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PS110183 • OG ZH PS110183 KI-generiert

Appeal Admissibility Regarding Moot Cost Review and Expense Denial

Geschäftsnummer PS110183
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed an appeal against a lower court's decision which had declared a prior cost review procedure moot after the collection office had already canceled the contested fee, and which also denied the appellant compensation for related expenses. The higher cantonal supervisory authority dismissed the appeal because the filing lacked both a specific request for the decision to be overturned or amended and the required legal reasoning, as appellate review mandates both a petition and justification, leading to a finding that the appeal was inadmissible, and further noting that even if admitted, the appeal would fail as the appellant was not aggrieved by the lower court's finding regarding the cost cancellation, and compensation is generally not awarded in such appellate proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 22 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG; Appeal Admissibility Regarding Moot Cost Review and Expense Denial: The higher cantonal supervisory authority dismissed the appeal because the filing lacked both a specific request for the decision to be overturned or amended and the required legal reasoning, as appellate review mandates both a petition and justification, leading to a finding that the appeal was inadmissible, and further noting that even if admitted, the appeal would fail as the appellant was not aggrieved by the lower court's finding regarding the cost cancellation, and compensation is generally not awarded in such appellate proceedings.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Gebührenerhebung Leitverfahren anfechtbarer Zwischenentscheid Einrede der Verfassungswidrigkeit Parteientschädigung Kostenbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 22 SchKG

Cited in the reasoning section regarding the court's power to intervene ex officio, which supports the decision not to proceed with the appeal when essential requirements are missing.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Establishes that proceedings before the cantonal supervisory authority in debt collection and bankruptcy matters are free of charge, which applies to order 2.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited as the basis for not awarding an indemnity in the appeal proceedings, supporting order 2 (no costs awarded).

Art. 90 BGG

Cited to confirm that the decision is a final decision within the meaning of the Federal Supreme Court Act, relevant for potential further appeal.

Art. 72 ff. BGG

Cited to indicate the rules governing the admissibility of an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited to indicate the rules governing the admissibility of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited as a general provision governing the form of an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS110183-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas.

Urteil vom 24. Oktober 2011

in Sachen

A._____ GmbH Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt B._____ Beschwerdegegner,

betreffend Kostenbeschwerde

Beschwerde gegen einen Beschluss der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. Oktober 2011 (CB110133)

Erwägungen:

1. In der Betreibung Nr. … stellte das Betreibungsamt B._____ am

29. Juli 2011 für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdeführerin gegen den Schuldner C._____ einen Zahlungsbefehl aus (act. 2/1). Mit Schreiben vom

8. August 2011 zog die Beschwerdeführerin die Betreibung Nr. … zurück (act. 2/2). Das Bezirksgericht Zürich (Verfahren EB111266) lud die Beschwerdeführerin und den Schuldner am 18. August 2011 betreffend Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens zur Verhandlung vor (act. 2/3), woraufhin sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. September 2011 an das Betreibungsamt wandte und auf ihren Rückzug der Betreibung hinwies (act. 2/4). Der Beschwerdeführerin wurde für die Betreibung Nr. … am 5. September 2011 durch das Betreibungsamt eine Rechnung über einen Betrag von Fr. 22.– ausgestellt (act. 2/6). Gegen diese Rechnung setzte sich die Beschwerdeführerin zur Wehr. Sie verlangte beim Bezirksgericht Zürich die Aufhebung der Kostenrechnung des Betreibungsamtes über Fr. 22.– sowie eine Kostenentschädigung von Fr. 150.– für diverse Schreiben, Umtriebe und Abklärungen (act. 1).

2. Das Bezirksgericht Zürich eröffnete – nebst dem bereits laufenden Verfahren EB111266 – das Verfahren CB110133 und setzte dem Betreibungsamt mit Zirkulationsbeschluss vom 15. September 2011 Frist an zur Vernehmlassung und Einsendung der Akten (act. 3). Das Betreibungsamt orientierte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) in der Vernehmlassung vom 27. September 2011 (Poststempel) darüber, dass es die Kostenrechnung mit Verfügung vom 26. September 2011 aufgehoben habe (act. 5 und act. 6/2). In der Folge schrieb die Vorinstanz das Verfahren mit Zirkulationsbeschluss vom 3. Oktober 2011 als gegenstandslos ab und sprach der Beschwerdeführerin keine Entschädigung zu (act. 7 = act. 10).

3. Mit Urteil vom 20. September 2011 bewilligte das Bezirksgericht Zürich im parallelen Verfahren EB111266 den Rechtsvorschlag des Schuldners, auferlegte der Beschwerdeführerin die Spruchgebühr von Fr. 200.– und verpflichtete sie, dem Schuldner eine Parteientschädigung von Fr. 100.– zu bezahlen (act. 13/8).

4. Gegen den Zirkulationsbeschluss vom 3. Oktober 2011 (im Verfahren CB110133) sowie gegen das Urteil vom 20. September 2011 (im Verfahren EB111266) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde – der Titel der Beschwerde lautete: "Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss vom 3.10.2011 des Bezirksgerichts Zürich (3. Abteilung), bzw. gegen das Urteil vom 20.9.2011 des Bezirksgerichts Zürich (Einzelgericht Audienz)" (vgl. act. 11). Das Obergericht des Kantons Zürich legte zwei Verfahren an. Im Verfahren RT110155 wird die Beschwerde gegen das Urteil vom 20. September 2011 (im Verfahren EB111266) behandelt. Im vorliegenden Verfahren mit der Nummer PS110183 wird die Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss vom 3. Oktober 2011 (im Verfahren CB110133) behandelt.

5. Die Beschwerde erfolgte rechtzeitig (act. 11 und act. 8/2). Sie enthält allerdings weder einen Antrag, der Zirkulationsbeschluss sei aufzuheben oder abzuändern, noch eine Begründung, weshalb der vorinstanzliche Zirkulationsbeschluss aufgehoben oder abgeändert werden sollte. Ein Rechtsmittel hat zwingend einen Antrag und eine Begründung zu enthalten (vgl. die Ausführungen des Obergerichts in OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011 [www.gerichte-zhch/entscheide]). Fehlen Antrag und/oder Begründung, so ist – wie im vorliegenden Fall – auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Es besteht auch kein Anlass, von Amtes wegen in das Verfahren einzugreifen (Art. 22 SchKG).

6. Sofern die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Beschluss deshalb anfocht, weil ihr durch die Vorinstanz die beantragte Parteientschädigung nicht zugesprochen wurde (was der Beschwerde selbst nicht zu entnehmen ist), ist sie darüber aufzuklären, dass im Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen ausgerichtet werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Im Übrigen war die Beschwerdeführerin durch den vorinstanzlichen Beschluss nicht beschwert. Selbst wenn also auf die Beschwerde eingetreten worden wäre, wäre sie abzuweisen gewesen.

7. Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist, wird auf die Einholung einer Stellungnahme des Betreibungsamtes verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

8. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren wurde nicht beantragt; eine solche wäre jedoch ohnehin nicht auszurichten gewesen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; vgl. Ziff. 6 hiervor).

Es wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Betreibungsamt B._____ unter Beilage eines Doppels von act. 11, sowie an das Bezirksgericht Zürich,

3. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Muraro-Sigalas

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