Appeal Overturning Bankruptcy Order Based on Post-Petition Solvency and Debt Settlement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court considered a timely appeal against a lower court's decision to open bankruptcy proceedings, where the appellant was required to prove solvency and present evidence of a statutory ground for hindering bankruptcy, such as payment of the debt, within the appeal period. The court found that the appellant had credibly demonstrated the existence of a hindrance ground by promptly settling the bankruptcy claim and depositing the required advance for the initial proceedings' costs, while also successfully showing solvency through evidence of sufficient liquid funds and a commitment for further shareholder loans, thus concluding that only temporary payment difficulties had existed and accordingly overturned the bankruptcy order.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 319 lit. a i.V.m, Art. 309 Ziff. 6 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 172 Ziff. 3 SchKG, Art. 1 lit. c ZPO; Appeal Overturning Bankruptcy Order Based on Post-Petition Solvency and Debt Settlement: The court found that the appellant had credibly demonstrated the existence of a hindrance ground by promptly settling the bankruptcy claim and depositing the required advance for the initial proceedings' costs, while also successfully showing solvency through evidence of sufficient liquid funds and a commitment for further shareholder loans, thus concluding that only temporary payment difficulties had existed and accordingly overturned the bankruptcy order.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court's decision to uphold the appeal and overturn the bankruptcy order is based on the conditions for suspension of bankruptcy proceedings stated in this article.
This article establishes the existence of a ground for setting aside bankruptcy (payment) demonstrated by the appellant.
This article is cited in the reasoning as the basis for applying cantonal fee regulations (GebVO OG) instead of the previous SchKG fee provisions.
Cited to inform the parties about the availability and rules for filing an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited to inform the parties about the availability and rules for filing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in conjunction with other BGG articles to outline the requirements for filing a further appeal to the Federal Supreme Court.
Cited to classify the decision as a final decision for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Cited to classify the decision as one made by the bankruptcy judge, affecting the admissibility of a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS120088-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.
P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller.
Urteil vom 21. Mai 2012
in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen
Stiftung B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. Mai 2012 (EK120526)
Erwägungen:
1. Am 3. Mai 2012 wurde über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet (act. 6).
Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde beantragte sie die Aufhebung des Konkurses, und stellte ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Diesem Gesuch wurde mit Verfügung vom 15. Mai 2012 entsprochen (act. 10).
2. a) Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind.
b) Seit dem 1. Januar 2011 ist das gegen Konkurseröffnungen zu ergreifende Rechtsmittel die Beschwerde (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 Ziff. 6 ZPO).
Sie ist innert einer Frist von 10 Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO) einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl seine Zahlungsfähigkeit als auch einen der drei Konkurshinderungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen bzw. mit Urkunden nachzuweisen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen kann er innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann erheben, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind.
Nachfristen sind hingegen keine zu gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294).
3. Die Schuldnerin hat die Konkursforderung beim Betreibungsamt C._____ bezahlt (act. 5/3). Ferner hat sie den von der Gläubigerin bei der Vorinstanz geleisteten Barvorschuss (zur Deckung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten und der Kosten des Konkursamtes) von Fr. 1'800.- bei der Obergerichtskasse hinterlegt (act. 5/5). Diese Zahlungen leistete die Schuldnerin innert laufender Rechtsmittelfrist. Damit ist eine konkurshindernde Tatsache im
Sinne von Art. 172 Ziff. 3 SchKG dargetan. Auch für die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 750.- leistete die Schuldnerin einen Barvorschuss (act. 5/4).
4. Nebst dem Nachweis des Eintrittes eines Konkurshinderungsgrundes hat der Schuldner im Beschwerdeverfahren seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden zu tilgen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und der Schuldner auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint.
5. a) Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister.
b) Im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 11. Mai 2012 wurden 4 Betreibungen im Betrag von Fr. 27'259.95 eingeleitet (act. 5/6). Die Schuldnerin hat nebst der Konkursforderung (Betreibungs-Nr. …) auch die anderen Betreibungsausstände getilgt, wobei zwei weitere Betreibungen auch die Beschwerdegegnerin betrafen (Betreibungs-Nr. … und …). Per 11. Mai 2012 wies die Beschwerdegegnerin zu ihren Gunsten einen Saldo von Fr. 17'159.35 (insgesamt Kostenvorschuss von Fr. 1'800.- und aktueller Rechnung vom 31.
