Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PS110219 • OG ZH PS110219 KI-generiert

Debtors' Appeal Regarding Foreign Currency Payment to Bailiff

Geschäftsnummer PS110219
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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Debtors appealed a decision affirming the bailiff's refusal to accept payment for a foreign currency debt in its original currency, arguing the required Swiss Franc amount, calculated at an older exchange rate, was incorrect due to the current, stronger Swiss Franc. The court reasoned that under the relevant enforcement law, payments made to the bailiff must generally be in Swiss Francs, calculated based on the creditor's request at the time of the continuation application, although debtors may settle the debt directly with the creditor in the foreign currency until the enforcement proceedings conclude. Consequently, the court dismissed the appeal, finding that the bailiff was correct in requiring payment in Swiss Francs calculated at the appropriate rate, and no instruction to the bailiff for accepting foreign currency was warranted.

Legislator-Regeste

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Art. 18 SchKG, Art. 88 Abs. 4 SchKG, Art. 12 SchKG, Art. 85 ZPO, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV; Debtors' Appeal Regarding Foreign Currency Payment to Bailiff: The court reasoned that under the relevant enforcement law, payments made to the bailiff must generally be in Swiss Francs, calculated based on the creditor's request at the time of the continuation application, although debtors may settle the debt directly with the creditor in the foreign currency until the enforcement proceedings conclude. Consequently, the court dismissed the appeal, finding that the bailiff was correct in requiring payment in Swiss Francs calculated at the appropriate rate, and no instruction to the bailiff for accepting foreign currency was warranted.

Schlagwörter

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Währung Schuldbetreibung Zahlung der Geldbuße Fremdes Recht Zustellung durch den Weibel Europäisches Mahnverfahren Pfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 77 III 97
12 N 5 mit Hinweis auf BGE 77 III 97).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited as the basis for the court's authority to impose fines for malicious or willful litigation, although no fine was ultimately imposed.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited as the basis for not awarding party compensation.

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

Cited in the final remarks to establish the nature of the decision as one from a cantonal supervisory authority in debt enforcement and bankruptcy matters, relevant for further appeal.

Art. 90 BGG

Cited in the final remarks to confirm that the decision qualifies as a final decision in the sense of this article.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS110219-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.

P. Hodel und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf.

Urteil vom 25. Januar 2012

in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Beschwerdeführer,

gegen

C._____, Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt D._____)

Beschwerde gegen ein Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom

4. November 2011 (CB110026)

Erwägungen:

1. Sachverhalt / Prozessgeschichte

1.1. Mit Eingabe vom 11. September 2011 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde beim Bezirksgericht Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen gegen die Pfändungsurkunden der Pfändungen Nr. … gegen die Beschwerdeführerin (act. 7) und Nr. … gegen den Beschwerdeführer (act. 8), welche beide am 29. August 2011 versendet wurden. Die Beschwerdeführer machten im Wesentlichen geltend, dass die gepfändete Hauptforderung in der Höhe von Fr. 88'674.–, welche sich auf ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich stütze, wonach sie verpflichtet seien, dem Beschwerdegegner EUR 60'000.– zzgl. Zins zu bezahlen, richtigerweise gemäss Wechselkurs vom 9. September 2011 Fr. 72'402.– betrage. Die Pfändungssumme müsse nach dem aktuellen Eurokurs berechnet werden, da die Schuld in Euro bestünde (act. 1).

1.2. Das Betreibungsamt D._____ beantragte in seiner Vernehmlassung vom

19. September 2011, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 10). Auch der Beschwerdegegner verlangte in seiner Stellungnahme vom

26. September 2011 die Abweisung der Beschwerde (act. 13).

1.3. Mit Urteil vom 4. November 2011 wies das Bezirksgericht Dielsdorf die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten sei (act. 15 = act. 18). Dagegen erhoben die Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen mit Eingabe vom

21. November 2011 (Datum Poststempel) innert Frist Berufung und beantragten sinngemäss, das Betreibungsamt D._____ sei anzuweisen, die Forderung in Fremdwährung entgegenzunehmen (act. 19).

1.4. Die untere Aufsichtsbehörde gab als Rechtsmittel gegen ihren Entscheid fälschlicherweise die Berufung an, während richtigerweise nach § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zu erheben gewesen wäre. Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet nicht, da das Obergericht

irrtümlich eingereichte Berufungen als Beschwerden und umgekehrt entgegen nimmt (vgl. OGer ZH vom 5. September 2011, NQ110029, E. 1) und vorliegend auch die Beschwerde in der von der Vorinstanz angegebenen 10tägigen Frist zu erheben war (Art. 18 SchKG), so dass die Eingabe der Beschwerdeführer als Beschwerde entgegen zu nehmen ist.

1.5. Mit Verfügung vom 24. November 2011 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung in dem Sinne erteilt, dass in den Pfändungen Nr. … gegen die Beschwerdeführerin und Nr. … gegen den Beschwerdeführer keine Verwertungshandlungen erfolgen dürfen (act. 21).

1.6. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz ist abzusehen (§§ 322 und 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif.

2. Materielles

2.1. Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, es sei festzustellen, dass die im Urteil vom 11. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich festgesetzte Summe von EUR 60'000.– zuzüglich Kosten in Schweizer Franken weiterhin Bestand habe. Der Beschwerdegegner versuche, die Stärke des Schweizer Frankens für sich auszunutzen. Der Beschwerdegegner sei zwischenzeitlich von einer … Strafkammer [des Landes E._____] rechtskräftig wegen Betruges zu einer mehrjährigen Strafe verurteilt worden. Sie würden selber eine Forderung in einer Grössenordnung von mehr als EUR 200'000.– gegen den Beschwerdegegner geltend machen. Das entsprechende Verfahren werde beim Landesgericht F._____ fortgesetzt. In Ziffer 5 des angefochtenen Urteils stehe, dass es dem Schuldner unbenommen bleibe, die Forderung bis zur Beendigung der Betreibung in Fremdwährung zu tilgen. Genau dies habe das zuständige Betreibungsamt abgelehnt. Deshalb solle das Obergericht das Betreibungsamt D._____ anweisen, die Forderung in Fremdwährung entgegenzunehmen, falls es ihnen nicht vorher gelinge, die Schuld durch entsprechende Verrechnung mit eigenen Forderungen auszugleichen (act. 19).

2.2. Die untere kantonale Aufsichtsbehörde hielt diesbezüglich mit Hinweis auf Art. 88 Abs. 4 SchKG fest, dass eine Forderungssumme in fremder Währung auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden könne. Dem Gläubiger sei es nach dieser Bestimmung gestattet, im Zeitpunkt des Fortsetzungsbegehrens den für ihn besten Kurs zu wählen. Damit solle ein allfälliger Verzugsschaden, zu dessen Eintreibung der Gläubiger eine neue Betreibung einleiten müsse, möglichst vermieden werden. Die vom Beschwerdegegner ins Feld geführte Argumentation, wonach die betreibungsrechtliche Umwandlung der Schuld in Landeswährung keine materiellrechtliche Auswirkungen habe und insbesondere keine Novation darstelle, sei stichhaltig. Dem Schuldner bleibe es unbenommen, die Forderung bis zur Beendigung der Betreibung in der Fremdwährung zu tilgen (act. 18 S. 3).

2.3. Zusammenfassend stellt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig die Frage, ob die Beschwerdeführer die Forderung beim Betreibungsamt in Fremdwährung tilgen können. Gemäss Art. 12 SchKG hat das Betreibungsamt Zahlungen für Rechnungen des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen, wobei die Schuld durch die Zahlung (Forderungsbetrag samt Zinsen und Kosten) an das Betreibungsamt erlischt. Die Zahlung an das Betreibungsamt muss in Schweizer Franken erfolgen, auch wenn die Schuld auf eine Fremdwährung lautet. Bei Überweisung einer Fremdwährung hat das Betreibungsamt diese (als Sache) zu pfänden und zu verwerten (BSK SchKG I-EMMEL, Art. 12 N 5 mit Hinweis auf BGE 77 III 97). Das Betreibungsamt darf ein Barangebot in Fremdwährung ablehnen bzw. einen überwiesenen Betrag zurückzusenden. Nimmt das Amt dennoch einen Betrag in Fremdwährung an, muss ihm – jedenfalls bei gängigen Fremdwährungen – der Umtausch zum Tageskurs gestattet sein, kann doch eine Verwertung freihändig geschehen und würde eine öffentliche Versteigerung einen offensichtlichen Leerlauf bedeuten (KUKO SchKG-LEVANTE, Art. 12 N 5). Es ist demnach festzuhalten, dass eine Zahlung an das Betreibungsamt grundsätzlich in Schweizer Franken zu erfolgen hat.

Wie die Vorinstanz richtig ausführte, kann der Schuldner während der Dauer der Betreibung weiterhin mittels der geschuldeten Währung erfüllen (BSK OR I-

LEU, Art. 84 N 11). Demnach könnten die Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner (nicht dem Betreibungsamt) weiterhin den Betrag von EUR 60'000.– überweisen. Die Beschwerdeführer sind jedoch darauf hinzuweisen, dass bei einer Zahlung direkt an den Gläubiger nur der Richter die Betreibung aufheben kann (vgl. Art. 85 ZPO; BSK SchKG I-EMMEL, Art. 12 N 7).

2.4. Aus den dargelegten Umständen ergibt sich, dass es – entgegen dem Antrag der Beschwerdeführer – keiner Anweisung an das Betreibungsamt bedarf und im Weiteren, dass die Schuld, angesichts des aktuellen Wechselkurses, nicht durch eine Zahlung von EUR 60'000.– an das Betreibungsamt getilgt werden kann. Die Beschwerde ist abzuweisen.

3. Kostenund Entschädigungsfolgen

Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen sind grundsätzlich keine Kosten zu erheben. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter jedoch Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Dielsdorf sowie an das Betreibungsamt D._____, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Graf

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