Inadmissibility of Direct Appeal Against Child Support Attachment Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA debtor challenged a previously issued attachment order, granted based on outstanding child support obligations, by directly filing an appeal with the superior court, bypassing the prescribed enforcement law appeal routes, specifically the objection to the single judge or the supervisory authority complaint against the execution of the attachment. The court ruled that no ordinary procedural law appeal (like the one filed under the Code of Civil Procedure) is admissible against an attachment order issued under enforcement law, as the proper legal remedies are limited to the objection procedure or a complaint against the execution of the attachment before the supervisory authority, thus rendering the direct appeal to the superior court inadmissible because it did not concern the actions of an enforcement office.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 271 Ziff. 6 SchKG, Art. 322 ZPO, Art. 278 SchKG, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 273 SchKG, Art. 319 ZPO; Inadmissibility of Direct Appeal Against Child Support Attachment Order: Dagegen liess der Schuldner im betreffenden Geschäft Nr. EQ120085-L mit Eingabe vom 4. Juli 2012 (auch Datum Poststempel) Beschwerde erheben und beantragte die Aufhebung des Arrestbefehls vom 2. Mai 2012. In prozessualer Hinsicht stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Das Gesuch wurde mit Beschluss vom 11. Juli 2012 infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Schuldner Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.00 angesetzt und die Prozessleitung delegiert. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet. In Anwendung von Art. 322 ZPO wurde auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Art. 308 und 319 ZPO, zulässige Rechtsmittel. Gegen den Arrestbefehl (Art,
272 SchKG) ist kein Rechtsmittel der ZPO zulässig.
(Erwägungen des Obergerichts:)
I.
Mit Eingabe vom 1. Mai 2012 stellte die Gläubigerin bei der Vorinstanz ein Arrestbegehren gegen den Schuldner für eine Forderung von Fr. 23'704.00 nebst Zins. Als Arrestgegenstände bezeichnete sie sämtliche Guthaben bei der Pensionskasse … in Zürich, lautend auf die Police der schuldnerischen AHV-Nummer. Als Arrestgrund berief sich die Gläubigerin auf die gerichtlichen Entscheide betreffend Kinderunterhalt im Trennungsund Scheidungsverfahren des Schuldners und der Kindsmutter vom 11. Oktober 2007 bzw. 7. Januar 2010 (Art. 271 Ziff. 6 SchKG. Am 2. Mai 2012 stellte das zuständige Einzelgericht antragsgemäss einen Arrestbefehl an das Betreibungsamt Zürich 6 aus und legte bis zur Deckung der Arrestforderung (samt Zins und Kosten) Arrest auf sämtliche verarrestierbaren Ansprüche des Schuldners gegen die Pensionskasse … in Zürich.
Dagegen liess der Schuldner im betreffenden Geschäft Nr. EQ120085-L mit Eingabe vom 4. Juli 2012 (auch Datum Poststempel) Beschwerde erheben und beantragte die Aufhebung des Arrestbefehls vom 2. Mai 2012. In prozessualer Hinsicht stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Das Gesuch wurde mit Beschluss vom 11. Juli 2012 infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Schuldner Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.00 angesetzt und die Prozessleitung delegiert. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet. In Anwendung von Art. 322 ZPO wurde auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet.
II.
Der Rechtsschutz des Schuldners gegen die Arrestlegung umfasst die Einsprache beim örtlich zuständigen Einzelgericht im summarischen Verfahren mit Weiterziehungsmöglichkeit des Einspracheentscheids nach Art. 278 SchKG (in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO und § 24 lit. c GOG bzw. Art. 319 ff. ZPO), die betreibungsrechtliche Beschwerde gegen den Arrestvollzug nach Art. 17 ff. SchKG bei der unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nach § 81 GOG die Bezirksgerichte) und die Arrest-Schadenersatzklage nach Art. 273 SchKG (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts,
8. Auflage 2008, § 51 N 63). Ein eigentliches Rechtsmittel des Schuldners gegen den Arrestbefehl an die obere Instanz (nach dem allgemeinen System der Rechtsmittel müsste es eine Berufung oder eine Beschwerde sein) besteht nach dem Gesagten nicht. Zu Recht finden sich daher auf dem Arrestbefehl vom 2. Mai 2012 unter dem Titel "Rechtsmittel" die Einsprache nach Art. 278 SchKG und die betreibungsrechtliche Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG.
Mit seiner Eingabe vom 4. Juli 2012 beschwerte sich der Schuldner über den Arrestbefehl vom 2. Mai 2012 (direkt) beim Obergericht. Aus den Akten ergibt sich weder eine vorgängige Einspracheerhebung beim Einzelgericht noch ein Verfahren vor einer unteren Aufsichtsbehörde. Der Schuldner nimmt denn in seinem Rechtsmittel auch lediglich Bezug auf die Nummer des Arrestgeschäfts und gibt weder eine Geschäftsnummer eines Einsprachenoch eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens an. Zudem beantragt er die Aufhebung des Arrestbefehls (und damit eines gerichtlichen Entscheids) und moniert kein Handeln eines Betreibungsamts. Auch wenn sich die anwaltlich verfasste Beschwerdeschrift über die rechtlichen Grundlagen des ergriffenen Rechtsmittels nicht ausspricht, ist daher von einer Beschwerdeerhebung im Sinne von Art. 319 ZPO auszugehen, die aber in diesem Fall gar nicht zulässig ist (es ist gleich wie bei jeder superprovisorischen Massnahme, wo der Belastete vom verfügenden Gericht selber nachträglich Gelegenheit zur Äusserung erhält, Art. 265 ZPO). Insbesondere aufgrund des fehlenden Hinweises auf ein Betreibungsamt und dessen Handeln ist die Annahme einer betreibungsrechtlichen Beschwerde gegen den Arrestvollzug nach Art. 17 ff. SchKG ausgeschlossen. Aus demselben Grund - Beschwerde über Einzelgericht und nicht Betreibungsamt - kommt auch ein aufsichtsrechtliches Einschreiten des Obergerichts von Amtes wegen nicht in Frage.
Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 27. Juli 2012 Geschäfts-Nr.: PS120125-O/U