Revocation of Bankruptcy Based on Pre-Ruling Debt Settlement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court reviewed a timely appeal against the opening of bankruptcy proceedings based on a creditor's claim, where the debtor claimed the bankruptcy should be revoked because the debt, including interest and costs, was fully settled with the debt collection office *before* the bankruptcy ruling. The court reasoned that since the debtor provided documentary proof that the debt was extinguished prior to the initial bankruptcy decision, the statutory condition for setting aside the bankruptcy under relevant law was met, making further examination of the debtor's overall solvency unnecessary, and thus granted the appeal to revoke the bankruptcy, while ordering the debtor to bear the costs of the appeal proceedings due to their failure to promptly inform the lower court of the payment.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 172 Ziff. 3 SchKG, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG; Revocation of Bankruptcy Based on Pre-Ruling Debt Settlement: The court reasoned that since the debtor provided documentary proof that the debt was extinguished prior to the initial bankruptcy decision, the statutory condition for setting aside the bankruptcy under relevant law was met, making further examination of the debtor's overall solvency unnecessary, and thus granted the appeal to revoke the bankruptcy, while ordering the debtor to bear the costs of the appeal proceedings due to their failure to promptly inform the lower court of the payment.
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KI-generiertThe court used this article to establish the conditions under which the bankruptcy order can be revoked on appeal, which was the core issue leading to the granting of the appeal.
The court applied this article as the basis for finding that the condition for the revocation of the bankruptcy (extinction of the debt/payment) had been met.
This article is cited in the final part of the decision to characterize the judgment as a final decision for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.
This article governs the admissibility and form of an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court, mentioned in the instruction for potential further appeal.
This article governs the admissibility and form of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court, mentioned in the instruction for potential further appeal.
This article is cited as complementary to Art. 72 ff. or Art. 113 ff. BGG for determining the admissibility and form of an appeal to the Federal Supreme Court.
This article is cited to classify the decision as one from the bankruptcy judge, which is relevant for appeal admissibility to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS110222-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent- Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler.
Urteil vom 12. Dezember 2011
in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
Stiftung B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes Dietikon vom 16. November 2011 (EK110355)
Erwägungen:
I.
1. Der Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Schuldner) ist Inhaber der seit dem 6. November 1985 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Einzelfirma C._____ (act. 5).
2. Mit Urteil vom 16. November 2011 eröffnete das Konkursgericht des Bezirks Dietikon den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 5'619.60 nebst 5 % Zins seit 30. September 2010 zuzüglich Mahnkosten von Fr. 150.00 und Betreibungskosten von Fr. 151.00 (act. 2). Das Urteil wurde dem Schuldner am
17. November 2011 zugestellt (act. 7/7). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde vom 24. November 2011, beim Obergericht eingegangen am 25. November 2011, beantragte der Schuldner die Aufhebung des Konkurses und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (act. 1
S. 2).
3. Mit Verfügung vom 25. November 2011 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 8).
II.
1. Der Schuldner hat die Kosten des Konkursamtes und die vorinstanzliche Spruchgebühr im Umfang von Fr. 400.00 (act. 4/5) sowie die Entscheidgebühr der Beschwerdeinstanz (act. 4/4) mit Barvorschüssen beim Konkursamt bzw. beim Obergericht sichergestellt.
2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist.
3. Bereits vor der Konkurseröffnung, am 7. November 2011, hatte der Schuldner die Konkursforderung samt Kosten und Zinsen beim Betreibungsamt Y._____ bezahlt (act. 4/6). Damit ist eine konkurshindernde Tatsache (Tilgung) im Sinne von Art. 172 Ziff. 3 SchKG dargetan, welche vor der erstinstanzlichen Konkurseröffnung (16. November 2011) eingetreten ist.
Nach ständiger Praxis der Kammer wird von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG abgesehen, wenn wie vorliegend die Schuld einschliesslich der Betreibungskosten und Zinsen vor der Konkurseröffnung getilgt wurde. Unberücksichtigt bleibt dabei, dass ein Schuldner die Kosten des Konkursrichters (zusammen mit jenen des Konkursamtes) erst nach der Konkurseröffnung sichergestellt hat.
4. Wie dargelegt, hat der Schuldner inzwischen sowohl die Kosten des Konkursamtes als auch die erstund zweitinstanzliche Spruchgebühr sichergestellt. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind damit erfüllt und die Beschwerde erweist sich als begründet. Somit ist die Konkurseröffnung aufzuheben, ohne dass es einer weiteren Prüfung der Zahlungsfähigkeit bedarf.
III.
1. Der Schuldner hat es versäumt, die erfolgte Zahlung der Konkursforderung rechtzeitig vor dem Erlass des angefochtenen Urteils dem Konkursgericht mitzuteilen (act. 1 S. 4 f.). Damit hat er das Beschwerdeverfahren verursacht. Entsprechend seinem Antrag zu den Kostenfolgen (act. 1 S. 2) hat der Schuldner daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die ihm auferlegte Gerichtsgebühr ist mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen.
2. Der Gläubigerin ist mangels relevanter Aufwendungen im vorliegenden Verfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirkes Dietikon vom 16. November 2011 (EK110355), mit dem über den Schuldner der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Barvorschuss verrechnet. Auch die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird dem Schuldner auferlegt.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Das Konkursamt Z._____ wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 1'900.00 (Fr. 500.00 Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'400.00 Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.00 und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Bezirkes Dietikon und das Konkursamt Z._____, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Y._____, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
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