Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PQ240054 • OG ZH PQ240054 KI-generiert

Guardianship Upheld Over Financially Impaired Individual

Geschäftsnummer PQ240054
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a complaint against a lower court's decision, which upheld the establishment of a representative guardianship involving income and asset management for an individual. The initial authority ordered the guardianship based on documented evidence of an untreated paranoid-hallucinatory syndrome, resulting in an inability to conduct structured conversations or manage finances, as evidenced by debt collection proceedings and the failure to pursue disability benefits due to non-cooperation. The appellate court found that the appellant failed to substantively address or refute the lower court's detailed reasoning concerning her impaired condition and resulting need for assistance in health, finance, and administration, thereby not meeting the minimal requirements for a successful appeal, leading to a non-entry into the merits of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 395 ZGB, Art. 450f ZGB, Art. 394 i.V.m, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Guardianship Upheld Over Financially Impaired Individual: The initial authority ordered the guardianship based on documented evidence of an untreated paranoid-hallucinatory syndrome, resulting in an inability to conduct structured conversations or manage finances, as evidenced by debt collection proceedings and the failure to pursue disability benefits due to non-cooperation. The appellate court found that the appellant failed to substantively address or refute the lower court's detailed reasoning concerning her impaired condition and resulting need for assistance in health, finance, and administration, thereby not meeting the minimal requirements for a successful appeal, leading to a non-entry into the merits of the case.

Schlagwörter

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Führung der Vormundschaft Invalidenversicherungsleistungen Inkasso Prozessleitung Vermögensertrag missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Errichtung Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Mentioned in the reasoning for the general rule on imposing procedural costs, although no costs were ultimately charged in the dispositive.

Art. 90 BGG

Cited to confirm that this decision is a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ240054-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw F. Wüst

Beschluss vom 11. September 2024

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

betreffend Errichtung Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensund Vermögensverwaltung

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Bülach vom 7. August 2024; VO.2024.19 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord)

Erwägungen:

1.

1.1 Mit Entscheid vom 23. April 2024 errichtete die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord (KESB) für A._____ (Beschwerdeführerin), geboren am tt. Dezember 1967, eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensund Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB (KESB act. 23 = BR act. 1). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin (zunächst per E-Mail und alsdann mit brieflicher Eingabe per Post) Beschwerde beim Bezirksrat Bülach (Vorinstanz; BR act. 2 und 5). Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Urteil vom

7. August 2024 ab (Dispositiv-Ziffer I); die Verfahrenskosten nahm sie auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziffer II; BR act. 12 = act. 3/1 = act. 7 [Aktenexemplar]).

1.2 Mit Eingabe vom 26. August 2024 erhob die Beschwerdeführerin bei der Kammer "Einsprache" gegen das Urteil der Vorinstanz vom 7. August 2024 (act. 2). Die Eingabe wurde als Beschwerde entgegengenommen (vgl. act. 5). Die Akten der Vorinstanz (act. 8/1-12; zitiert als "BR act.") und der KESB (act. 8/9/1- 28; zitiert als "KESB act.") wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.

2.

2.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindesund Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG).

2.2 Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens ist der Entscheid des Bezirksrats als Vorinstanz (Anfechtungsobjekt). Die Beschwerde führende

Partei hat darzulegen und aufzuzeigen, in welcher Hinsicht sie diesen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Bei juristischen Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie entschieden werden soll. Als Begründung reicht aus, wenn zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Sind allerdings auch diese Anforderungen nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.

3.1 Die KESB begründete die Anordnung einer Beistandschaft zusammengefasst wie folgt: Die Beschwerdeführerin leide an einer unbehandelten psychischen Erkrankung – einem paranoid-halluzinatorischen Syndrom – und empfinde dadurch akustische Wahrnehmungsstörungen und Fremdbeeinflussungserleben. Sie sei nicht in der Lage, ein strukturiertes Gespräch zu führen oder sich adäquat zu ihrer Situation zu äussern. Während zwei stationären Aufenthalten in den Jahren 2022 und 2023 in der Integrierten Psychiatrie Winterthur habe sie keine Krankheitseinsicht gezeigt, die Einnahme von Medikamenten verweigert und sich nicht auf eine weiterführende Behandlung einlassen können. Die Unterstützung durch die Sozialbehörde Bülach stosse angesichts dieser Umstände an ihre Grenzen. Es hätten auch keine Personen verortet werden können, die der Beschwerdeführerin regelmässig und persönlich Beistand leisteten. Gestützt auf den Betreibungsregisterauszug, der diverse Verlustscheine und eine eingeleitete Betreibung aufzeige, lasse sich schliessen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, ihre Finanzen eigenständig und problemlos zu verwalten. Eine IV-Anmeldung habe mangels Mitwirkung nicht vorgenommen werden können; auch fehle der medizinische Austausch über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Für die Beschwerdeführerin erweise sich die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB mit Einkommen und Vermögens-

verwaltung für die Bereiche Administration, Finanzen und Gesundheit als erforderlich und geeignet (BR act. 1 S. 4 f.).

3.2 Die Vorinstanz gab die Erwägungen der KESB (act. 7 S. 4 f. E. 3.1), die Beschwerdebegründung der Beschwerdeführerin (act. 7 S. 5 E. 3.2) und die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Beistandschaft (act. 7 S. 5 f. E. 3.3) wieder. Sie schloss sich alsdann der Begründung der KESB, wonach bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand vorliege und sie nicht in der Lage sei, die eigenen Angelegenheiten in den Bereichen Gesundheit, Finanzen und Administratives hinreichend selbst oder mit Hilfe von Dritten zu besorgen, an (act. 7 S. 5 f.). Die Vorinstanz verwies ihrerseits auf den Austrittsbericht der lntegrierten Psychiatrie Winterthur - Zürcher Unterland vom 24. April 2023, in dem bei der Beschwerdeführerin die Diagnose paranoide Schizophrenie gestellt werde, nachdem sich bei der Beschwerdeführerin bereits während des ersten stationären Aufenthalts im Jahr 2022 Symptome einer Schizophrenie gezeigt hätten (act. 7 S. 6 m.H.a. KESB act. 9/1). Aus der Beschwerdeschrift gehe zudem hervor, dass der Schwächezustand der paranoiden Schizophrenie und fehlender Krankheitseinsicht andaure. So beschreibe die Beschwerdeführerin dieselben Halluzinationen, von welchen sie seit dem Jahr 2022 immer wieder berichte (Stimmenhören bzw. akustische Belästigungen durch eine Seniorin; act. 7 S. 6 m.H.a. KESB act. 9/2, 9/4 und 9/9). Sie scheine nach wie vor nicht in der Lage zu sein, diese Wahrnehmungen als endogen und in der Aussenwelt nicht existierend zu begreifen. Die Beschwerdeführerin beziehe wirtschaftliche Sozialhilfe und sei seit 2013 nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt tätig. Eine Reintegration sei versucht, aber 2018 wegen Nicht-Führbarkeit der Beschwerdeführerin abgebrochen worden. Allfällige getätigte Bewerbungen bei der B._____/C._____, wie sie die Beschwerdeführerin behaupte, änderten an der festgestellten Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin insoweit nichts. lhre (in der Beschwerde nochmals zum Ausdruck gebrachte) Weigerung zur Mitwirkung bei der Geltendmachung einer lnvalidenrente wirke sich zusätzlich negativ auf ihre finanzielle Situation aus (act. 7 S. 6 f.).

3.3 In der Beschwerde an die Kammer stellt die Beschwerdeführerin keine konkreten Anträge. Es ist aber davon auszugehen, dass sie gleich wie vor Vorinstanz

die Anordnung der Beistandschaft anfechten will. Im Rahmen der Begründung nimmt die Beschwerdeführerin Bezug auf einzelne Ziffern der vorinstanzlichen Erwägungen. Inhaltlich setzt sie sich mit den Erwägungen allerdings nicht konkret auseinander. Sie schildert die akustischen Beeinträchtigungen, denen sie in ihrer Wohnung seitens zweier Seniorinnen und eines Mannes ausgesetzt sei (act. 2

S. 1 f.), und verweist unter anderem auf Bewerbungsschreiben an die B._____ und einen Stapel Betreibungen (act. 2 S. 2). Im Weiteren beschränkt sie sich im Wesentlichen darauf, die Ausführungen der KESB und der Vorinstanz pauschal als nicht korrekt bzw. ungenügend dargelegt zu rügen, an der "Unparteilichkeit einzelner Richter und Richterinnen" zu zweifeln und sich – abgesehen von einer angeborenen leichten bis mittleren thorakolumbalen Wirbelsäuleskoliose, die aus der Liste der Geburtsgebrechen gestrichen worden sei und für die kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe – als körperlich fitte, vitale und gesunde Person, die Yoga mache und vegan lebe, zu beschreiben. Auf die vorinstanzlichen Feststellungen, dass und weshalb bei ihr ein Schwächezustand und eine Hilfsbedürftigkeit vorliege und sich die Verbeiständung aufdränge, geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Sie zeigt damit nicht auf, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid unrichtig sein soll. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

4. Die Kosten des Verfahrens wären grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber sind allerdings keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden für das obergerichtliche Verfahren keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Nord sowie an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw F. Wüst

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