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PS110143 • OG ZH PS110143 KI-generiert

LLC Cannot Represent Employee in Debt Enforcement Proceedings

Geschäftsnummer PS110143
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A limited liability company attempting to represent an employee in debt enforcement proceedings was not permitted to do so. While non-commercial representation is generally permissible for natural persons without specific requirements, legal precedent and statutory interpretation indicate that only natural persons are eligible to act as representatives in legal proceedings, as entities lack the capacity for direct legal action and representation. Consequently, the company's representation was deemed invalid, and the employee was given a deadline to rectify the deficiency by appointing a qualified representative or acting themselves.

Legislator-Regeste

Amtlich

Die nichtberufsmässige Vertretung unterliegt keinen besonderen Beschränkungen, allerdings kann als Vertreter nur eine natürliche Person handeln

Schlagwörter

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Gesellschaft mit beschränkter Haftung Schuldbetreibung gesetzliche Vertretung beschränkte Handlungsfähigkeit gesetzliche Frist Verantwortlichkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 27 SchKG

Cited as a basis for the principle that a party can conduct their own case or appoint representation in debt enforcement proceedings.

Art. 68 ZPO

Cited as a basis for the principle that a party can conduct their own case or appoint representation in proceedings.

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Volltext

Art. 27 SchKG, Art. 68 ZPO. Die nichtberufsmässige Vertretung unterliegt keinen besonderen Beschränkungen, allerdings kann als Vertreter nur eine natürliche Person handeln.

In einer betreibungsrechtlichen Beschwerde tritt die Q. GmbH für ihren Mitarbeiter X. als Vertreterin auf.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:)

1. Einer prozessfähigen Partei steht es grundsätzlich frei, ihre Sache im Zwangsvollstreckungsverfahren und vor Gericht selbst zu führen oder eine von ihr bestimmte Vertretung damit zu beauftragen (Art. 27 SchKG und Art. 68 Abs. 1 ZPO). Prozessbzw. Handlungsunfähige natürliche Personen können in Prozessen regelmässig nur durch ihre gesetzlichen Vertreter handeln (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010,

S. 76 ff.).

Bei der Q. GmbH handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die gemäss Handelsregisterauszug im Wesentlichen den Betrieb eines Zentrums für traditionelle chinesische Medizin bezweckt. Der Gesuchsteller ist offenbar ein (...) Angestellter der GmbH. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass die Q. GmbH regelmässig gegen Entgelt Personen vor den Betreibungsbehörden vertritt (BSK SchKG I-ROTH/WALTHER, Art. 27 N 7; KUKO SchKG-MUSTER, Art. 27 N 3). Es ist daher von nichtgewerbsmässiger Vertretung auszugehen. Derartige Vertreter müssen im Prinzip keine besonderen Voraussetzungen erfüllen; insbesondere besteht kein Anwaltsobligatorium (ungeachtet der Anwendbarkeit von Art. 27 SchKG auf Aufsichtsbeschwerdeverfahren in Schuldbetreibungsund Konkurssachen [vgl. dazu BSK SchKG I-ROTH/WALTHER, Art. 27 N 5;

KUKO SchKG-MUSTER, Art. 27 N 6], regeln doch weder Art. 27 SchKG noch Art. 68 ZPO die nichtgewerbsmässige Vertretung. Das SchKG schreibt zudem neben der gesetzlichen Vertretung in der Zwangsvollstreckung [Art. 68c SchKG] einzig vor, dass jeder am Betreibungsverfahren Beteiligte seine Rechte selbst wahren können muss [Art. 27 Abs. 3 SchKG; vgl. zum Ganzen BSK SchKG I- ROTH/WALTHER, Art. 27 N 3; KUKO SchKG-MUSTER, Art. 27 N 4; STEPHANIE HRUBESCH, DIKE-Komm-ZPO, Art. 68 N 1 ff.]).

Allerdings sind juristische Personen praxisgemäss zur Vertretung von anderen Personen in einem Prozess nicht befugt. Vielmehr wird aus den einschlägigen Bestimmungen gefolgert, dass diese einzig handlungsfähige natürliche Personen zur Vertretung zulassen (OGer ZH, PS110104-O vom 30. Juni 2011; OGer ZH, PD110004-O vom 19. Mai 2011; BSK-ZPO TENCHIO, Art. 68 N 1; AFFENTRANGER, in: Stämpflis Handkommentar ZPO, Bern 2010, Art. 68 N 2; stillschweigend gleich STEPHANIE HRUBESCH, DIKE-Komm-ZPO, Art. 68 N 2). Nach dem Gesagten fehlt der Q. GmbH demnach die Befugnis zur Vertretung des Gesuchstellers und damit die sogenannte Postulationsfähigkeit.

Eingaben und andere Vertretungshandlungen solcher Personen sind unwirksam. Sie sind in der Regel vom Gericht zurückzuweisen und der unwirksam vertretenen Partei eine kurze Nachfrist zur Behebung des Mangels - d.h. Genehmigung der bisherigen Handlungen - anzusetzen. Für die Zukunft bliebe der Partei dann die Wahl, sich selbst zu vertreten oder einen neuen, postulationsfähigen Vertreter zu bestimmen (ZK ZPO-STAEHELIN/SCHWEIZER, Art. 68 N 25 f.).

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 16. August 2011 Geschäfts-Nr.: PS110143-O/U