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PQ240080 • OG ZH PQ240080 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Challenge Jurisdiction Directly

Geschäftsnummer PQ240080
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court declined to rule on a challenge against a lower court's decision, which itself had refused to adjudicate a complaint concerning the change of a legally appointed representative for asset management under a protective supervision order. The initial lower court found it lacked jurisdiction because the challenger was effectively seeking the revocation of the entire protective supervision measure, which was beyond the scope of the agency's decision solely addressing the representative change, rather than challenging the jurisdictional decision itself. The appellate court affirmed this by reasoning that the challenger failed to properly articulate in their appeal how the lower court erred in its jurisdictional finding, instead focusing on the original agency decision, thus not meeting the minimal requirements for a substantive appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 394 i.V.m, Art. 395 ZGB, Art. 450f ZGB, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Challenge Jurisdiction Directly: The initial lower court found it lacked jurisdiction because the challenger was effectively seeking the revocation of the entire protective supervision measure, which was beyond the scope of the agency's decision solely addressing the representative change, rather than challenging the jurisdictional decision itself. The appellate court affirmed this by reasoning that the challenger failed to properly articulate in their appeal how the lower court erred in its jurisdictional finding, instead focusing on the original agency decision, thus not meeting the minimal requirements for a substantive appeal.

Schlagwörter

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sachliche Unzuständigkeit Beschwerdelegitimation Einrede der Verfassungswidrigkeit Fehlen materieller Voraussetzungen Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung - Zuständigkeit fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision concerning the imposition of costs was cited in the section discussing costs, although costs were ultimately waived.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ240080-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber M.A. HSG M. Toscanelli

Beschluss vom 8. Januar 2025

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Betreuerwechsel in der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m Art. 395 ZGB

Beschwerde gegen einen Beschluss der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 5. Dezember 2024; VO.2024.98 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

Erwägungen:

1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf

1.1. Für den Beschwerdeführer besteht eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB. Infolge eines Stellenwechsels von B._____ ernannte die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Zürich (nachfolgend KESB) mit Beschluss vom 4. Juli 2024 C._____ als neue Beistandsperson (BR act. 2). Der Beschwerdeführer gelangte darauf mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 an den Bezirksrat Zürich (BR act. 1). Dieser verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung und den Beizug der vollständigen Akten und forderte die KESB auf, sich zur Fristwahrung zu äussern (BR act. 3). Die entsprechende Eingabe der KESB vom 29. Oktober 2024 (BR act. 5) wurde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zugestellt (BR act. 7 und 8). Nach Eingang der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. November 2024 (BR act. 11) trat der Bezirksrat auf die Beschwerde mit Beschluss vom 5. Dezember 2024 nicht ein (BR act. 12 = act. 5 [Aktenexemplar]).

1.2. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht (act. 2). Die Akten des Bezirksrats (nachfolgend Vorinstanz) wurden beigezogen (act. 6/1-13), auf den Beizug der Akten der KESB kann verzichtet werden. Das Verfahren ist spruchreif.

2. Prozessuales

2.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindesund Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und §

40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Entsprechend können le-

diglich Entscheide des Bezirksrats als Vorinstanz Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor der Kammer sein (sog. Anfechtungsobjekt). Auf Beschwerdeanträge, die nicht Gegenstand des bezirksrätlichen Verfahrens waren, ist demzufolge mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten.

2.2. Die Beschwerde führende Partei hat darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Bei juristischen Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie entschieden werden soll. Als Begründung reicht aus, wenn zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Sind allerdings auch diese Anforderungen nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.3. Wie erwähnt wurde mit Beschluss der KESB vom 4. Juli 2024 C._____ anstelle von B._____ zum neuen Mandatsträger ernannt (BR act. 2). Ob dieser Beschluss dem Beschwerdeführer rechtsgenügend zugestellt wurde und ob der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist mit der Beschwerde an die Vorinstanz gewahrt hat, liess die Vorinstanz im Beschluss vom 5. Dezember 2024 offen (act. 5

S. 3 f.). Die Vorinstanz begründete den Nichteintretensentscheid damit, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde die bestehende Vertretungsbeistandschaft als solche beanstande und deren Überprüfung oder Aufhebung anstrebe. In seiner Stellungnahme vom 12. November 2024 konkretisiere der Beschwerdeführer den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft explizit. Der Entscheid der KESB beziehe sich indessen einzig auf den Wechsel der Beistandsperson und nicht auf die Anordnung der Beistandschaft selbst. Letztere sei nicht Gegenstand des Verfahrens vor der KESB gewesen. Da für die Aufhebung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme in erster Linie die KESB zuständig sei, sei auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht einzutreten (act. 5 S. 4 f.).

2.4. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, der Entscheid der KESB sei nicht nachvollziehbar. Er habe die "Einsprachefrist" von 30 Tagen bezüglich des Wechsels des Beistands nicht wahrnehmen können (act. 2). Damit nimmt der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf den Beschluss der KESB und nicht auf denjenigen der Vorinstanz Bezug. Wie erwähnt kann jedoch lediglich der Beschluss der Vorinstanz Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor der Kammer sein. Zugunsten des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass sich seine Ausführungen sinngemäss auch gegen den Nichteintretensbeschluss der Vorinstanz richten. Allerdings bringt der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde lediglich vor, Herr C._____ habe ihn nach Ablauf der Einsprachefrist per E-Mail über die Einsprachemöglichkeit informiert (act. 2). Damit geht der Beschwerdeführer mit keinem Wort auf die massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz – Gegenstand des Verfahrens vor der KESB sei der Beistandswechsel und nicht die Aufhebung der Beistandschaft gewesen – ein. Er stellt insbesondere nicht in Abrede, dass lediglich der Wechsel der Beistandsperson und nicht die Anordnung der Beistandschaft als solche Gegenstand des Verfahrens vor der KESB war. Auch die Weiterleitung seiner Beschwerde vom 15. Oktober 2024 und seiner Stellungnahme vom 12. November 2024 an die KESB zur weiteren Bearbeitung, wie dies die Vorinstanz in Dispositiv-Ziff. II des angefochtenen Beschlusses angeordnet hat, beanstandet der Beschwerdeführer nicht.

2.5. Nach dem Gesagten sind die Anforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung selbst gemessen an den minimalen Anforderungen für Laien nicht erfüllt. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

3. Kostenfolgen

Die Kosten des Verfahrens wären grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber sind allerdings keine Kosten zu erheben.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, den Beistand C._____, … [Adresse] die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

M.A. HSG M. Toscanelli

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