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PQ240066 • OG ZH PQ240066 KI-generiert

Appeal Against Child Protection Measures and Guardianship Upheld

Geschäftsnummer PQ240066
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant challenged a lower court's decision that upheld a child protection measure imposed by the Child and Adult Protection Authority, which included establishing a guardianship with special powers and requiring the mother to enroll the child in daycare, citing a history of concerns including social isolation and stress reactions in the child. The reviewing court determined that while the appellant had partially complied with the daycare requirement, her challenge to the underlying measures was insufficiently substantiated, particularly regarding her request for evidence against subjective assessments made by experts, and rejected her claims for damages and satisfaction, reasoning that the authorities acted within their official duties and any such claims would belong in a state liability proceeding, ultimately dismissing the appeal in the parts that were receivable and waived court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 314 ZGB, Art. 450f ZGB, Art. 450a Abs. 1 ZGB, Art. 446 ZGB, Art. 90 BGG, Art. 72 ff. BGG; Appeal Against Child Protection Measures and Guardianship Upheld: The reviewing court determined that while the appellant had partially complied with the daycare requirement, her challenge to the underlying measures was insufficiently substantiated, particularly regarding her request for evidence against subjective assessments made by experts, and rejected her claims for damages and satisfaction, reasoning that the authorities acted within their official duties and any such claims would belong in a state liability proceeding, ultimately dismissing the appeal in the parts that were receivable and waived court costs.

Schlagwörter

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Kindesschutzmassnahmen Vormundschaft Erwachsenenschutzbehörde Begründungspflicht Staatsschutz Entziehung der elterlichen Gewalt Prüfung Kindesschutzmassnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 72 ff. BGG

Provision governing the possibility of filing an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Provision governing the possibility of filing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Provision governing the formal requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 BGG

Cited to confirm that the decision is a final decision for the purpose of an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB

The original substantive provision forming the basis of the underlying protective measure, although not used in the final orders of *this* decision, it relates to the substance that was upheld by dismissing the appeal (implicitly retained).

Art. 450a Abs. 1 ZGB

Cited in the reasoning to explain the grounds on which the appeal could be lodged (legal injury, factual error, inappropriateness).

Art. 446 ZGB

Cited in the reasoning to explain the principle of official investigation in child protection proceedings.

Art. 314 ZGB

Cited in the reasoning as the basis requiring adherence to cantonal procedural law (EG KESR) regarding child protection appeals.

Art. 450f ZGB

Cited in the reasoning to confirm the applicable procedural law (EG KESR and subsidiary ZPO/GOG).

Art. 64 LTF

Although the court dispensed with costs ('keine Kosten erhoben'), the related issue of legal aid requested by the appellant (act. 3) was addressed by declaring the request moot ('abgeschrieben') because the appeal was dismissed and no costs were levied.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ240066-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler

Beschluss und Urteil vom 25. Oktober 2024

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Beschwerdegegner

betreffend Prüfung Kindesschutzmassnahme / C._____, geb. tt.mm.2015

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 27. August 2024; VO.2024.20 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen)

Erwägungen:

1. C._____, geboren am tt.mm.2015, ist das gemeinsame Kind von A._____ und B._____, denen die elterliche Sorge gemeinsam zukommt. Mit Entscheid vom

5. März 2024 errichtete die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen (nachfolgend KESB) für C._____ eine Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB) sowie eine Beistandschaft zur Unterstützung des persönlichen Verkehrs und erteilte A._____ die Weisung, einen Platz in einem Hort zu organisieren und C._____ dort anzumelden (BR act. 3). Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 7. April 2024 Beschwerde beim Bezirksrat Winterthur (nachfolgend Vorinstanz) und verlangte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen KESB-Entscheides sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (BR act. 1). Die KESB beantragte in der bei ihr eingeholten Vernehmlassung die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde ohne sich inhaltlich zu äussern, B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) liess sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen. Mit Urteil vom 27. August 2024 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, verzichtete umständehalber auf die Erhebung einer Entscheidgebühr und schrieb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden ab (BR act. 10 = act. 5).

