Guardianship Report Approval Appeal Dismissed for Procedural Deficiency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal challenged a lower administrative court's decision to dismiss the appeal concerning the approval of a guardianship report and accounts, arguing that the appellant's initial complaint to the District Council primarily criticized the guardian's conduct and service level, rather than formally contesting the approval of the report and the imposition of fees. The appellate court determined it could not proceed because the appellant failed to specifically challenge the lower court's reasoned finding that the original appeal did not address the fee approval and instead focused on alleged deficiencies in the guardian's conduct, which should be directed to the initial protection authority, thus upholding the non-entry into the merits of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 450f ZGB, Art. 450 ZGB, Art. 450 Abs. 2 ZGB, Art. 450b Abs. 1 ZGB, Art. 419 ZGB, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Guardianship Report Approval Appeal Dismissed for Procedural Deficiency: The appellate court determined it could not proceed because the appellant failed to specifically challenge the lower court's reasoned finding that the original appeal did not address the fee approval and instead focused on alleged deficiencies in the guardian's conduct, which should be directed to the initial protection authority, thus upholding the non-entry into the merits of the appeal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThe court relies on this provision as the legal basis for the appeal against the decision of the lower instance (Bezirksrat).
Cited to establish the appellant's standing (legitimation) to file the appeal.
Cited to confirm that the appeal was filed within the statutory deadline.
Referenced by the court when confirming that complaints against the guardian's conduct must be directed to the KESB, which was the procedural outcome upheld in the lower court's decision.
This general procedural rule regarding the imposition of costs is cited as the basis for potentially charging the appellant, although no costs were ultimately levied.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ240049-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer
Beschluss vom 26. August 2024
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Genehmigung Bericht und Rechnung Beistandschaft
Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksrates Winterthur vom 25. Juni 2024; VO.2024.19 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen)
Erwägungen:
1.
1.1 Mit Entscheid vom 5. Januar 2021 errichtete die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen (KESB) für A._____ (Beschwerdeführer), geboren am tt. Juni 1987, eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensund Vermögensverwaltung (KESB act. 39). Die Beistandschaft wird durch B._____, Berufsbeistandschaft Winterthur, geführt (KESB act. 83). Am
23. Februar 2023 erstattete der Beistand für den Zeitraum vom 5. Januar 2021 bis
31. Dezember 2022 Bericht und reichte diesen zusammen mit der Rechnung bei der KESB ein (KESB act. B2022/1-5). Mit Entscheid vom 5. März 2024 genehmigte die KESB Bericht und Rechnung. Die Entschädigung und der Spesenersatz für die Führung der Beistandschaft wurden auf insgesamt Fr. 5'780.– festgesetzt und der Beistand wurde ermächtigt, den Betrag zu Lasten des Vermögens des Beschwerdeführers in Rechnung zu stellen. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.– wurde dem Beschwerdeführer auferlegt (KESB act. 143 = BR act. 2).
1.2 Gegen den Entscheid der KESB vom 5. März 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. April 2024 Beschwerde beim Bezirksrat Winterthur (Vorinstanz; BR act. 1). Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 25. Juni 2024 nicht auf die Beschwerde ein (Dispositiv-Ziffer I) und leitete sie (als Beschwerde gegen die Mandatsperson) an die KESB weiter (Dispositiv-Ziffer II); Verfahrenskosten erhob sie keine (Dispositiv-Ziffer III; BR act. 6 = act. 3/1 = act. 7 [Aktenexemplar]).
1.3 Mit Eingabe vom 2. August 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Die Akten der Vorinstanz (act. 8/1-8, zitiert als "BR act.") und der KESB (act. 9/1-149; zitiert als "KESB act.") wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.
2.
2.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindesund Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor
den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG).
2.2 Der Entscheid der Vorinstanz vom 25. Juni 2024 ist mit Beschwerde im Sinne von Art. 450 ZGB anfechtbar. Als betroffene Person und Partei im vorinstanzlichen Verfahren ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde an die Kammer legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 450b Abs. 1 ZGB; vgl. BR act. 6). Da es sich bei der Beschwerdefrist gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB um eine gesetzliche Frist handelt, kann diese entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers, der erklärte, noch einen Rechtsbeistand beiziehen und eine Besprechung mit dem Beistand durchführen zu wollen (vgl. act. 2 S. 2), nicht erstreckt werden.
3.
3.1 Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens ist der Entscheid des Bezirksrats als Vorinstanz (Anfechtungsobjekt). Die Beschwerde führende Partei hat darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern sie diesen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Bei juristischen Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie entschieden werden soll. Als Begründung reicht aus, wenn zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Sind allerdings auch diese Anforderungen nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.2 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde gegen den Entscheid der KESB, mit welcher der Rechenschaftsbericht des Beistandes und die Rechnung genehmigt worden waren, diverse Handlungen des Bei-
standes beanstandet und zusammenfassend geltend gemacht, dass er mehr oder andere Unterstützung brauche bzw. gebraucht hätte. Die Genehmigung des Berichts und der Rechnung habe er jedoch nicht angefochten. Auch habe er die Kostenauferlegung mit keinem Wort moniert (act. 7 S. 4). Die Vorinstanz machte alsdann Ausführungen zum Gegenstand und zur Wirkung der Genehmigung von Bericht und Rechnung (act. 7 S. 4 ff.) und wies insbesondere darauf hin, dass die Berichtsgenehmigung die Verantwortlichkeit der Beistandsperson nicht tangiere und keine Entlastung der Beistandsperson darstelle (act. 7 S. 6). Ein Interesse des Beschwerdeführers an einer Nichtgenehmigung sei vorliegend nicht ersichtlich. Vielmehr verdeutlichten die vorgebrachten Rügen, dass er im Wesentlichen die Amtsführung des Beistandes rüge. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und sie sei an die hierfür gemäss Art. 419 ZGB zuständige KESB weiterzuleiten.
3.3 Mit diesen Ausführungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an die Kammer nicht auseinander. Der Beschwerdeführer führt zunächst zwar aus, er sei "weiterhin nicht mit der Entschädigung für den Beistand und den Verfahrenskosten einverstanden" (act. 2 S. 1). Auf die Erwägung der Vorinstanz, wonach er im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren die Genehmigung des Berichts und der Rechnung sowie die Kosten gerade nicht angefochten habe, geht er allerdings nicht ein. Insbesondere tut er nicht dar, inwiefern bzw. an welcher Stelle in der Beschwerde an die Vorinstanz er entsprechende Rügen erhoben habe. Damit zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass und weshalb der vorinstanzliche Entscheid unrichtig sein soll. Auf die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist nicht einzutreten.
3.4 Der Beschwerdeführer weist im Weiteren darauf hin, noch offene Fragen zum Bericht zu haben (act. 2 S. 1), und bemängelt, dass er keine administrative Unterstützung erhalten habe, keine Schreibhilfe installiert worden sei und in Bezug auf die Erbteilung seine Rechte nicht gewahrt worden seien. Zudem schildert er, in der Nachbarwohnung sei eine Person verstorben und von dieser Wohnung sei ein enormer Geruch ausgegangen. Er habe daher in der vorangehenden Woche nicht in seiner Wohnung verbleiben könne, habe aber vom Beistand keine Hilfe erhalten (act. 2 S. 1 f.). Der Beschwerdeführer bekundet damit wie vor Vorin-
stanz seine Unzufriedenheit über die Beistandsperson und deren Arbeit. Die Vorinstanz hat diesbezüglich darauf hingewiesen, dass er sich mit diesen Anliegen und Rügen an die KESB zu halten habe, und die Beschwerde in diesem Sinne an die KESB weitergeleitet. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass dies zu Unrecht erfolgt sei. Tatsächlich sieht Art. 419 ZGB vor, dass die betroffene Person gegen Handlungen oder Unterlassungen der Beistandsperson die Erwachsenenschutzbehörde anrufen kann. Erst der Entscheid der KESB ist alsdann mit Beschwerde beim Bezirksrat anfechtbar (vgl. BSK ZGB I-Rosch, Art. 419 N 17). Im Übrigen hat die Vorinstanz auch richtig darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die von ihm in den Raum gestellten "allfälligen Schadenersatzforderungen" (act. 2 S. 2) nicht mittels Beschwerde gegen den Prüfungsentscheid der KESB, sondern vielmehr mit einer Verantwortlichkeitsklage geltend zu machen hätte.
3.5 Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten.
4. Die Kosten des Verfahrens wären grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber sind allerdings keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen, an den Bezirksrat Winterthur sowie an den Beistand B._____, … [Adresse], je gegen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Widmer
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