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PQ240077 • OG ZH PQ240077 KI-generiert

Appeal Regarding Visitation and Guardianship Dismissed for Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer PQ240077
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant challenged a prior ruling from the lower administrative authority concerning visitation rights and the establishment of a legal guardianship for four children born to unmarried parents. The lower authority had initially dismissed the appellant's appeal against the initial decision of the child and adult protection authority because the submitted document lacked a clear request and reasoning, leading to a formal dismissal for non-prosecution after the appellant failed to rectify the deficiencies. The reviewing court determined that the subsequent appeal to the higher court failed to address the lower authority's decision and its reasoning for dismissing the prior appeal, thus failing to meet the minimal requirements for a valid appeal, which necessitate demonstrating how the contested decision is flawed, resulting in the court declining to rule on the merits of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 273 ZGB, Art. 450f ZGB, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Regarding Visitation and Guardianship Dismissed for Procedural Deficiencies: The lower authority had initially dismissed the appellant's appeal against the initial decision of the child and adult protection authority because the submitted document lacked a clear request and reasoning, leading to a formal dismissal for non-prosecution after the appellant failed to rectify the deficiencies. The reviewing court determined that the subsequent appeal to the higher court failed to address the lower authority's decision and its reasoning for dismissing the prior appeal, thus failing to meet the minimal requirements for a valid appeal, which necessitate demonstrating how the contested decision is flawed, resulting in the court declining to rule on the merits of the appeal.

Schlagwörter

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Vormundschaft Verfahrensüberprüfung administrative Entlassung Kindeswohlgefährdung Sistierung des Besuchsrechts materielle Überprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision concerning court costs was cited as the general basis for imposing costs, although ultimately no costs were charged under order 2.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ240077-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim

Beschluss vom 5. Dezember 2024

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beschwerdegegnerin

betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss Art. 273 ZGB, Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Pfäffikon vom 21. Oktober 2024 i.S. C._____, geb. tt.mm.2016, D._____, geb. tt.mm.2016, E._____, geb. tt.mm.2014 und F._____, geb. tt.mm.2007; VO.2024.11 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Pfäffikon)

Erwägungen:

1.

1.1 Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin sind die nicht verheirateten Eltern von F._____ (geb. tt.mm.2007), E._____ (geb. tt.mm.2014), D._____ (geb. tt.mm.2016) und C._____ (geb. tt.mm.2016).

1.2 Mit Entscheid vom 13. August 2024 (BR act. 2) traf die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon ZH (KESB) eine Regelung zum persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und den drei jüngeren Kindern (Dispositiv-Ziffer 1). Zudem ordnete sie für alle vier Kinder eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an (Dispositiv-Ziffer 2).

1.3 Am 13. September 2024 wandte sich der Beschwerdeführer mit einer Eingabe, welche die Überschrift "ERKLÄRUNG" trug (BR act. 1), an den Bezirksrat Pfäffikon (Vorinstanz). Mit Verfügung vom 20. September 2024 (BR act. 4) wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Eingabe keinen Antrag und keine Begründung enthalte. Es sei nicht klar, inwiefern der Entscheid der KESB abgeändert werden solle, zumal der Beschwerdeführer sogar ausführe, den Entscheid zu akzeptieren. Dem Beschwerdeführer wurde Frist zur Verbesserung angesetzt mit der Androhung, dass bei Säumnis die Beschwerde als nicht erfolgt gelte. In der Folge liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen, worauf die Vorinstanz mit Beschluss vom 21. Oktober 2024 androhungsgemäss festhielt, dass die Beschwerde als nicht erfolgt gelte (BR act. 6 = act. 7 [Aktenexemplar]).

1.4 Mit Eingabe vom 23. November 2024 (act. 2) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Kammer. Die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1-11, zitiert als "BR act.").

2.

2.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindesund Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor

den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG).

2.2 Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens ist der Entscheid des Bezirksrats als Vorinstanz (Anfechtungsobjekt). Die Beschwerde führende Partei hat darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern sie diesen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Bei juristischen Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie entschieden werden soll. Als Begründung reicht aus, wenn zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Sind allerdings auch diese Anforderungen nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.3 Der Beschwerdeführer überschrieb seine Eingabe mit "Beschwerde gegen den Entscheid der KES[B] Bezirk Pfäffikon vom 13. August 2024" und macht (soweit ersichtlich) Ausführungen zu Erwägungen der KESB, mit denen er nicht einverstanden ist (act. 2). Auf den Beschluss der Vorinstanz vom 21. Oktober 2024 geht er mit keinem Wort ein. Entsprechend zeigt er auch nicht auf, dass und weshalb die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid und die Erledigung des Verfahrens durch die Vorinstanz unrichtig sein sollen. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

3. Die Kosten des Verfahrens wären grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber sind allerdings keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon sowie an den Bezirksrat Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw I. Bernheim

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