Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PQ240074 • OG ZH PQ240074 KI-generiert

Dismissal of Proceeding Following Erroneous Forwarding of Non-Appeal Submission

Geschäftsnummer PQ240074
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed a proceeding that was initiated after a party's initial submission to a district council was forwarded to the higher court as a potential appeal against a non-entry decision, even though the party subsequently clarified to the district council that the submission was not intended as an appeal to the higher court and requested correction of the misdirection. The court reasoned that since no proper appeal against a decision was filed with the higher court, the procedure resulting from the erroneous forwarding must be discontinued, and no costs were assessed for the termination of the proceeding.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 90 BGG; Dismissal of Proceeding Following Erroneous Forwarding of Non-Appeal Submission: The court reasoned that since no proper appeal against a decision was filed with the higher court, the procedure resulting from the erroneous forwarding must be discontinued, and no costs were assessed for the termination of the proceeding.

Schlagwörter

KI-generiert
formelle Verfahrenseinstellung schwerer Mangel des Verfahrens im Ausland verspätete Einreichung von Urkunden Rückzug des Revisionsgesuchs Eilvorabentscheidungsverfahren Ertrag Beschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 90 BGG

Cited to establish that the decision is a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ240074-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer

Beschluss vom 21. November 2024

in Sachen

A._____,

betreffend Beschwerde

Beschwerde gegen einen Beschluss der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 31. Oktober 2024; VO.2024.100 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

Erwägungen:

1. A._____ gelangte mit Eingabe vom 6. November 2024 an den Bezirksrat Zürich (act. 3). Mit Schreiben des Bezirksrats Zürich vom 13. November 2024 wurde dem Obergericht diese Eingabe zuständigkeitshalber weitergeleitet, da diese allenfalls als Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid des Bezirksrats Zürich vom 31. Oktober 2024 aufzufassen sei (act. 2).

2. Mit Eingabe vom 16. November 2024 wandte sich A._____ erneut an den Bezirksrat und stellte klar, seine Eingabe vom 6. November 2024 sei keine Beschwerdeschrift an das Obergericht Zürich. Er verwahrte sich gegen die erfolgte Weiterleitung seiner Eingabe vom 6. November 2024 ans Obergericht und bat den Bezirksrat, diesen Irrtum beim Obergericht klarzustellen (act. 9). Diese Eingabe hat der Bezirksrat Zürich mit Schreiben vom 19. November 2024 an das Obergericht weitergeleitet (act. 8).

3. Eine vom Obergericht zu beurteilende Beschwerde liegt damit nicht vor. Nachdem auf die erfolgte Weiterleitung des Schreibens vom 6. November 2024 hin beim hiesigen Gericht bereits ein Verfahren eröffnet worden ist, ist dieses demnach abzuschreiben.

4. Kosten sind bei diesem Ausgang keine zu erheben.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Kosten fallen ausser Ansatz.

3. Schriftliche Mitteilung an A._____, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Zürich sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen

Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw S. Widmer

versandt am: