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PS120055 • OG ZH PS120055 KI-generiert

Debtor's Pre-Order Satisfaction of Claim Leads to Reversal of Bankruptcy Order

Geschäftsnummer PS120055
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court considered a debtor's timely appeal against a bankruptcy order, wherein the debtor asserted that the claim had been settled prior to the order's issuance and that subsequent payments had covered the requisite court and administrative costs. The court reasoned that under the relevant law, if a debtor proves the claim was paid before the bankruptcy ruling—including interest and all associated costs—the bankruptcy application must be dismissed, and in such cases where the debt was satisfied prior to the initial ruling, the court abstains from examining the debtor's general solvency, leading to the reversal of the initial bankruptcy judgment.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 172 Ziff. 3 SchKG, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG, Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen, Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde; Debtor's Pre-Order Satisfaction of Claim Leads to Reversal of Bankruptcy Order: The court reasoned that under the relevant law, if a debtor proves the claim was paid before the bankruptcy ruling—including interest and all associated costs—the bankruptcy application must be dismissed, and in such cases where the debt was satisfied prior to the initial ruling, the court abstains from examining the debtor's general solvency, leading to the reversal of the initial bankruptcy judgment.

Schlagwörter

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Konkursforderung Zahlungsauftrag Befriedigung der Forderung Vollschulden nachträglicher Rechtsvorschlag Auslegung von Urteilen Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 174 Abs. 1 SchKG

This article is implicitly the ground for granting the appeal and overturning the bankruptcy decision, as the court finds the debt was paid before bankruptcy, which falls under the scope of Art. 174 Abs. 1 SchKG mentioned in the reasoning.

Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen)

Cited in the dispositive to define the admissibility and form of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde)

Cited in the dispositive to define the admissibility and form of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG)

Cited in the dispositive to define the admissibility and form of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 BGG

Cited in the reasoning section just before the final orders to confirm this is a final decision, although it is not explicitly ordered.

Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG

Cited in the reasoning section just before the final orders to specify the type of judge making the decision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS120055-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Wili.

Urteil vom 23. März 2012

in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,

gegen

B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirkesgerichtes Dielsdorf vom 13. März 2012 (EK120049)

Erwägungen:

1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf eröffnete mit Urteil vom 13. März 2012 über den Beschwerdeführer den Konkurs (act. 2). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde vom 16. März 2012 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Konkurses und macht geltend, er habe die Konkursforderung vor Eröffnung des Konkurses bezahlt (act. 1). Ferner leistete der Beschwerdeführer 21. März 2012 bei der Obergerichtskasse den für das Beschwerdeverfahren erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 750.-- (act. 6 und act. 19/2) und hinterlegte beim Konkursamt C._____ für die Kosten des Konkursgerichtes und diejenigen des Konkursamtes innert der Beschwerdefrist am 19. März 2012 einen Betrag von Fr. 500.-- (act. 9/1).

2. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen (vgl. BGE 136 III 294 zur Rechtslage bis Ende 2010, und ZR 110/2011 Nr. 5 zur Praxis unter der neuen ZPO). Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem erstinstanzlichen angefochtenen Entscheid entstanden sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Tilgung gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG bedeutet neben der Zahlung der Schuld und der Zinsen auch die Begleichung sämtlicher Kosten. Beruft sich der Betriebene erst nach Eröffnung des Konkurses auf Tilgung, muss er nachweisen, dass er neben den Kosten des Konkursgerichts und einer allfälligen Prozessentschädigung an den Gläubiger im Konkurseröffnungsverfahren insbesondere auch die Kosten des Konkursamtes bezahlt oder sicher gestellt hat (ZR 110 Nr. 79). Wird der Konkurs gestützt auf Art. 174 Abs. 1 SchKG aufgehoben, also insbesondere wegen eines Verfahrensmangels, oder weil der Schuldner (wie hier) neu vorträgt, dass die Schuld bereits vor der Konkurseröffnung getilgt wurde, so wird nach ständiger Praxis der Kammer von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit abgesehen (KuKo SchKG-DIGGELMANN/MÜL- LER, Art. 174 N 7 und 12).

3. Die Forderung der Beschwerdegegnerin wurde vom Beschwerdeführer einschliesslich Zinsen und Betreibungskosten mit Zahlung vom 9. März 2012, mithin vor Konkurseröffnung am 13. März 2012 bezahlt (act. 3/3). Die Gerichtsgebühr des Konkursgerichts wurde auf Fr. 200.-- festgesetzt (act. 2). Diese sowie die konkursamtlichen Kosten wurden ferner mit der Zahlung von Fr. 500.-- beim Konkursamt C._____ sichergestellt (act. 9/1, act. 10). Der über den Beschwerdeführer eröffnete Konkurs ist daher aufzuheben.

4. Die Kosten beider Instanzen hat der Beschwerdeführer zu tragen, da er durch die verspätete Zahlung die Verfahren überhaupt erst veranlasst hat. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 750.-- festzulegen und aus dem vom Beschwerdeführer geleisteten Vorschuss zu beziehen.

Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 13. März 2012, mit dem über den Beschwerdeführer der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Barvorschuss verrechnet. Auch die von der Beschwerdegegnerin bezogene erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Das Konkursamt C._____ wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'100.-- (Fr. 500.-- Zahlung des Beschwerdeführers sowie Fr. 1'600.-- Rest des von der Beschwerdegegnerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Beschwerdegegnerin Fr. 1'800.-- und dem Beschwerdeführer einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 1 und act. 8, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf und das Konkursamt C._____, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt D._____, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Wili

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