2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

3. Oktober 2024 bei der Kammer die vorliegend zu beurteilende Beschwerde. Sie beantragt Genugtuung für den seelischen Unbill sowie Schadenersatz für Lohnausfälle und Reisekosten in der Höhe von insgesamt Fr. 20'000.– und die Vorlage von Beweismitteln für die gegen sie erhobenen Vorwürfe durch die Schulleiterin, die KESB sowie die Abklärerinnen (act. 2 S. 3). Sinngemäss verlangt sie sodann die Aufhebung des KESB-Entscheids und des Entscheids der Vorinstanz, welche ihre Beschwerde abwies. Mit separater Eingabe vom selben Tag stellt sie zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 3).

Die Akten der vorinstanzlichen Verfahren wurden beigezogen (act. 10/1-11, zitiert als "BR act."; act. 11/1-190, zitiert als "KESB act."). Auf weitere Verfahrensschritte kann verzichtet werden, weil sich das Verfahren sogleich als spruchreif er-

weist. Dem Beschwerdegegner ist mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie der Beschwerdeschrift zuzustellen.

3.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindesund Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindesund Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.

3.2. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (DROESE, BSK ZGB I,

7. Aufl. 2022, Art. 450a N 11 und N 14 ff.). Im Verfahren vor der KESB und vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies ist Voraussetzung, damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, d.h. diese inhaltlich prüft.

4. Die Anforderungen an eine Laienbeschwerde werden indes praxisgemäss bewusst tief angesetzt. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin bezieht sich an zwei Stellen auf den Entscheid der Vorinstanz: Sie verweist auf die

Erwägungen 5.2 und 5.3, wo die Vorinstanz aus dem Abklärungsbericht (KESB act. 151) sowie dem KESB-Anhörungsprotokoll des Beschwerdegegners (KESB act. 158) zitiert (act. 5 E. 5.2 f. S. 8 f.). In der Sache geht es der Beschwerdeführerin offensichtlich darum, die Beistandschaft aufzuheben. Es bestehe keine Kindswohlgefährdung. C._____ sei an den früheren Wohnorten in D._____ und E._____ bzw. von klein auf in der Kita gewesen. Er habe genügend Sozialkontakte zu anderen Kindern. Nach dem Umzug nach F._____ habe C._____ zunächst nicht in die Kita gehen wollen. Nun gehe er aber auch hier die ganze Woche in den Hort. Er habe in der Zwischenzeit viele Freunde gefunden und viele soziale Kontakte geknüpft. Sie (die Beschwerdeführerin) höre von der Kita und der Schule nur Gutes über ihr Kind. Zudem fühlt sie sich durch die Aussagen des Beschwerdegegners sowie eine Bemerkung im Abklärungsbericht – die mangelnde emotionale Zuwendung werde durch Materielles ersetzt (KESB act. 151 S. 5) – sehr verletzt. Sie betont denn auch in der Beschwerde mehrfach, eine gute Mutter zu sein und als Mutter genau zu wissen, was für C._____ gut sei und wie sie ihn erziehen wolle.

Die Beschwerdeführerin verlangt wie erwähnt Beweise für die Aussagen der Schulleiterin, der KESB sowie der Abklärerinnen im Abklärungsbericht. Am Beispiel der monierten Stelle im Abklärungsbericht sei dazu Folgendes ausgeführt: Die Abklärerinnen geben unter dem Titel "Gesamteinschätzung" ihre Einschätzung (zur Frage einer Kindswohlgefährdung) ab. Wie es der Titel sagt, handelt es sich um eine Einschätzung, und es wird auch im Text mehrfach darauf hingewiesen, dass es sich dabei um den Eindruck der Abklärerinnen handelt. Eine Ein-

schätzung oder ein Eindruck ist stets subjektiv und somit einer eigentlichen Beweisführung nicht zugänglich. Der Eindruck der Abklärerinnen wurde gewonnen an insgesamt sieben Gesprächen vor Ort (mit den Eltern von C._____ gemeinsam [zwei Gespräche] und je einzeln, mit C._____, mit dessen Lehrerin [telefonisch]) inklusive einem Hausbesuch (vgl. KESB act. 151 S. 1). Die KESB hat die subjektive Einschätzung der Abklärerinnen als nachvollziehbar gewertet – auch das lässt sich nicht mit Beweismitteln belegen, sondern ist eine Wertung. Aus dem Abklärungsbericht wie auch aus der Beschwerde geht sehr deutlich hervor, dass die Beschwerdeführerin die Zusammenarbeit mit der Behörde ablehnt, welche sie als Einmischung empfindet. Das ist bis zu einem gewissen Grad verständlich, denn niemand möchte sich von aussen sagen lassen, wie er oder sie besser für seine Kinder schauen könnte. Allerdings erleichtert es diese Haltung nicht, für C._____ möglicherweise gewinnbringende Möglichkeiten auszuloten, und führt schliesslich zu einer Verhärtung, welche letztendlich nicht im Interesse von C._____ liegt.

Positiv zu vermerken ist, dass C._____ offenbar seit Juli 2024 den Hort am neuen Wohnort F._____ besucht, jedenfalls ist solches einer nicht unterzeichneten Einschätzung vom 12. September 2024 zu entnehmen, welche die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Beschwerde eingereicht hat (act. 4). Damit ist die von der KESB in ihrem Entscheid in Dispositiv-Ziffer 1 erteilte Weisung offenbar unterdessen erfüllt. C._____ besucht den Hort von Montag bis Donnerstag ganztags und Freitag zum Mittagstisch (act. 4), mithin offenbar im gleichen Umfang wie dies vor seinem Umzug in E._____ der Fall war (KESB act. 99 [Gefährdungsmeldung Schule E._____] S. 2). Dies dürfte C._____ helfen, am neuen Ort Sozialkontakte zu knüpfen, doch sind die in der Gefährdungsmeldung der Schule E._____ genannten Gründe für eine Kindswohlgefährdung damit noch nicht aus der Welt. Abends holte ihn die Beschwerdeführerin vom Hort ab und nahm ihn in die Arztpraxen und anschliessend noch ins Restaurant mit, wobei C._____ jeweils am nächsten Tag sehr müde in die Schule kam. Nebst verschiedenen Stressreaktionen (wie Weinen in der Garderobe, Weigerung, das Klassenzimmer zu betreten oder Verkriechen unter dem Pult) beschrieb die Schule Einnässen und Einkoten. Kontaktaufnahmen der Schule zur Beschwerdeführerin waren sehr schwierig, da

Letztere mehrmals keine Zeit für einen Rückruf hatte oder sich auf vereinbarte Kontaktaufnahme hin nicht meldete (KESB act. 99 S. 2). Dass sich daran etwas geändert hätte, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Immerhin ist punkto soziale Isolation von C._____ die erfolgte Hortanmeldung ein Schritt in eine gute Richtung. Wenn es der Beschwerdeführerin gelingt – und das wäre ihr und auch C._____ sehr zu wünschen – weitere positive Signale abzusetzen, dürfte die Beistandsperson wenig zu tun haben. Möglicherweise wäre die Beistandschaft dann auch bald wieder aufzuheben. Aus der Beschwerde wie auch den Akten ist im Übrigen unverkennbar, dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner eine schwierige Kommunikation haben, wie dies denn auch bereits die vorinstanzlichen Entscheide festgestellt haben. Die Beistandschaft zur Unterstützung des persönlichen Verkehrs wird denn auch von der Beschwerdeführerin mit keinem Wort kritisiert und ist insofern hier nicht näher zu erörtern.

Soweit die Beschwerdeführerin Genugtuung sowie Schadenersatz geltend macht, so fehlt es im einen wie im anderen Fall an einer grundlegenden Voraussetzung hierzu: Die Beschwerdeführerin fühlt sich zwar schwer verletzt in ihrer Persönlichkeit und macht überdies einen Schaden (Lohnausfall, Reisekosten) geltend. Indes stehen Genugtuung wie Schadenersatz unter der Voraussetzung der Widerrechtlichkeit, und weder die KESB noch die Abklärerinnen noch die Schulleiterin haben widerrechtlich gehandelt, sondern in Ausführung ihrer Amtspflichten und Aufträge. Im Übrigen wäre ein Schadenersatzund Genugtuungsanspruch in einem Staatshaftungsverfahren und nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend zu machen.

5. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (act. 3) ist demnach infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Umtriebsentschädigungen sind nicht auszurichten. Der Beschwerdeführerin nicht, da sie unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, da ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachfolgenden Urteil.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 2 und act. 4, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Frauenfeld sowie an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw L. Kappeler

versandt am: