Appeal Dismissal for Failure to Pay Procedural Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant filed a complaint against the opening of bankruptcy proceedings, which the court initially suspended pending payment of a procedural cost deposit; however, the appellant repeatedly failed to collect registered mail containing the court's demand for the deposit and subsequent final deadline notice, leading the court to deem the initial deadline expired based on rules for registered mail service, and subsequently to reject the appeal as not having been properly pursued due to non-payment, resulting in the court upholding the original bankruptcy order, effective from the date of this appellate decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 98 ZPO, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 195 SchKG, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG; Appeal Dismissal for Failure to Pay Procedural Deposit: a) Mit Verfügung vom 14. Juli 2010 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt. Gleichzeitig wurde der Schuldnerin in Anwendung von Art. 98 ZPO eine zehntägige Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.00 angesetzt (act. 7). Die entsprechende Sendung wurde ihr von der Post am 18. Juli 2011 zur Abholung gemeldet (act. 9) und am 26. Juli 2011 dem Gericht mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückgesandt (act. 9).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court informs the debtor about the possibility of subsequent revocation of the bankruptcy.
Although mentioned in the reasoning (Erwägung 2a) regarding the initial deadline setting, it is not explicitly cited in the dispositive orders (orders 1-7).
Although mentioned in the reasoning (Erwägung 2c) regarding the extension of the deadline, it is not explicitly cited in the dispositive orders (orders 1-7).
Cited in order 7 to define the admissibility and form of an appeal to the Federal Supreme Court (Appeal in Civil Matters).
Cited in order 7 to define the admissibility and form of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in order 7 in conjunction with Art. 72 ff. or Art. 113 ff. BGG regarding the requirements for appealing to the Federal Supreme Court.
Cited in order 7 to confirm that this is a final decision.
Cited in order 7 to specify the category of decision for appeal purposes to the Federal Supreme Court.
Although costs were imposed in order 4, the specific article for imposing costs (Art. 66 LTF) is not explicitly cited in the dispositive.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS110124-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller.
Beschluss vom 30. August 2011
in Sachen
A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Konkursgerichtes des Bezirkes Zürich vom 9. Juni 2011 (EK110788)
Erwägungen:
1. Am 9. Juni 2011 wurde über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet (act. 4).
Mit Poststempel vom 7. Juli 2011 reichte die Schuldnerin beim Obergericht eine Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Konkurses (act. 1).
2. a) Mit Verfügung vom 14. Juli 2010 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt. Gleichzeitig wurde der Schuldnerin in Anwendung von Art. 98 ZPO eine zehntägige Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.00 angesetzt (act. 7). Die entsprechende Sendung wurde ihr von der Post am 18. Juli 2011 zur Abholung gemeldet (act. 9) und am 26. Juli 2011 dem Gericht mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückgesandt (act. 9).
b) Muss eine Adressatin mit gerichtlichen Zustellungen rechnen, was zweifellos auf die Schuldnerin als Rechtsmittelklägerin zutrifft, gilt eine eingeschriebene Sendung sowohl bei Briefkastenund Postfachzustellungen als auch bei Zurückbehaltungsaufträgen als am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Benachrichtigung als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO;
BGE 123 III 492). Die zehntägige Frist begann demnach am 26. Juli 2011 zu laufen und endete am 4. August 2011.
c) Mit Verfügung vom 10. August 2011 wurde der Schuldnerin in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt, unter der Androhung, dass andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 10). Auch diese Verfügung konnte der Schuldnerin nicht zugestellt werden und wurde von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückgesandt (act. 11). Die Benachrichtigung der Schuldnerin seitens der Post zur Abholung der Sendung erfolgte am 12. August 2011 und galt somit am 19. August 2011 als zugestellt (act. 11). Die Nachfrist lief demnach vom 20. bis 24. August 2011. Bis heute ging bei der Obergerichtskasse kein Kostenvorschuss ein (act. 12).
3. Androhungsgemäss ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, ist der Konkurs über die Schuldnerin neu zu eröffnen.
4. Die Schuldnerin ist auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Konkursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.
5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Rechtsmittelprozesses der Schuldnerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Schuldnerin wird nicht eingetreten und über die Schuldnerin wird mit Wirkung ab 30. August 2011, 16.00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
2. Das Konkursamt C._____ wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 375.00 festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Schuldnerin auferlegt.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirkes Zürich, das Konkursamt C._____, das Handelsregisteramt des
Kantons Zürich, das Betreibungsamt D._____, je gegen Empfangsschein sowie an die Obergerichtskasse.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt: