Debtor's Appeal Dismissed for Failure to State Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed a debtor's appeal against a lower court's decision that refused to consider the appeal. The debtor had failed to specify any concrete requests or provide reasons for their appeal regarding a collection plan and distribution list, despite opportunities to do so. The court found that the debtor's claims related to events in May 2011 were significantly delayed and could not be raised in the current appeal concerning the collection plan and distribution list. Consequently, the debtor's request for legal assistance was also denied as the appeal was deemed without merit.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 32 Abs. 4 SchKG, Art. 31 SchKG, Art. 142 Abs. 1 ZPO; Debtor's Appeal Dismissed for Failure to State Grounds: The debtor had failed to specify any concrete requests or provide reasons for their appeal regarding a collection plan and distribution list, despite opportunities to do so. The court found that the debtor's claims related to events in May 2011 were significantly delayed and could not be raised in the current appeal concerning the collection plan and distribution list. Consequently, the debtor's request for legal assistance was also denied as the appeal was deemed without merit.
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KI-generiertCited for the conditions under which a person is entitled to legal aid.
Cited for the provision of legal counsel when necessary for the protection of rights.
Cited to establish that the decision is a final decision for the purposes of appeal to the Federal Court.
Cited to establish the type of decision as being from a cantonal supervisory authority in debt enforcement and bankruptcy matters.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS120018-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent- Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke.
Beschluss und Urteil vom 16. Februar 2012 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
Staat und Stadt Zürich, Beschwerdegegner,
vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, betreffend Kollokationsplan und Verteilungsliste / Pfändung Nr. ...
(Beschwerde über das Betreibungsund Stadtammannamt B._____)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Januar 2012 (CB120003)
Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1.1. Mit persönlich überbrachter Eingabe vom 3. Januar 2012 (act. 1) gelangte der Beschwerdeführer am 4. Januar 2012 an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 1; vgl. auch act. 3). Er machte im Wesentlichen geltend, das Betreibungsamt B._____ habe ihm per A-Post (Datum Poststempel: 16. Dezember 2011; vgl. act. 2/3) eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um den Kollokationsplan und die Verteilungsliste in der Pfändung Nr. ... mit Beschwerde anzufechten. Seine Eingabe (bzw. Beschwerde) erfolge unter Berücksichtigung der Gerichtsferien um Weihnachten/Neujahr fristgerecht (vgl. act. 1).
1.2. Die 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsund Stadtammannämter trat auf die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 13. Januar 2012 (act. 4 = act. 7 = act. 9) nicht ein. Zur Begründung führte sie in erster Linie an, der Beschwerdeführer habe es trotz mehrfacher Aufforderung anlässlich seines persönlichen Erscheinens unterlassen, einen konkreten Abänderungsoder Aufhebungsantrag zu stellen und zu begründen. Es bestehe auch kein Anlass, um von Amtes wegen einzuschreiten. Ergänzend wies die Vorinstanz darauf hin, dass auf eine Beschwerde wegen Vorfällen im Zusammenhang mit der Ausweisung vom 31. Mai 2011 wegen offensichtlicher Verspätung nicht einzutreten wäre.
1.3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
3. Februar 2012 (Datum Poststempel; act. 8) rechtzeitig Beschwerde bei der
II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich (vgl. act. 5/3). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen und von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Prozessuales
2.1. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm Gelegenheit zur Nachbesserung seiner Eingabe vom 3. Februar 2012 in Form und Sache zu geben (act. 8
S. 1).
2.2. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid ist innert zehn Tagen nach dessen Eröffnung schriftlich und begründet bei der oberen Aufsichtsbehörde einzureichen (Art. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 Abs. 1 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Wenn die Beschwerdeschrift an verbesserlichen Fehlern leidet, ist Gelegenheit zur Verbesserung zu geben (Art. 32 Abs. 4 SchKG). Verbesserliche Fehler sind etwa das Fehlen von Unterschriften, Vollmachten oder Beilagen (BSK SchKG I-Nordmann, Art. 32 N 15).
2.3. Nachdem der vorinstanzliche Entscheid dem Beschwerdeführer am 24. Januar 2012 zugestellt wurde (vgl. act. 5/3), ist die zehntägige Beschwerdefrist am Freitag, 3. Februar 2012, abgelaufen (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer eine schriftliche Beschwerdebegründung einzureichen, was er mit seiner Eingabe vom 3. Februar 2012 – wie bereits erwähnt – rechtzeitig getan hat. Es ist nicht zulässig, das betreffende Schreiben nachträglich mit einer ergänzenden Begründung zu versehen. Das Dokument ist auch ordnungsgemäss vom Beschwerdeführer unterzeichnet, weshalb auch kein Anlass für die Verbesserung von formellen Fehlern im Sinne von Art. 32 Abs. 4 SchKG besteht. Dem Ergänzungsantrag des Beschwerdeführers ist folglich nicht stattzugeben.
3. Unentgeltliche Rechtsverbeiständung
3.1. Der Beschwerdeführer ersucht um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Rechtsmittelverfahren (vgl. act. 8 S. 3).
3.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 Abs. 1 EG
SchKG i.V.m. § 84 GOG und Art. 319 ff. ZPO). Diese umfasst auch die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 Abs. 1 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG und Art. 319 ff. ZPO).
3.3. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 3. Februar 2012 ist – wie zu zeigen sein wird (vgl. Ziffer 4 hiernach) – von vornherein aussichtslos. Es mangelt somit an einer wesentlichen Voraussetzung für die Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, weshalb das diesbezügliche Gesuch des Beschwerdeführers abzuweisen ist.
4. Materielles
4.1. Mit seiner Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und das Eintreten auf seine Beschwerde (vgl. act. 8). Er macht geltend, es sei ihm nicht möglich gewesen, bei der Vorinstanz Anträge zu stellen, da es ihm nicht gelungen sei, Rechtsanwalt C._____ zu kontaktieren. Dieser habe für ihn im Mai 2011 Abmachungen mit D._____ vom Stadtammannamt und Betreibungsamt B._____ getroffen, welcher damals mit der Ausweisung des Beschwerdeführers aus seiner Wohnung betraut gewesen sei (act. 8 S. 1 f.). Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen, da es dem Beschwerdeführer auch ohne eine Rücksprache mit seinem vormaligen Rechtsvertreter möglich gewesen wäre, den Kollokationsplan und die Verteilungsliste, welche der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde angefochten hat, zu beurteilen. Im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. act. 4 S. 2) ist sodann festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer wegen eines (angeblich) unkorrekten Vorgehens im Mai 2011 bereits viel früher hätte beschweren müssen. Insbesondere hätte er gegen die Pfändung Nr. ... des Betreibungsamtes B._____ Beschwerde erheben können. Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Ereignissen vom Mai 2011 vorgetragenen Beanstandungen sind jedenfalls nicht im Rahmen einer Beschwerde gegen den Kollokationsplan und die Verteilungsliste zu prüfen. Wie die Vorinstanz richtig bemerkt hat, besteht auch kein Anlass, um von Amtes wegen einzuschreiten (Art. 22 SchKG bzw. § 82 GOG; vgl. act. 4 S. 2).
4.2. Der Beschwerdeführer hat somit weder etwas vorgebracht noch ist sonst etwas ersichtlich, was den angefochtenen Beschluss der Vorinstanz als unrichtig erscheinen liesse. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Ergänzend bleibt zu bemerken, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers nichts zu entnehmen ist, weshalb die Kammer dazu gehalten wäre, wegen einer strafbaren Handlung Anzeige zu erstatten (Art. 302 Abs. 2 StPO und § 167 Abs. 1 GOG).
5. Kostenund Entschädigungsfolgen
Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Den Beschwerdegegnern sind im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden, die es zu entschädigen gälte. Es dürfte ihnen ohnehin keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.
113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 8, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an die 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsund Stadtammannämter sowie an das Betreibungsamt B._____, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.
113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. F. Gohl Zschokke
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