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PQ240044 • OG ZH PQ240044 KI-generiert

Mother's Improper Appeal Dismissed for Bypassing Regional Council Review

Geschäftsnummer PQ240044
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a mother's appeal because it was improperly filed. The mother sought to overturn a child and adult protection authority's decision approving her son's placement in a care facility. Instead of appealing the regional council's decision on her initial complaint, which granted her legal aid but required her to appoint new counsel, she appealed directly to the appellate court against the original authority's decision. The court found that direct appeal to the appellate court was not permissible as it bypassed the necessary instance of review by the regional council.

Legislator-Regeste

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Art. 416 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, Art. 90 BGG; Mother's Improper Appeal Dismissed for Bypassing Regional Council Review: The mother sought to overturn a child and adult protection authority's decision approving her son's placement in a care facility. Instead of appealing the regional council's decision on her initial complaint, which granted her legal aid but required her to appoint new counsel, she appealed directly to the appellate court against the original authority's decision. The court found that direct appeal to the appellate court was not permissible as it bypassed the necessary instance of review by the regional council.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtsverbeiständung unentgeltliche Rechtspflege regionale Gebietskörperschaft Erwachsenenschutzbehörde Normenkontrolle Anhörung eines Elternteils

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 90 BGG

Cited to classify the decision as a final decision for the purpose of appealing to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ240044-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim

Beschluss vom 30. Juli 2024

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Beschwerdegegner

vertreten durch Beistand Sozialdienst Bezirk …, z.Hd. Herrn C._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Zustimmung zum Dauervertrag über die Unterbringung gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Pfäffikon vom 27. März 2024 (recte: 6. Mai 2024); VO.2024.6 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon)

Erwägungen:

1. Die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon (KESB) erteilte mit Entscheid vom 25. März 2024 die Zustimmung zum Dauervertrag über

die Unterbringung von B._____ (dem Beschwerdegegner) im Wohnheim D._____ in E._____ (BR-act. 2). A._____, die Mutter von B._____ und Beschwerdeführerin, liess beim Bezirksrat Pfäffikon Beschwerde gegen den Entscheid der KESB erheben und beantragte die Aufhebung des Entscheides der KESB und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Fristansetzung zur Mitteilung einer neuen Rechtsvertretung (BR-act. 1 S. 2, S. 11). Mit Beschluss vom 6. Mai 2024 nahm der Bezirksrat Vormerk vom Eingang der Beschwerde, gewährte der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung, bewilligte ihr für das Verfassen der Beschwerde in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ einen unentgeltlichen Rechtsbeistand und setzte ihr Frist an, einen neuen Rechtsvertreter zu bezeichnen, unter der Androhung, dass bei Säumnis geprüft werde, ob der Beschwerdeführerin von Amtes wegen ein Rechtsvertreter zu bestellen sei (act. 10 S. 4, Dispositivziffer VI. und VII. = BR-act. 5). Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin bzw. dem sie im damaligen Zeitpunkt noch vertretenden Rechtsanwalt am 13. Mai 2024 zugestellt (BR-act. 7).

2. Am 8. Juli 2024 ging bei der Kammer eine von der Beschwerdeführerin persönlich verfasste "Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. März 2024" ein (act. 2). Darin wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die Platzierung ihres Sohnes im Heim. Die Beschwerde richtet sich, soweit erkennbar, gegen den Entscheid der KESB vom 25. März 2024 und nimmt keinen Bezug zum Beschluss des Bezirksrates vom 6. Mai 2024.

Anfechtungsobjekt bei der Kammer können nur Entscheide des Bezirksrates sein. Der Entscheid der KESB vom 25. März 2024 kann deshalb nicht direkt bei der Kammer angefochten werden. Das Verfahren gegen den Entscheid der KESB, mit welchem sie die Zustimmung zum Aufenthalt von B._____ im Wohnheim D._____ erteilte, ist zurzeit denn auch beim Bezirksrat hängig.

Auf die Beschwerde ist bereits aus diesem Grund (fehlende Einhaltung des Instanzenzugs) nicht einzutreten. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind infolge Unterliegens (Beschwerdeführerin) bzw. mangels Aufwand (Beschwerdegegner) nicht zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Es wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Kindes-und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw I. Bernheim

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