Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PQ250009 • OG ZH PQ250009 KI-generiert

Guardianship Appeal Timeliness and Insufficient Argumentation Affirmation

Geschäftsnummer PQ250009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged two decisions by the Child and Adult Protection Authority: the establishment of a representative guardianship with income and asset management and the subsequent approval of a modest asset inventory. The lower court refused to hear the appeal because the challenge against the initial guardianship order was untimely, and the appeal against the inventory approval lacked specific argumentation addressing the lower court's reasoning. The appellate court affirmed the non-admission of the appeal, reasoning that the appellant’s submission merely reiterated grievances against the original guardianship and failed to engage with the lower court's specific finding that the appeal against the inventory approval was unsubstantiated.

Legislator-Regeste

Amtlich

Abnahme des Inventars in der Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m Art. 395 Abs. 1 ZGB, Vermögensausscheidung und Bestimmung Verfügungsrechte

Schlagwörter

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Vormundschaftsbehörde Anhörung des Kindes Erwachsenenschutz verfassungsrechtliche Rüge Anfechtung von Zwischenentscheiden verspätete Einwendungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

This provision (implied by the reference to Art. 72 ff. BGG for appeals to the Federal Tribunal) governs the admissibility of an appeal to the Federal Tribunal, which is mentioned in the concluding remarks regarding the final decision.

Art. 64 LTF

This article governs legal aid, which is implicitly dealt with by the decision not to award a party indemnity (Art. 3 of the orders).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ250009-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw O. Guyer

Beschluss vom 20. März 2025

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Abnahme des Inventars in der Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m Art. 395 Abs. 1 ZGB, Vermögensausscheidung und Bestimmung Verfügungsrechte

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Uster vom 26. Februar 2025; VO.2025.3 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf)

Erwägungen:

I.

1. Die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf (nachfolgend KESB) errichtete mit Entscheid vom 3. September 2024 für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensund Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB und beauftragte die Beiständin B._____, Berufsbeistandschaft C._____, mit verschiedenen Aufgaben, u.a. mit der Erstellung eines Inventars über die zu verwaltenden Vermögenswerte per 3. September 2024, welches bis spätestens 3. Dezember 2024 aufzunehmen sei (BR-act. 2/2).

Mit Entscheid vom 28. Januar 2025 genehmigte die KESB das in Auftrag gegebene, bescheidene Aktiven ausweisende Inventar (act. 2/1).

2. Mit Eingabe vom 14. Februar 2025 gelangte der Beschwerdeführer an den Bezirksrat Uster (nachfolgend Bezirksrat) und erhob Beschwerde gegen die beiden Entscheide der KESB (BR-act. 1). Der Bezirksrat trat auf die Beschwerde mit Beschluss vom 26. Februar 2025 nicht ein (act. 8/4 = act. 3/1 = act. 7 [nur noch als act. 7 zitiert]).

Der Bezirksrat erwog, der Beschwerdeführer wehre sich mit seinen Ausführungen, wonach er sich ein normales selbstbestimmtes Leben wünsche, die KESB seinem Vater und nicht ihm geglaubt habe, er mit Hilfe von Kursen in Finanzen mehr Eigenverantwortung über sein Geld übernehmen wolle und könne, gegen die Anordnung der Beistandschaft. Die Frist gegen die mit Entscheid der KESB vom 3. September 2025 angeordnete Beistandschaft sei indes abgelaufen, weshalb auf die Beschwerde aus diesem Grund nicht einzutreten sei. Auf den rechtzeitig angefochtenen Entscheid der KESB vom 28. Januar 2025 gehe der Beschwerdeführer mit keinem Wort ein und es ergebe sich nicht annähernd aus der Beschwerde, was am Entscheid vom 28. Januar 2025 falsch sein soll. Komme nicht wenigstens dem Sinn nach zum Ausdruck, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll, so sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (act. 7

S. 5).

3.1. Mit Eingabe vom 11. März 2025 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer gegen den vorinstanzlichen Entscheid (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1–4) und der Beschwerdeeingang angezeigt (act. 5). Das Verfahren ist spruchreif.

3.2. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens ist der Entscheid des Bezirksrats als Vorinstanz (Anfechtungsobjekt). Dies ist vorliegend der Entscheid des Bezirksrates vom 26. Februar 2025, mit welchem auf die Beschwerde gegen die Anordnung der Beistandschaft zufolge Verspätung des Rechtsmittels und gegen die Genehmigung des Inventars mangels Begründung des Rechtsmittels nicht eingetreten wurde. Das führte der Bezirksrat im angefochtenen Entscheid aus.

Das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren vor der Kammer (vor dem Obergericht) kann nichts anderes zum Inhalt haben. Mit der Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Bezirksrates zufolge verspätetem Rechtsmittel kann damit nur geltend gemacht werden, der Bezirksrat habe zu Unrecht angenommen, die Beschwerdefrist gegen den Entscheid der KESB vom 3. September 2024 sei schon abgelaufen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vor der Kammer, wonach sich sein Vater ständig in sein Leben einmische, auch die Beiständin zweifelhaft sei, sie ihm noch nie einen Geldbetrag in das Gefängnis überwiesen habe, obwohl er darum ersucht habe und er schon seit drei Monaten inhaftiert sei, er bereit sei, eine Massnahme nach Art. 63 zu machen und ein selbständiges Leben zu führen, mögen aus Sicht des Beschwerdeführers zutreffen, stellen aber keine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid dar. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer selbst weiss und schreibt auch, dass er die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 3. September 2024, mit welchem die Beistandschaft angeordnet wurde, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und damit verspätet erhoben hat (BR-act. 1 S. 1).

Sodann befasst sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort mit den Erwägungen des Bezirksrates, weshalb auf die Beschwerde gegen die Genehmigung des Inventars durch die KESB nicht eingetreten werde. Es obliegt dem Rechtsmittelkläger sich sachbezogen mit den Entscheidgründen auseinanderzusetzen und dar-

zulegen, inwiefern und aus welchen Gründen er den angefochtenen Entscheid nicht gegen sich gelten lassen will. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.3. Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde mangels Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss vom 26. Februar 2025 nicht eingetreten werden. Es bleibt beim angefochtenen Beschluss der Vorinstanz.

4. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf und an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw O. Guyer

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