche Sprache müsste inhaltlich der Beschwerde in englischer Sprache entsprechen. Die Beschwerde erweist sich aber bereits in der englischen Sprache als unbegründet.

1.5. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort kann demzufolge verzichtet werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 84 GOG und Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.

2.1. Am 3. Juli 2012 wurde vom Betreibungsamt B._____ in der Betreibung Nr. … der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer an der …strasse … in … B._____ der Personenwagen "Nissan …", hellgrau-met., Fg.Nr. … für einen Schätzungswert von Fr. 3'000.– gepfändet (act. 9/2). Gegen diese Pfändung richtet sich die betreibungsrechtliche Beschwerde des Beschwerdeführers.

2.2. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde an die II. Zivilkammer sinngemäss den Antrag, der Beschluss der Vorinstanz vom 23. August 2012 sei aufzuheben. Er begründet dies damit, dass er auf das Fahrzeug angewiesen sei und das Fahrzeug deshalb nicht habe gepfändet werden dürfen bzw. dass eine Eigentumsansprache von Herrn C._____ bestehe. Der Beschwerdeführer stellt ausserdem sinngemäss den Antrag, er sowie der Drittansprecher C._____ seien vom Gericht anzuhören (act. 7).

2.3. In der Beschwerde an die Vorinstanz brachte der Beschwerdeführer bereits vor, das Auto gehöre nicht ihm, sondern Herrn C._____ (act. 9/1). Eine Drittansprache machte der Beschwerdeführer auch anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 3. Juli 2012 geltend. Die Drittansprache wurde dementsprechend vom Betreibungsamt B._____ in der Pfändungsurkunde vermerkt, und es wurde eine

zehntägige Frist zur Bestreitung nach Art. 107 SchKG angesetzt (act. 9/2). Es ist damit nicht ersichtlich, inwiefern die Pfändung vom 3. Juli 2012 hinsichtlich der Drittansprache vorschriftswidrig bzw. inwiefern Art. 106 Abs. 1 SchKG oder Art. 107 Abs. 2 SchKG verletzt worden sein sollen. Das Widerspruchsverfahren wurde vom Betreibungsamt B._____ korrekt eingeleitet.

2.4. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde an die Vorinstanz auch bereits vor, er brauche das Fahrzeug wegen der Arbeit. Er habe bereits zweimal die Arbeit verloren als LKW Chauffeur (act. 9/1). Auf dieses Vorbringen ging die Vorinstanz nicht ein (act. 6).

Es ergibt sich aus der Pfändungsurkunde sowie aus der Beschwerde des Beschwerdeführers selbst, dass er derzeit gar keine Arbeit hat ("Aus folgendem Grund kann keine Lohnpfändung verfügt werden: Der Schuldner wird vollständig durch die Sozialbehörde der Stadt B._____ unterstützt, diese Leistungen sind gem. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 8 SchKG nicht pfändbar", vgl. act. 9/2 letzte Seite; "All looks ridiculous in the areas whereby for the past Four years I haven't work to live a normal Life. But with the help of Social I am able to manage circumstance around me", vgl. act. 7).

Dass Berufswerkzeuge im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG unpfändbar sind, trifft zu. Voraussetzung dafür, dass es sich bei einer Sache um ein Berufswerkzeug handelt, ist jedoch, dass diese Sache für den Beruf notwendig ist. Wie bereits dargelegt, verfügt der Beschwerdeführer derzeit über keine Arbeitsstelle (weder als Angestellter noch als Selbständigerwerbender).

Sollte der Beschwerdeführer mit der Umschreibung "in regard for a Job purpose" eine allfällige Stellensuche gemeint haben, trifft die von ihm offenbar angesprochene Rechtsprechung (vgl. BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 92 N. 23) wegen der langanhaltenden Arbeitslosigkeit und mangels konkreter Aussicht auf eine neue Arbeitsstelle nicht zu.

Somit stellt das Fahrzeug kein Berufswerkzeug im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG dar. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

2.5. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Der prozessuale Antrag, vor Gericht erscheinen zu dürfen, ist ebenfalls abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist schriftlich (vgl. Art. 321 ZPO).

2.6. Es besteht schliesslich aufgrund der vorliegenden Akten kein Anlass, von Amtes wegen in das Verfahren einzugreifen (Art. 22 SchKG).

3. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage von act. 7, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Dietikon als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sowie an das Betreibungsamt B._____, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Muraro-Sigalas

versandt am: