European Court of Human Rights Judgment Not Directly Enforceable by Notary
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party sought to have a European Court of Human Rights judgment served and enforced by a notary public. The notary refused, and a lower court upheld this decision. The higher court affirmed, ruling that the European Court of Human Rights judgment, while binding on the state, was not a directly enforceable document for service by a notary. The court also denied the party's request for free legal aid, finding the appeal to be without merit.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 350 ZPO, Art. 46 Ziff. 1 EMRK, Art. 190 BV, Art. 41 EMRK, Art. 46 EMRK, Art. 106 Abs. 1 ZPO; European Court of Human Rights Judgment Not Directly Enforceable by Notary: The notary refused, and a lower court upheld this decision. The higher court affirmed, ruling that the European Court of Human Rights judgment, while binding on the state, was not a directly enforceable document for service by a notary. The court also denied the party's request for free legal aid, finding the appeal to be without merit.
Schlagwörter
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KI-generiertBasis for imposing costs on the appellant due to the outcome of the appeal proceedings.
Grounds for rejecting the request for legal aid due to lack of prospect of success.
Procedural provision governing appeals to the Federal Court in civil matters, mentioned in relation to the possibility of further appeal.
Procedural provision governing subsidiary constitutional appeals to the Federal Court, mentioned in relation to the possibility of further appeal.
Procedural provision concerning the requirements for appeals to the Federal Court, mentioned in relation to the possibility of further appeal.
Definition of a final decision for the purpose of appeal to the Federal Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Notariate Geschäfts-Nr.: PS110236-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.
P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke.
Beschluss und Urteil vom 5. Januar 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
Notariat B._____, Beschwerdegegner,
betreffend Rechtsverweigerungsbeschwerde
Beschwerde gegen einen Beschluss der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. Oktober 2011 (CB110130)
Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1.1. Der Beschwerdeführer beantragte beim Notariat B._____, eine beglaubigte Kopie des Urteils des Cour Européene des Droits de l'Homme, Affaire A._____ c. Suisse, vom tt.mm.jjjj (act. 9/1) sei gemäss Art. 350 ZPO der verpflichteten Partei zuzustellen, dieser sei für die Erfüllung eine Frist von 20 Tagen anzusetzen und es sei dem Beschwerdeführer eine Kopie der Zustellung auszuhändigen. Mit Verfügung vom 26. Juli 2011 (act. 2/2) wies das Notariat B._____ die Begehren des Beschwerdeführers ab, da es sich beim fraglichen Urteil nicht um eine vollstreckbare Urkunde im Sinne der Art. 347 ff. ZPO handle.
1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer bei der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Notariate Beschwerde (act. 1), welche mit Beschluss vom 24. Oktober 2011 (act. 10 = act. 13) abgewiesen wurde. Mit dem selben Entscheid wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festgesetzt und diese dem Beschwerdeführer auferlegt.
1.3. Der Beschwerdeführer erhob darauf mit Eingabe vom 8. Dezember 2011 (Datum des Eingangs bei Gericht; act. 14) rechtzeitig Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Notariate (vgl. act. 11/2), und verlangte erneut ein Vorgehen nach Art. 350 ZPO (act. 14 S. 1).
2. Zur Beschwerde
2.1. Auf die Beschwerde gemäss § 34 Abs. 2 NotG sind § 84 GOG und Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar. Es kann somit unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und b ZPO).
2.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Völkerrecht, namentlich Art. 41 und Art. 46 Ziff. 1 EMRK, sowie Art. 190 BV falsch angewendet (act. 14
S. 2 und S. 3). Dies trifft nicht zu. In Art. 41 EMRK werden lediglich die Voraus-
setzungen statuiert, unter denen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Entschädigung zusprechen kann, wenn die EMRK und die Protokolle dazu verletzt wurden. Inwiefern diese Bestimmung für die Behandlung des Zustellungsbegehrens des Beschwerdeführers relevant sein könnte, ist weder ersichtlich noch wurde dies in der Beschwerdeschrift dargetan. Zu Recht hat die Vorinstanz diese Norm im angefochtenen Entscheid unberücksichtigt gelassen. Mit Bezug auf Art. 46 EMRK hat die Vorinstanz überdies korrekt erwogen, dass die Schweiz auf Grund dieser Norm dazu verpflichtet ist, das endgültige Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu befolgen (act. 10 S. 4). Dies bedeutet indessen nicht, dass das vom Beschwerdeführer vorgelegte Urteil direkt zu vollstrecken ist, wie bereits die Vorinstanz richtig erkannt hat (act. 10 S. 4). Ein Verstoss gegen Art. 190 BV, gemäss welchem Bundesgesetze und Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden massgebend sind, liegt somit ebenfalls nicht vor. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
3. Unentgeltliche Rechtspflege
3.1. Der Beschwerdeführer hat um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (act. 14
S. 3).
3.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Es mangelt zumindest an der letztgenannten Voraussetzung, da die Beschwerde von vornherein als aussichtslos zu qualifizieren ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist folglich abzuweisen.
4. Kostenund Entschädigungsfolgen
Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 84 GOG). Dem Beschwerdegegner sind im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden, die es zu entschädigen gälte.
Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Für das zweitinstanzliche Verfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 14, sowie an die 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als Aufsichtsbehörde über Notariate, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. F. Gohl Zschokke
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