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PS110131 • OG ZH PS110131 KI-generiert

Creditor vs. Debtor: Payment Order Expiry and European Court of Human Rights Ruling

Geschäftsnummer PS110131
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A creditor sought to continue a debt enforcement proceeding after the debtor had lodged an objection. The enforcement office rejected the request, stating the objection had not been cleared. The debtor argued a European Court of Human Rights ruling removed the objection, while the court ruled that such a ruling, if issued before the objection, requires a separate legal opening procedure, which was not performed. Furthermore, the court found the payment order was no longer valid as more than one year had passed since its service, thus dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 79 SchKG, Art. 88 Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 72 ff. BGG; Creditor vs. Debtor: Payment Order Expiry and European Court of Human Rights Ruling: The enforcement office rejected the request, stating the objection had not been cleared. The debtor argued a European Court of Human Rights ruling removed the objection, while the court ruled that such a ruling, if issued before the objection, requires a separate legal opening procedure, which was not performed. Furthermore, the court found the payment order was no longer valid as more than one year had passed since its service, thus dismissing the appeal.

Schlagwörter

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Europäisches Mahnverfahren Rechtsvorschlag Zulassung der Zwangsvollstreckung Menschenrechte Vorabentscheidungsverfahren Zahlungsfrist Rückweisung Fortsetzungsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 79 SchKG

Cited in the dispositive's rationale to explain that a new proceeding (separate legal opening procedure) is required if the decision to lift the opposition was issued before the opposition was raised, which was not done by the plaintiff.

Art. 88 Abs. 2 SchKG

Cited in the dispositive's rationale to explain that the payment order had expired, making the continuation of the debt enforcement invalid.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the dispositive's rationale as the legal basis for not imposing costs in proceedings before cantonal supervisory authorities in debt enforcement and bankruptcy matters.

Art. 72 ff. BGG

Cited in the dispositive to inform the parties about the possibility and conditions of appealing to the Federal Supreme Court (civil appeal).

Art. 113 ff. BGG

Cited in the dispositive to inform the parties about the possibility and conditions of appealing to the Federal Supreme Court (subsidiary constitutional appeal).

Art. 42 BGG

Cited in the dispositive to inform the parties about the conditions for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 BGG

Cited in the dispositive to indicate that this decision constitutes a final decision for the purpose of appealing to the Federal Supreme Court.

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

Cited in the dispositive to specify the type of decision (decision of the cantonal supervisory authority in debt enforcement and bankruptcy matters) for the purpose of appealing to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS110131-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent- Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Wili.

Urteil vom 8. August 2011

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Rückweisung Fortsetzungsbegehren (Beschwerde über das Betreibungsamt B._____)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. Juni 2011 (CB110096)

Erwägungen:

1. Der Beschwerdegegner erhob in der gegen ihn laufenden Betreibung Nr. … über Fr. 350 Mio. nebst Zinsen und Kosten am tt.mm.2003 Rechtsvorschlag (act. 4/1 = act. 12/2). Am 7. Juni 2011 reichte der Beschwerdeführer in dieser Betreibung beim Betreibungsamt B._____ ein Begehren um Fortsetzung der Betreibung ein, welches das Betreibungsamt B._____ am 8. Juni 2011 zurückwies (act. 4/2 = act. 12/1 und act. 4/3). Dies begründete es damit, dass der vom Beschwerdegegner erhobene Rechtsvorschlag noch nicht beseitigt sei.

2. Nachdem das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter mit Zirkulationsbeschluss vom 27. Juni 2011 die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen hat (act. 5), erhob der Beschwerdeführer am 13. Juli 2011 rechtzeitig Beschwerde beim Betreibungsamt B._____ (act. 9), welches diese Beschwerde gleichentags zuständigkeitshalber an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen weiterleitete (act. 8).

3. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass das vom Beschwerdeführer angerufene Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), welches vom 5. November 2002 datiert, vor Ausund Zustellung des Zahlungsbefehls vom 28. November 2003 ergangen sei, weshalb es die Voraussetzungen von Art. 79 SchKG offensichtlich nicht erfülle (act. 5 S. 2). Übrige Bemühungen seien vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden. Deshalb sei der Zahlungsbefehl gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG im Übrigen auch nicht mehr gültig (act. 5 S. 2 f.).

4. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass dem zitierten Urteil des EGMR definitive Rechtsöffnungswirkung zukomme. Es bedürfe deshalb keiner Schweizer Rechtskraftbescheinigung und es brauche auch kein zusätzliches Schweizer Rechtsöffnungsverfahren durchgeführt zu werden (act. 9 S. 1 f.).

5. Wurde in einer Betreibung Rechtsvorschlag erhoben, so hat der betreibende Gläubiger seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (Art. 79 SchKG). Verfügt der Schuldner in diesem Zeitpunkt bereits über ein vollstreckbares gerichtliches Urteil (sog. Rechtsöffnungstitel), so steht ihm für die Beseitigung des Rechtsvorschlages das summarische Rechtsöffnungsverfahren gemäss Art. 80 ff. SchKG zur Verfügung. Fehlt es dem Schuldner hingegen an einem Rechtsöffnungstitel so hat er im Zivilprozess (sog. Anerkennungsklage) oder im Verwaltungsverfahren seinen Anspruch geltend zu machen. Diesfalls bedarf es keines separaten Rechtsöffnungsverfahrens mehr, weil die in der Sache zuständige Instanz zugleich als Vollstreckungsgericht fungiert (BSK SchKG I-STAEHELIN,

2. Aufl. 2010, Art. 79 N 1).

6. Der Beschwerdeführer stellt somit zutreffend fest, dass es keines separaten Rechtsöffnungsverfahrens bedarf, wenn zum Zwecke der Beseitigung des Rechtsvorschlages ein vollstreckbarer Entscheid erwirkt wird. Dieser Entscheid hat dann aber nach der Erhebung des Rechtsvorschlages zu ergehen. Dies verkennt der Beschwerdeführer. Wird die Forstsetzung, wie im vorliegenden Fall, gestützt auf einen Entscheid verlangt, der bereits vor der Erhebung des Rechtsvorschlages ergangen ist, so muss ein separates Rechtsöffnungsverfahren durchgeführt werden. Das hat der Beschwerdeführer zu machen unterlassen. Der Rechtsvorschlag wurde vorliegend somit nicht beseitigt, was die Vorinstanz bereits zutreffend feststellte. Zudem weist die Vorinstanz richtigerweise darauf hin, dass im zu beurteilenden Fall der Zahlungsbefehl ohnehin nicht mehr gültig ist. Gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG erlischt das Recht auf die Fortsetzung der Betreibung ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. In Anbetracht dessen, dass der Zahlungsbefehl dem Beschwerdegegner bereits am tt.mm.2003 zugestellt worden war (act. 4/1 = act. 12/2), war diese Frist im Zeitpunkt des Fortsetzungsbegehrens am 7. Juni 2011 längstens abgelaufen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Prozessentschädigungen sind nicht zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung sowie an das Betreibungsamt B._____, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Wili

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