Failure to Provide Full Address and Security Deposit Order in Seizure Enforcement Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court addressed a complaint concerning the enforcement of a seizure, noting that the appellant failed to provide a complete residential address, only listing a post office box, which violates procedural rules requiring full party identification and address details for proper initiation of an appeal. Consequently, the court granted the appellant a short extension to provide a full address under the threat of non-admittance of the appeal, and separately ordered the appellant to pay a security deposit of CHF 750 for the court costs, based on the case's disputed value of CHF 11,500.
Legislator-Regeste
AmtlichZur Bezeichnung der Parteien gehört die Adresse; Gibt der (Rechtsmittel-)Kläger seine Adresse nicht an, wird Nachfrist angesetzt, unter der Androhung des Nichteintretens
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe potential consequence of failing to provide the address (non-entry upon the appeal) is referenced in relation to procedural compliance.
These articles establish the requirement for a complete party designation, including the address, which forms the basis for the procedural order (1).
This article is cited to support the requirement for a complete address in the appeal documentation.
This provision established the obligation for the appellant to pay a security deposit for court costs, leading to order 2.
Cited in the final section to classify the decision as an interim decision appealable to the Federal Supreme Court.
Cited in the final section to classify the decision as a provisional measure appealable to the Federal Supreme Court.
Volltext
Geschäfts-Nr.: PS110082-O/Z01.doc
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiberin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen.
Beschluss vom 8. Juni 2011
in Sachen
Hans-Rudolf W., Beklagter und Beschwerdeführer,
gegen
Iris W., Klägerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Vogel, Meier & Vogel, Bahnhofstr. 53, Postfach 379, 8600 Dübendorf,
betreffend Arresteinsprache
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirkes Uster vom 29. April 2011 (EQ110006)
Nach Eingang der Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (act. 15), in der Erwägung,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift keine Wohnadresse angibt, sondern lediglich das Postfach … in D.______ nennt, dass bei Klagen und Rechtmitteln die Parteien zu bezeichnen sind, dass zu einer gehörigen Klagebzw. Rechtsmitteleinleitung nach Art. 59 ZPO i.V.m. Art. 321 ZPO eine vollständige Parteibezeichnung gehört, dass zu einer vollständigen Parteibezeichnung auch die vollständige Adresse gehört (Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO) und die Beschwerdeschrift insofern unvollständig ist,
dass dem Beschwerdeführer hiermit Gelegenheit zu geben ist, der Kammer innert einer kurzen Nachfrist seine vollständige Adresse bekanntzugeben, wobei bei Säumnis nicht auf die Beschwerde eingetreten würde (Art. 132 ZPO), in der weiteren Erwägung,
dass diejenige Partei, die eine Klage einleitet oder ein Rechtsmittel einlegt einen Kostenvorschuss zu leisten hat (Art. 98 ZPO), dass der Streitwert Fr. 11'500.-- beträgt, wird beschlossen:
1. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist von 5 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses angesetzt, um seine Adresse (Wohnsitz/Aufenthaltsort)
bekannt zu geben.
Bei Säumnis würde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bei der Obergerichtskasse, Thurgauerstrasse 56, 8050 Zürich, Briefadresse: Postfach 2401, 8021 Zürich (Postkonto 80-10210-7), einen Vorschuss von Fr. 750.-- zu leisten. Die spätere Erhöhung des Vorschusses bleibt vorbehalten.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Obergerichtskasse, an den Beschwerdeführer unter Beilage eines Einzahlungsscheines gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vorsorgliche Massnahme i.S.v. Art. 98 BGG. Der Streitwert beträgt Fr. 11'500.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Prof. Dr. I. Jent-Sørensen
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