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PS110237 • OG ZH PS110237 KI-generiert

Supervisory Appeal Regarding Debt Enforcement Levying Announcements and Denial of Legal Aid

Geschäftsnummer PS110237
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party complained to the lower supervisory authority seeking the nullification of levying announcements and the underlying orders in several debt enforcement proceedings, and requested free legal representation. The lower authority dismissed the complaint and denied the request for free legal aid, imposing a fee. On appeal, the higher supervisory authority upheld the lower court's decision, reasoning that the appellant failed to raise objections against the underlying orders in the appropriate appeal process against those orders and presented nothing demonstrating the invalidity of the levying announcements. Consequently, the appeal was dismissed, the request for free legal aid for the appeal was deemed moot because no costs were imposed, and the request for court-appointed counsel was denied, finding the appellant capable of asserting their rights without representation.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG, Art. 72 ff. BGG; Supervisory Appeal Regarding Debt Enforcement Levying Announcements and Denial of Legal Aid: The lower authority dismissed the complaint and denied the request for free legal aid, imposing a fee. On appeal, the higher supervisory authority upheld the lower court's decision, reasoning that the appellant failed to raise objections against the underlying orders in the appropriate appeal process against those orders and presented nothing demonstrating the invalidity of the levying announcements. Consequently, the appeal was dismissed, the request for free legal aid for the appeal was deemed moot because no costs were imposed, and the request for court-appointed counsel was denied, finding the appellant capable of asserting their rights without representation.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Vollstreckungsverfahren Aufsichtsbeschwerde Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege unentgeltliche Rechtsverbeiständung Einstellung des Konkursverfahrens Pfändungsankündigungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited to establish that proceedings before cantonal supervisory authorities in debt enforcement and bankruptcy matters are free of charge, leading to no costs being levied.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited to confirm that no compensation is due to the respondent as no costs were incurred by them.

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

Identifies the nature of the decision as a ruling by a cantonal supervisory authority in debt enforcement and bankruptcy matters, relevant for appeal admissibility to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited to define the admissibility and form of an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited to define the admissibility and form of the subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with other articles to govern the form of an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 BGG

Identifies the decision as a final decision in the context of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS110237-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.

P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. lic. iur. F. Gohl Zschokke.

Beschluss und Urteil vom 21. Dezember 2011 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beschwerdegegnerin

betreffend Pfändungsankündigungen usw.

(Beschwerde über das Betreibungsamt C._____)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. Oktober 2011 (CB110146)

Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1.1. Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 17. Oktober 2011 (act. 1) an die 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Im Wesentlichen verlangte er, die Pfändungsankündigungen in den Betreibungen Nrn. …, … und … des Betreibungsamtes C._____ sowie die ihnen zu Grunde liegenden Verfügungen der Rechtsöffnungsrichterin (Geschäfts Nrn. …, … und …) seien für nichtig zu erklären und vollumfänglich aufzuheben (act. 1 S. 2). Ferner beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Prozessvertretung/Prozessführung zu gewähren (act. 1 S. 2).

1.2. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2011 (act. 7 = act. 10) wies die 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Ebenso wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- fest, welche sie dem Beschwerdeführer auferlegte.

1.3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

8. Dezember 2011 (Datum des Eingangs bei Gericht; act. 1) fristgerecht Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (vgl. act. 8/3). Er beantragte sinngemäss die Gutheissung seiner vorinstanzlichen Anträge und ersuchte sinngemäss um unentgeltliche Prozessvertretung/Prozessführung für das Rechtsmittelverfahren (act. 1 S. 2).

2. Prozessuales

2.1. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, es seien ihm alle sachnotwendigen Angaben über die untersuchenden und urteilenden Personen im vorliegenden Verfahren innert nützlicher Frist bekannt zu geben (act. 1 S. 2, Antrag 6). In diesem Zusammenhang ist er ohne weiteres auf das Rubrum dieses Entscheides (vgl. S. 1 hiervor) zu verweisen.

2.2. Zum Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm ungehindert und lückenlos Einsicht in die Akten zu gewähren (act. 1 S. 2, Antrag 9), ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während der auf dem Internet publizierten Öffnungszeiten (vgl. www.gerichte-zh.ch) beim Obergericht des Kantons Zürich (ohne einen entsprechenden formellen gerichtlichen Entscheid) sein Akteneinsichtsrecht ausüben kann.

3. Zur Beschwerde

3.1. In seiner Beschwerdeschrift wiederholt der Beschwerdeführer in erster Linie seine gegenüber der Vorinstanz vorgetragenen Ausführungen (act. 11 S. 3 f. Ziffern 1-16, vgl. act. 1 S. 2 ff Ziffern 1-16). Insoweit ist er ohne weiteres auf die eingehenden und zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid zu verweisen (vgl. act. 7 S. 2 f.).

3.2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Recht falsch ausgelegt und falsch angewendet (act. 11 S. 4, Ziffer 17), ist ihm nicht beizupflichten. Vielmehr ist er – im Einklang mit der Vorinstanz – nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass er seine Beanstandungen im Zusammenhang mit den Verfahren …, … und … im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen die betreffenden Verfügungen des Einzelgerichtes Audienz vom 22. Juni 2011 (vgl. act. 3-5) hätte vortragen können und müssen. Dies hat er offenbar versäumt. Insbesondere hat der Beschwerdeführer weder gegenüber der Vorinstanz noch in seiner Beschwerdeschrift vom 8. Dezember 2011 etwas vorgebracht, das die fraglichen Verfügungen oder die Pfändungsankündigungen in den Betreibungen Nrn. …, … und … als nichtig erscheinen liesse.

3.3. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (vgl. act. 1 S. 2, Antrag 2) gegenstandslos.

4. Kostenund Entschädigungsfolgen

Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Der Beschwerde-

gegnerin sind keine Umtriebe entstanden, die es zu entschädigen gälte; es dürfte ihr ohnehin keine Prozessentschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

5. Unentgeltliche Rechtspflege

Da dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren keine Kosten auferlegt werden (vgl. Ziffer 4. hiervor), ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos abzuschreiben. Der prozesserfahrene Beschwerdeführer war ohne weiteres dazu in der Lage, seine Rechte in diesem Beschwerdeverfahren ohne Unterstützung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes zu wahren. Sein Gesuch um Beigabe einer unentgeltlichen Prozessvertretung ist deshalb abzuweisen.

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren wird abgeschrieben.

2. Das Gesuch um gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an die 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs sowie an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. F. Gohl Zschokke versandt am: