Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PS110088 • OG ZH PS110088 KI-generiert

Bankruptcy Appeal Defective for Lack of Substantive Proof of Solvency

Geschäftsnummer PS110088
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In an appeal against bankruptcy, where the appellant submitted a notice of appeal before the deadline but supported it only with a creditor's agreement to waive the proceedings, without substantively addressing financial status or providing required documentation like debt enforcement extracts or asset proof, the court reasoned that while a creditor's waiver is a potential ground for lifting the bankruptcy, it necessitates simultaneous substantiation of solvency within the ten-day appeal period per relevant procedural articles; consequently, the court formally notified the appellant that the appeal was obviously incomplete and set a ten-day deadline from service for payment of the required advance for the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 174 SchKG, Art. 321 ZPO, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 98 ZPO, Art. 251 ZPO; Bankruptcy Appeal Defective for Lack of Substantive Proof of Solvency: Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorzuschiessen (Art. 98 ZPO in Verbindung mit Art. 1 lit. c, Art. 6 und Art. 251 ZPO).

Schlagwörter

KI-generiert
Nachweis der Zahlungsfähigkeit Konkursverfahren Kündigungsfrist Zahlungsfrist Fehlen materieller Voraussetzungen ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Begründung innerhalb der Beschwerdefrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 174 SchKG

Cited in the reasoning that links the creditor's waiver to the requirement for the debtor to prove solvency, which is relevant to the context of the case mentioned in the disposal.

Art. 321 ZPO

Cited in the reasoning that links the creditor's waiver to the requirement for the debtor to prove solvency, which is relevant to the context of the case mentioned in the disposal.

Art. 98 ZPO

Cited in connection with other articles regarding the requirement for the appellant to advance costs for the appeal proceedings.

Art. 251 ZPO

Cited in connection with other articles regarding the requirement for the appellant to advance costs for the appeal proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Art. 174 SchKG, Art. 321 ZPO, Begründung innerhalb der Beschwerdefrist. Geht vor Ablauf der Frist ein offenkundig unvollständig begründete Beschwerde gegen eine Konkurseröffnung ein, wird die Schuldnerin auf die Mängel hingewiesen.

(Erwägungen der Präsidialverfügung:)

Mit Eingabe vom 18. Mai 2011 erhebt der Schuldner Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts B. vom 12. Mai 2011, mit welchem über ihn der Konkurs eröffnet wurde. Zur Begründung führt er aus, dass er am 17. Mai 2011 mit der Gläubigerin eine Vereinbarung abgeschlossen habe, welche die Tilgung der Forderung nachweise und worin die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichte. Zu seiner finanziellen Lage äusserte er sich nicht. Abgesehen von der genannten Vereinbarung reichte der Schuldner keine wesentlichen Belege ein.

Ein möglicher Grund, der die Aufhebung der Konkurseröffnung noch im Beschwerdeverfahren erlaubt, ist der Verzicht der Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses. Das allein reicht allerdings nicht. Der Schuldner muss gleichzeitig, das heisst bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist, seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen (Art. 174 Abs. 2 SchKG und Art. 321 ZPO; vgl. auch ZR 110/2011 Nr. 5). Wie die Zahlungsfähigkeit im Einzelfall glaubhaft gemacht werden muss, lässt sich nicht allgemein sagen, da es auf die konkreten Verhältnisse ankommt. In der Regel sind dafür erforderlich:

- ein aktueller, detaillierter und vollständiger Auszug aus dem Betreibungsregister der letzten fünf Jahre (gegebenenfalls auch von Betreibungsämtern früherer Wohn-/Firmensitze),

- eine Stellungnahme zu den im Betreibungsregisterauszug als nicht erledigt ausgewiesenen Betreibungen (unter entsprechender Bezugnahme auf die einzelnen Betreibungsnummern und durch Urkunden belegt),

- Bankkontoauszüge bzw. weitere Unterlagen, die geeignet sind, kurzfristig abrufbare Guthaben/Vermögenswerte nachzuweisen,

- eine von einer zeichnungsberechtigten Person unterzeichnete, ev. durch Urkunden ausgewiesene aktuelle Debitorenund Kreditorenliste

- Jahresbzw. Zwischenabschlüsse.

Bis wann die Rechtsmittelfrist im Fall des Beschwerdeführers läuft, lässt sich den bisherigen Akten nicht entnehmen (es liegen erst die Beschwerdeschrift und die Vereinbarung mit der Gläubigerin vor). Die zehn Tage laufen vom Tag nach der Zustellung des angefochtenen Entscheides an den Beschwerdeführer, und wenn der zehnte Tag ein Samstag oder Sonntag ist, verlängert sich die Frist bis zum folgenden Montag. Bis zum letzten Tag der Frist (massgebend ist die Aufgabe ergänzender Unterlagen bei der schweizerischen Post) kann die Beschwerde ergänzt werden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorzuschiessen (Art. 98 ZPO in Verbindung mit Art. 1 lit. c, Art. 6 und Art. 251 ZPO).

Der angesetzten Frist wegen ist diese Verfügung dem Beschwerdeführer mit Gerichtsurkunde zuzustellen, von dieser förmlichen Zustellung an läuft die Zahlungsfrist. Damit der Beschwerdeführer möglichst umgehend von den noch nötigen Ergänzungen der Beschwerde Kenntnis erhält, ist ihm die Verfügung parallel und informell per A-Post zuzustellen.

Es wird verfügt:

I. Der Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen darauf hingewiesen, dass seine Beschwerdeschrift unvollständig ist.

II. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bei der Obergerichtskasse, Thurgauerstrasse 56, 8050 Zürich, Briefadresse:

Postfach 2401, 8021 Zürich, (Postkonto 80-10210-7) einen Vorschuss von Fr. 750.– zu leisten.

III. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer unter Beilage eines Einzahlungsscheines (gegen Empfangsschein sowie per A-Post), an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 1, sowie an die Obergerichtskasse, und zur Kenntnis an das Konkursamt B.

Obergericht, II. Zivilkammer Verfügung vom 19. Mai 2011 Geschäfts-Nr.: PS110088-O/Z01