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PQ240056 • OG ZH PQ240056 KI-generiert

Untimely Appeal of Guardianship Accounting Approval Dismissed

Geschäftsnummer PQ240056
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the appeal concerning the approval of a final report and accounting for a guardianship with asset management, as the appeal was filed after the statutory 30-day deadline had expired, calculated from the appellant's receipt of the lower court's decision on July 2, 2024, making the filing on September 3, 2024, untimely. The court reasoned that the procedural rules, including the non-suspension of statutory deadlines, mandated the non-entry into the merits of the case, leading to the appellant being charged the minimum procedural fee and having their request for free legal aid denied due to the hopelessness of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Genehmigung Schlussbericht mit Abrechnung in der aufgehobenen Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i. V. m. Art. 395 ZGB

Schlagwörter

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verspätete Einreichung Vormundschaft gesetzliche Verfahrensfrist Genehmigung des Berichts unentgeltliche Rechtspflege Rückstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 lit. b ZPO

The request for legal aid was rejected based on this provision due to the hopelessness of the appeal.

Art. 106 Abs. 2 ZPO

The costs of the appeal proceedings were imposed on the appellant based on this provision.

Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO

No indemnities were awarded, based on this provision.

Art. 142 Abs. 1 ZPO

This provision was cited in the reasoning to determine the start date of the deadline, although it directly relates to the ground for non-admission.

Art. 142 Abs. 3 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 und 3 ZPO

This provision was cited in the reasoning to calculate the final day of the deadline, which led to the non-admission of the appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ240056-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler

Beschlüsse vom 30. Oktober 2024

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Genehmigung Schlussbericht mit Abrechnung in der aufgehobenen Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i. V. m. Art. 395 ZGB

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksratspräsidenten des Bezirksrates Zürich vom 20. Juni 2024; VO.2023.60 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

Erwägungen:

1. Die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich errichtete mit Beschluss vom 16. Februar 2021 für A._____ (Beschwerdeführer) eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 und Art. 395 ZGB und beauftragte die Berufsbeiständin B._____, c/o SZ C._____, mit entsprechenden Aufgaben (KESB-act. 25). Mit Beschluss vom 6. Dezember 2022 hob die KESB die Beistandschaft per 31. Januar 2023 auf und lud die Beiständin ein, den Schlussbericht mit Abrechnung einzureichen (KESB-act. 100). Der Bezirksrat Zürich hiess eine vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde teilweise gut und änderte den Beschluss insofern ab, als die Beistandschaft per Eintritt der Rechtskraft ihres Entscheides aufgehoben wurde (KESB-act. 119, act. 122).

2. Die Beiständin erstattete am 5. Mai 2023 den Schlussbericht sowie die Abrechnung für die Periode vom 16. Februar 2021 bis zum 16. März 2023 (KESB- act. 126 = BR-act. 10). Das zuständige Behördenmitglied der KESB genehmigte mit Verfügung vom 30. Mai 2023 den Schlussbericht und die Abrechnung und setzte entsprechend die Entschädigung für die Beiständin fest (KESB-act. 127 = BR-act. 4). Die gegen die Verfügung der KESB erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers hiess der Präsident des Bezirksrates Zürich mit Urteil vom

20. Juni 2024 teilweise gut und reduzierte die Entschädigung der Beiständin von Fr. 4'299.20 auf Fr. 3'000.-- und die Spesen von Fr. 200.-- auf Fr. 20.-- (BR- act. 11 S. 14 Dispositivziffer I. = act. 7 S. 14 Dispositivziffer I.). Im Übrigen wies er die Einwände gegen die Genehmigung des Schlussberichts und die Abrechnung der Beiständin ab (ebenda).

Mit Schreiben vom 3. September 2024, am gleichen Tag der Post übergeben, erhob A._____ bei der Kammer Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksratspräsidenten vom 20. Juni 2024 (act. 2). Die Akten des Bezirksrates (act. 8/1- 12, zitiert als BR-act.) und der KESB (act. 9/1-131, zitiert als KESB-act.) wurden beigezogen.

3. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum

Kindesund Erwachsenenschutzrecht (EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Regelungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und, sofern auch hier keine Regelung getroffen wird, die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) subsidiär und sinngemäss (Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR).

§ 43 EG KESR hält fest, dass für gesetzlich und behördlich angesetzte Fristen kein Fristenstillstand gilt und die Verfahrensbeteiligten darauf aufmerksam zu machen sind. Gemäss Dispositivziffer V des angefochtenen Entscheides des Bezirksratspräsidenten vom 20. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführer dahingehend belehrt, dass er innert 30 Tagen ab Empfang des Entscheides Beschwerde an das Obergericht, II. Zivilkammer, erheben könne und diese Frist nicht still stehe (act. 7 S. 14 Dispositivziffer V.)

Der Entscheid des Bezirksratspräsidenten vom 20. Juni 2024 wurde dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2024 zugestellt (BR-act. 12/1). Die Rechtsmittelfrist wurde damit dem Beschwerdeführer formell am 2. Juli 2024 eröffnet und begann am nächsten Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die mit 3. September 2024 datierte Beschwerdeschrift wurde der Post am gleichen Tag übergeben (act. 2). Damit eine Handlung rechtzeitig erfolgt, muss sie vor Ablauf der Frist erfolgen. Der letzte Tag der am 2. Juli 2024 eröffneten 30-tägigen Rechtsmittelfrist war vorliegend demnach Freitag, 2. August 2024 (Art. 142 Abs. 3 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 und

3 ZPO). Die am 3. September 2024 bei der Post aufgegebene Beschwerde erfolgte damit nicht fristgerecht, sondern verspätet. Es ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es bleibt anzumerken, dass die Frist auch bei einem Fristenstillstand im Sinne von Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO (um einen Tag) verpasst wäre.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Gebühr ist ausgehend vom Streitwert und dem geringen Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad auf minimal Fr. 300.-- festzusetzen (§ 5 i.V.m. §§ 12 und 10 Abs. 1 GebV OG). Entschädigungen sind keine geschuldet (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Gesuch um un-

entgeltliche Rechtspflege ist angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss.

Es wird weiter beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Zürich, sowie an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw L. Kappeler

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