März 2012) aus (vgl. act. 5/7). Vom Betreibungsamt wurden an die Gläubigerin Fr. 12'807.30 (Konkursforderung) abgeliefert (act. 5/3), Fr. 3'117.70 bezahlte die Schuldnerin zugunsten der B._____ am Postschalter ein (act.
5/8) und Fr. 1'800.- hinterlegte sie ─ wie bereits erwähnt ─ bei der Obergerichtskasse (act. 5/5). Insgesamt bezahlte sie damit Fr. 17'725.-. Demnach bestehen gegenüber der Beschwerdegegnerin keine Ausstände mehr. Zum Nachweis der Zahlung der Betreibungsforderung der Ausgleichskasse reichte die Schuldnerin ein Rückzugsbegehren der Gläubigerin ein (act. 5/9).
c) In der Bilanz per 31. Dezember 2011 wird ein Reingewinn von Fr. 1'215.92 deklariert (act. 5/10), der ─ wie der letztjährige Gewinn ─ zur Reduktion des Verlustvortrages verwendet wurde (act. 5/10, 5/12). Kreditoren werden im Betrag von Fr. 15'289.30 (Fr. 7'793.20 zuzügl. MWST Fr. 7'496.10) ausgewiesen (act. 5/10). Da die Bilanz immer auf einen bestimmten Stichtag erstellt wird, bleibt unberücksichtigt, dass inzwischen die Kreditoren im engeren Sinne (Fr. 7'793.20) inzwischen bezahlt worden sind.
Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin inzwischen den MWST- Ausstand auf Fr. 1'799.95 reduziert hat (5/11). Aktuell stehen Kreditoren von Fr. 16'628.80 (die Rechnung von D._____ ist von Fr. 2'051.- auf Fr. 2'052.- zu korrigieren, vgl. act. 5/14) Debitoren von Fr. 42'004.95 gegenüber (act.
5/13).
Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich somit, dass die Schuldnerin zahlungsfähig ist und ihren laufenden Verpflichtung nachzukommen vermag.
Offensichtlich hat es sich nur um vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten gehandelt. Zu bemerken ist noch, dass der einzige Gesellschafter auch bereit ist, der Firma ─ falls nötig ─ ein Darlehen im Betrag von Fr. 15'000.- mit einer Rangrücktrittserklärung zu gewähren (act. 5/15).
6. Damit erweist sich die Beschwerde als begründet. Das vorinstanzliche Konkurserkenntnis ist aufzuheben.
7. Die Kosten beider Instanzen hat die Schuldnerin zu tragen, da sie durch die verspätete Zahlung das Verfahren veranlasst hat.
Die Kammer vertritt die Auffassung, dass die Gebührenverordnung zum SchKG (GebVO SchKG, AS 2010 3053) seit dem 1. Januar 2011 insoweit keine gesetzliche Grundlage mehr hat, als sie in ihrem 4. Kapitel (Art. 48 ff.)
Gerichtsgebühren (nämlich für die im summarischen Verfahren zu führenden gerichtlichen Angelegenheiten) festsetzt. Entscheide über Konkurseröffnungen sind gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungsund Konkursrechts (im Sinne von Art. 1 lit. c ZPO), weshalb diese Verfahren von der ZPO geregelt werden und die Tarife der kantonalen Gebühren, im Kanton
Zürich jene der Gebührenverordnung des Obergerichtes (GebVO OG, LS 211.11), zur Anwendung gelangen (Art. 96 ZPO). Es ist deshalb nachfolgend nicht eine "Spruchgebühr" (im Sinne von Art. 48 GebVO SchKG), sondern eine Gerichtsgebühr im Sinne der GebVO OG festzusetzen (vgl. dazu www.gerichte-zh.ch/entscheide/entscheide-neue-zpo.html: Kosten gerichtlicher Schk-Sachen).
In Anwendung dieser obergerichtlichen Gebührenverordnung ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 750.- anzusetzen.
Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. Mai 2012, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 750.- festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Barvorschuss verrechnet. Auch die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird der Schuldnerin auferlegt.
3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 1'800.- an die Gläubigerin auszubezahlen.
4. Das Konkursamt E._____ wird unter Hinweis, dass die vorinstanzliche Gerichtsgebühr (Fr. 400.-) der Gläubigerin bereits ersetzt worden ist, angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 1'400.- (Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Schuldnerin den nach Abzug der Kosten verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich und das Konkursamt E._____, ferner mit besonderer Anzeige an das
Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am: