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PS110127 • OG ZH PS110127 KI-generiert

Request for Extension of Non-Extendable Statutory Appeal Deadline Denied

Geschäftsnummer PS110127
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a request to extend the statutory ten-day deadline for responding to an enforcement law appeal, which, under cantonal rules referencing the Code of Civil Procedure, is deemed a non-extendable legal deadline applicable regardless of court recess periods. The court reasoned that the Federal Debt Enforcement and Bankruptcy Act provides minimal regulation for such appeals, deferring procedural rules to the cantons, which incorporate the Code of Civil Procedure; since the Code explicitly prohibits the extension of legal deadlines to ensure party equality in appeal proceedings, the request for extension must be denied, and the ten-day period, which is analogous to the initial appeal deadline and not subject to court recess suspension to maintain procedural acceleration, was deemed to expire on a specific date.

Legislator-Regeste

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Art. 322 ZPO, Art. 144 ZPO, Art. 18 SchKG, Art. 20a Abs. 1 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 20a Abs. SchKG über; Request for Extension of Non-Extendable Statutory Appeal Deadline Denied: The court reasoned that the Federal Debt Enforcement and Bankruptcy Act provides minimal regulation for such appeals, deferring procedural rules to the cantons, which incorporate the Code of Civil Procedure; since the Code explicitly prohibits the extension of legal deadlines to ensure party equality in appeal proceedings, the request for extension must be denied, and the ten-day period, which is analogous to the initial appeal deadline and not subject to court recess suspension to maintain procedural acceleration, was deemed to expire on a specific date.

Schlagwörter

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gesetzliche Fristen Ausdehnung des Verfahrens Betreibungsbegehren Aussetzungsfrist Klagefrist Prozesshandlung Betreibungsrechtliche Beschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 144 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning to establish that statutory deadlines under the ZPO, applicable to the appeal response, are not extendable.

Art. 322 ZPO

Cited in the reasoning as part of the rules the canton refers to concerning the deadlines for responding to appeals.

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Volltext

Betreibungsrechtliche Beschwerde. Art. 17 und 18 SchKG, § 83 und 84 GOG, Art. 322 ZPO, Art. 144 ZPO. Die Frist zur allfälligen Beantwortung der Beschwerde (in der ersten Aufsichtsinstanz) und des Rechtsmittels (vor Obergericht) ist eine gesetzliche und daher nicht erstreckbar. Sie beträgt zehn Tage und läuft ungeachtet der Gerichtsferien.

Erwägungen:

Mit Verfügung vom 22. Juli 2011 wurde dem Beschwerdegegner eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (act. 21). Mit Eingabe vom 27. Juli 2011 (beim Gericht eingegangen am 29. Juli 2011) ersucht sein Anwalt um Erstreckung der Frist (act. 25).

Der Weiterzug einer betreibungsrechtlichen Beschwerde an eine obere kantonale Aufsichtsinstanz ist vom Bundesrecht nur rudimentär geregelt (Frist zehn Tage in Art. 18 SchKG und minimale Verfahrensregeln in Art. 20a Abs. 1 SchKG) und im Übrigen den Kantonen anheim gestellt (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Der Kanton Zürich verweist auf dem Weg von Art. 20a Abs. SchKG über § 18 EG/SchKG und §§ 83 f. GOG auf die Art. 319 ff. ZPO, welche sinngemäss anzuwenden sind. Die neue eidgenössische Zivilprozessordnung definiert nicht nur die Fristen zur Erhebung und Begründung, sondern auch diejenigen zur Beantwortung der Rechtsmittel selber und überlässt das nicht der Rechtsmittelinstanz (Art. 312 Abs. 2, 314, 322 ZPO).

Gesetzliche Fristen der ZPO sind nicht erstreckbar (Art. 144 Abs. 1 ZPO); mit der gesetzlichen Fixierung der Antwortfristen sollte insbesondere die Gleichbehandlung der Parteien im Rechtsmittelverfahren erreicht werden (KuKo ZPO-Brunner, Art. 311 N. 9; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 312 N. 7 Freiburghaus/Afheldt, Art. 323 N. 8). Ist die Zivilprozessordnung auf den kantonalen Weiterzug einer betreibungsrechtlichen Beschwerde sinngemäss anzuwenden, ist auch die Frist zur Beantwortung einer Beschwerde als eine gesetzliche anzusehen. Sie ist damit nicht erstreckbar, und das Gesuch um Erstreckung ist abzuweisen.

Lediglich der Vollständigkeit halber seien folgende Erwägungen angefügt: der kantonale Gesetzgeber hat die Dauer der Antwortfrist nicht ausdrücklich festgelegt. Nach dem Grundsatz der ZPO, die allfällige Antwortfrist gleich zu bemessen wie die Frist zum Weiterzug, muss sie zehn Tage betragen, entsprechend der Frist in Art. 18 SchKG. So lautet auch die Fristansetzung im vorliegenden Fall. - Ebenfalls nicht ausdrücklich geregelt wurde die Frage, ob Fristen in einem betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren während der Gerichtsferien still stehen.

Die Kammer hat für die Rechtsmittel gegen familienrechtliche Entscheide der Bezirksräte (§§ 187 ff. GOG) wie für das Verfahren des fürsorgerischen Freiheitsentzuges die Geltung der Gerichtsferien verneint (Beschluss vom 30. Juni 2011, publiziert in der Internet-Kartei der Zürcher Gerichte, aufzurufen unter www.gerichte-zh.ch/Entscheide/suchen nach "NQ110028"). Analog stellt sich die Situation hier. Der Bundesgesetzgeber hat unter den wenigen eigenen Regelungen sowohl für die betreibungsrechtliche Beschwerde als auch für den Weiterzug der Beschwerde eine kurze Frist von nur zehn Tagen angeordnet.

Damit wollte er offenkundig das Verfahren nach Möglichkeit beschleunigen, zumal es bei der betreibungsrechtlichen Beschwerde praktisch immer um Zwischen-Entscheide geht. Damit ist auch das Verfahren der betreibungsrechtlichen Beschwerde von der Geltung der Gerichtsferien auszunehmen. So wurde es in der Verfügung vom 22. Juli 2011 (Ziff. 3 Abs.

3) angegeben und dem Vertreter des Beschwerdegegners auf seine telefonische Anfrage hin am 29. Juli 2011 auch mündlich mitgeteilt (act. 26).

Die Verfügung wurde (...) dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners, am

26. Juli 2011 zugestellt (act. 22/1). Folglich wird die Frist am Freitag 5. August 2011 ablaufen.

Obergericht, II. Zivilkammer Verfügung vom 2. August 2011 Geschäfts-Nr.: PS110127-O/Z.02