Appeal Dismissed Due to Withdrawal Regarding Representative Duties Extension
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved an appeal against a lower court decision that upheld an administrative order extending the duties of a court-appointed representative for an individual, specifically including responsibility for the individual's suitable housing and health. The appellate court was required to rule on the appeal but ultimately dismissed the proceedings because the appellant withdrew their appeal prior to the hearing. The court reasoned that the withdrawal of the appeal necessitates the closure of the case and results in the appellant being charged court fees, calculated at CHF 200 due to the low effort involved, while denying any entitlement to party compensation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 395 ZGB, Art. 241 Abs. 2 ZPO, Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, § 60 Abs. 2 EG KESR; Appeal Dismissed Due to Withdrawal Regarding Representative Duties Extension: The appellate court was required to rule on the appeal but ultimately dismissed the proceedings because the appellant withdrew their appeal prior to the hearing. The court reasoned that the withdrawal of the appeal necessitates the closure of the case and results in the appellant being charged court fees, calculated at CHF 200 due to the low effort involved, while denying any entitlement to party compensation.
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KI-generiertCited implicitly in the reasoning for concluding that the appeal process is terminated due to withdrawal.
Cited implicitly in the reasoning regarding the necessity to close the case file.
Justifies the imposition of costs due to the withdrawal of the appeal being equivalent to defeat.
Used to determine the amount of the court fee.
Used to determine the amount of the court fee.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ240078-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming
Beschluss vom 24. März 2025
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Aufgabenanpassung/Beistandsperson in der Beistandschaft nach Art. 394 i. V. m. Art. 395 ZGB
Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom
29. Oktober 2024; VO.2024.79 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
Erwägungen:
1. Die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) führt seit Juni 2023 für A._____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 f. ZGB. Mit Beschluss vom 9. Juli 2024 erweiterte die KESB die Beistandsaufgaben. Neu waren der Beistandsperson die zusätzlichen Aufgaben übertragen, für eine geeignete Wohnsituation und das gesundheitliche Wohl von A._____ besorgt zu sein und sie in diesen Angelegenheiten zu vertreten. Am
12. August 2024 gelangte A._____ mit einer Beschwerde an den Bezirksrat Zürich und beantragte, den angefochtenen KESB-Beschluss unter Kostenfolge aufzuheben (act. 9/3). Mit Urteil vom 29. Oktober 2024 wies der Bezirksrat die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat, und bestätigte den Beschluss der KESB vom 9. Juli 2024 (act. 8).
2. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim Obergericht Beschwerde gegen den ebengenannten Entscheid des Bezirksrats Zürich (act. 3). Die Akten des Bezirksrates (act. 9/1-33) sowie der KESB (act. 10/1-111 sowie act. 13/112-134) wurden beigezogen. Mit Schreiben vom 21. Februar 2025 (Datum Poststempel) zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück (act. 19). Damit ist das Verfahren vor Obergericht eo ipso beendet (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Es ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO), wobei dem Abschreibungsbeschluss nur deklaratorische Wirkung zukommt (ZK ZPO-LEUMANN LIEBSTER, 4. A. 2025, Art. 241 N 21).
3. Der erfolgte Rückzug der Beschwerde kommt einem Unterliegen gleich und führt zu Kostenauflage (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anbetracht des geringen Aufwands auf Fr. 200.– festzusetzen (§ 60 Abs. 2 und § 73 EG KESR). Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang nicht zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 200.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich und an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic Hamming
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