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PS110170 • OG ZH PS110170 KI-generiert

Asset Seizure: Refusal to Recognize Post-Seizure Voluntary Support Payments

Geschäftsnummer PS110170
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The High Court dismissed an appeal against a lower court's decision to reduce the appellant's minimum necessary living expenses by CHF 500 per month, which had been initially allowed by the enforcement office to support his fiancée. The court reasoned that since the appellant married his fiancée and she became pregnant after the seizure of assets, and the necessary support obligations under statutory law did not yet exist at the time of the seizure, the previously recognized voluntary support payments of CHF 500 were neither sufficiently justified nor proven at that critical juncture. Furthermore, any later supporting documents related to expenses incurred after the seizure could only be considered in a revision of the income seizure, and voluntarily assumed additional burdens are generally not to be factored into the minimum living expense calculation.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 SchKG, Art. 92 SchKG, Art. 295 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, Art. 93 Abs. 3 SchKG, Art. 289 Abs. 2 ZGB, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Asset Seizure: Refusal to Recognize Post-Seizure Voluntary Support Payments: The court reasoned that since the appellant married his fiancée and she became pregnant after the seizure of assets, and the necessary support obligations under statutory law did not yet exist at the time of the seizure, the previously recognized voluntary support payments of CHF 500 were neither sufficiently justified nor proven at that critical juncture. Furthermore, any later supporting documents related to expenses incurred after the seizure could only be considered in a revision of the income seizure, and voluntarily assumed additional burdens are generally not to be factored into the minimum living expense calculation.

Schlagwörter

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Vermögensertrag Schriftstückbeschlagnahme Mindesteinkommen notwendige Verwendung Pfändung Obligationenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 108 III 12
Nachträglichen Änderungen der Verhältnisse ist mit einer Revision der Einkommenspfändung Rechnung zu tragen (BGE 108 III 12 f.).
BGE 121 III 20
Creditor v. Debtor Regarding Existential Minimum Calculation
BGE 116 III 10
Municipality's Attachment of Pension Funds vs. Debtor's Minimum Subsistence Level
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited to establish that the proceedings before the cantonal supervisory authority in debt enforcement and bankruptcy matters are free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in relation to the decision not to award costs to the opposing party.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS110170-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.

P. Hodel und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke.

Urteil vom 4. Oktober 2011

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Alimentenstelle des Sozialdepartementes der Stadt Zürich,

betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt B._____)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Uster vom 7. September 2011 (CB110027)

Erwägungen:

I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Am 24. Mai 2011 trafen die Fortsetzungsbegehren der Stadt Zürich (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) in den Betreibungen Nrn. … und … gegen A._____ (im Folgenden Beschwerdeführer) beim Betreibungsamt B._____ ein (act. 8/6 und act. 8/7). Dessen Beamtin, C._____, vollzog darauf am 25. Mai 2011 in Anwesenheit des Beschwerdeführers die Pfändung (act. 8/2 und act. 8/3). Sie setzte das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers auf insgesamt Fr. 3'370.-- fest. Am 21. Juli 2011 wurde die Pfändungsurkunde Nr. … (act. 2/2/1= act. 8/1) versandt.

2. Die Beschwerdegegnerin gelangte darauf hin mit Beschwerde vom

2. August 2011 (act. 1) rechtzeitig an das Bezirksgericht Uster als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen. Sie verlangte eine Korrektur der Notbedarfsberechnung, namentlich sollten die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zahlungen von Fr. 500.-- pro Monat als Unterhaltsund/oder Unterstützungsbeiträge für seine künftige Ehefrau gestrichen werden. Dem Betreibungsamt B._____ und dem Beschwerdeführer wurde mit Präsidialverfügung vom 8. August 2011 (act. 3) eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um eine Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort einzureichen. Am 18. August 2011 liess sich das Betreibungsamt B._____ vernehmen (act. 9). Mit Beschluss vom

7. September 2011 (act. 11 = act. 14 = act. 16) hiess das Bezirksgericht Uster die Beschwerde gut und wies das Betreibungsamt B._____ an, in der Pfändung Nr. … das Existenzminimum des Beschwerdeführers um Fr. 500.-- zu reduzieren. Zur Begründung führte es an, dass der Beschwerdeführer erst am 8. Juni 2011, mithin nach dem Pfändungsvollzug geheiratet habe. Es mache zwar grundsätzlich Sinn, bereits beim Vollzug der Pfändung baldige Änderungen in den Verhältnissen zu berücksichtigen, die einen Revisionsgrund darstellen würden. Im Fall des Beschwerdeführers sei jedoch zu beachten, dass der Familiennachzug seiner Frau noch hängig sei. Der vom Betreibungsamt berücksichtigte Betrag von Fr.

500.-- sei weder detailliert begründet noch belegt worden. Er sei deshalb (noch) ausser Acht zu lassen.

3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

23. September 2011 (Datum Poststempel; act. 1) fristgerecht Beschwerde bei der

II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen (vgl. act. 12 S. 3). Er beantragte sinngemäss, der Betrag von Fr. 500.-- sei in seinem Existenzminimum zu belassen (act. 1 S. 1 f.). Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (act. 1 S. 2).

II. Rechtliches

1. Rechtliches Gehör

1.1. In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer zuerst geltend, die Vorinstanz habe ihren Entscheid gefällt, ohne ihn anzuhören. Er habe insbesondere weder ein Schreiben noch einen Telefonanruf des Gerichtes mit der Aufforderung erhalten, sich zur Sache zu äussern. Vielmehr habe er erst am 15. September 2011 Kenntnis vom vorinstanzlichen Verfahren erlangt (act. 15 S. 1 und

S. 2).

1.2. Gemäss den vorinstanzlichen Akten wurde mit Präsidialverfügung vom

8. August 2011 (act. 3) angeordnet, dem Betreibungsamt B._____ und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeschrift (act. 1) zuzustellen. Mit der selben Verfügung wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung der Präsidialverfügung angesetzt, um die Beschwerde schriftlich zu beantworten und allfällige Belege einzusenden, unter der Androhung, dass sonst aufgrund der Akten entschieden werde (act. 3 S. 2).

1.3. Die Präsidialverfügung (Z01) vom 8. August 2011 und eine Kopie von act. 1 (Beschwerdeschrift) wurden per Gerichtsurkunde an den Beschwerdeführer versandt. Eine entsprechende Empfangsbestätigung (act. 4) befindet sich bei den vorinstanzlichen Akten. Diese ist mit einer Unterschrift versehen, welche exakt mit der-

jenigen übereinstimmt, welche der Beschwerdeführer am 15. September 2011 bei der Entgegennahme des angefochtenen Beschlusses geleistet hat (vgl. act. 12

S. 3). Zwar ist die Empfangsbestätigung mit einem falschen Datum (12.10.11) versehen. Auf Grund der Sendungsnummer der Post (…; vgl. act. 4 und act. 20) steht jedoch fest, dass der Beschwerdeführer die erwähnten Dokumente am Freitag, 12. August 2011, um 11:45 Uhr, am Schalter in B._____ entgegen genommen hat.

1.4. In der Folge liess sich der Beschwerdeführer (unbestritten) nicht vernehmen. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid daher zu Recht festgehalten, der Beschwerdeführer habe auf eine Beantwortung der Beschwerde verzichtet (act. 11 S. 3). Ebenso war es korrekt, dass die Vorinstanz androhungsgemäss gestützt auf die Akten entschieden hat. Der Beschwerdeführer macht folglich zu Unrecht geltend, im vorinstanzlichen Verfahren habe man sein rechtliches Gehör verletzt.

2. Berechnung des Notbedarfs

2.1. Zur Berechnung seines Notbedarfs bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er verheiratet und seine Ehefrau schwanger sei. Aus gesundheitlichen Gründen sei sie derzeit nicht dazu in der Lage, zu arbeiten. Zu Beginn der Schwangerschaft habe sie spezielle Medikamente benötigt, welche Fr. 100.-- kosten würden. Überdies habe sie Mehrkosten für Umstandskleider und Nahrung zu tragen. Seine Ehefrau sei auf seine finanzielle Unterstützung angewiesen, zumal ihr Vater am tt. August 2011 verstorben sei und ihr keine Zuwendungen mehr aus seiner Rente zukommen lassen könne. Zum Beleg seiner Ausführungen reichte der Beschwerdeführer Zahlungsbestätigungen betreffend Geldüberweisungen vom 26. Juli 2011 und 31. August 2011 an seine Ehefrau sowie einige Quittungen ins Recht (act. 17/1-5).

2.2. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat (vgl. act. 11 S. 4), können gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 SchKG unpfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den

Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Der Betreibungsbeamte hat die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären. Massgebend für die Beurteilung der Einkommensverhältnisse des Schuldners und der Pfändbarkeit seines Erwerbs ist der Zeitpunkt der Pfändung. Nachträglichen Änderungen der Verhältnisse ist mit einer Revision der Einkommenspfändung Rechnung zu tragen (BGE 108 III 12 f.).

2.3. Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz richtig bemerkt, dass der Beschwerdeführer erst am ttt. Juni 2011 und somit nach dem Pfändungsvollzug geheiratet hat (act. 11 S. 5; vgl. act. 8/12 und act. 8/13). Anlässlich der Pfändung vom

25. Mai 2011 wies der Beschwerdeführer lediglich darauf hin, dass seine zukünftige Ehefrau schwanger sei (act. 8/2). Die heutige Ehefrau des Beschwerdeführers ist gemäss dessen Eingabe vom 23. September 2011 nach wie vor in Erwartung (act. 15 S. 2). Im Zeitpunkt der Pfändung stand ihr folglich der (Minimal-)Anspruch einer unverheirateten Mutter für die Kosten des Unterhalts während mindestens vier Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Geburt (Art. 295 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) noch nicht zu. Es ist deshalb auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, bei der Pfändung habe keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers gegenüber seiner zukünftigen Ehefrau bestanden.

Moralisch geschuldete Unterstützungsund/oder Unterhaltsbeiträge sind lediglich zu berücksichtigen, wenn sie der Schuldner an nicht in seinem Haushalt wohnende Personen in der letzten Zeit vor der Pfändung nachweisbar geleistet hat und voraussichtlich während der Dauer der Pfändung leisten wird (vgl. Ziffer 4 des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 16. September 2009, Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, mit Hinweis auf BGE 121 III 20 E. 3). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Beschwerdeführer die vom Betreibungsamt B._____ berücksichtigten Unterhaltsund/oder Unterstützungsbeiträge von Fr. 500.-- pro Monat weder begründet noch belegt hat (act. 11 S. 5; vgl. act. 1-10). Erst im Rahmen des obergerichtlichen Rechtsmittelverfahrens reichte er Zahlungsbestätigungen betreffend Geldüberweisungen vom 26. Juli 2011 und 31. August 2011 an seine

Ehefrau (act. 17/1 und act. 17/2) und diverse Quittungen für einen Zeitraum vom

22. Juni 2011 bis zum 23. Juli 2011 (act. 17/3-5) ein. Diese Unterlagen wurden nicht nur verspätet beigebracht, sondern sie beziehen sich alle auch auf die Zeit nach der Pfändung.

Es kann ihnen daher – soweit überhaupt relevant – lediglich im Rahmen einer Revision der Einkommenspfändung Rechnung getragen werden (Art. 93 Abs. 3 SchKG). Im Hinblick auf eine solche ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass vom Schuldner freiwillig übernommene Mehrlasten nicht zu berücksichtigen sind (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 55). Ebenso wird zu beachten sein, dass zu Gunsten des nach Massgabe von Art. 289 Abs. 2 ZGB in die Rechte des Unterhaltsgläubigers subrogierende Gemeinwesens nicht in das Existenzminimum des Schuldners eingegriffen werden darf (BGE 116 III 10).

3. Fazit

Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist folglich abzuweisen.

III. Kostenund Entschädigungsfolgen

Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Der Beschwerdegegnerin sind keine Umtriebe entstanden, die es zu entschädigen gälte; es dürfte ihr ohnehin keine Prozessentschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

IV. Unentgeltliche Prozessführung

Da dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren keine Kosten auferlegt werden (vgl. Ziffer III. hiervor), ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos abzuschreiben.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 15, sowie an das Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. F. Gohl Zschokke versandt am: