Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PQ240042 • OG ZH PQ240042 KI-generiert

Guardianship Revoked, Cost Order Annulled Due to Procedural Errors

Geschäftsnummer PQ240042
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal challenged the establishment of a legal guardianship with asset management and the subsequent imposition of court costs by the lower instance; however, the appeal regarding the guardianship itself was dismissed as moot because the responsible authority subsequently revoked the guardianship retroactively due to observed improvement in the individual's situation. The appellate court found that the lower instance erred in its decision concerning the costs by violating the right to be heard and the official inquiry principle because it failed to address a new medical certificate submitted by the appellant, which attested to the capacity to manage personal affairs, thus leading to the annulment of the cost order against the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 394 Abs. 1 i.V.m, Art. 395 Abs. 1 ZGB, Art. 242 ZPO, Art. 446 ZGB, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 90 BGG; Guardianship Revoked, Cost Order Annulled Due to Procedural Errors: The appellate court found that the lower instance erred in its decision concerning the costs by violating the right to be heard and the official inquiry principle because it failed to address a new medical certificate submitted by the appellant, which attested to the capacity to manage personal affairs, thus leading to the annulment of the cost order against the appellant.

Schlagwörter

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Vormundschaftsbehörde prozessleitende Verfügungen Rechtsfähigkeit Vermögensverwaltung Anfechtung der Vermögensübertragung Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 43 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 242 ZPO

Applied to dismiss the appeal regarding Dispositiv-Ziffer I because the main subject of the dispute ceased to exist.

Art. 29 Abs. 2 BV

Cited in the reasoning to establish the violation of the right to be heard, which served as the basis for annulling Dispositiv-Ziffer II of the lower court's decision.

Art. 446 ZGB

Cited in the reasoning regarding the duty of the court to investigate ex officio, supporting the finding of a formal defect based on the failure to examine new evidence.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ240042-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur.

A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer

Beschluss und Urteil vom 11. Oktober 2024

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Dielsdorf vom 3. Juni 2024; VO.2024.8 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf)

Erwägungen:

1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf

1.1. Das vorliegende Erwachsenenschutzverfahren wurde durch eine Gefährdungsmeldung vom 9. Oktober 2023 ausgelöst (KESB act. 1). Die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf (nachfolgend KESB) lud A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) darauf zu einer Anhörung ein (KESB act. 18) und nahm Abklärungen in seinem Umfeld vor. Der Beschwerdeführer sprach am

2. November 2023 am Schalter der KESB vor, zur Anhörung erschien er nicht. Die KESB räumte ihm in der Folge mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 Gelegenheit ein, sich zur Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft zu äussern (KESB act. 55). Mit Entscheid vom 14. Februar 2024 errichtete die KESB für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB (KESB act. 58/1-3).

1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. März 2024 (Datum Poststempel; BR act. 3), unter Beilage eines ärztlichen Attestes vom 25. März 2024, Beschwerde beim Bezirksrat Dielsdorf (BR act. 1 und 2). Die KESB verzichtete auf Vernehmlassung (BR act. 7 und 8). Auch der Beschwerdeführer verzichtete auf weitere Eingaben (BR act. 12), worauf die Vorinstanz die Beschwerde mit

Urteil vom 3. Juni 2024 abwies (BR act. 13 = act. 5; Dispositiv-Ziff. I).

1.3. Gegen dieses Urteil der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juni 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Die Akten der Vorinstanz (act. 6/1-14; zitiert als BR act.) und der KESB (act. 6/8/1-58 sowie act. 9/59-76; zitiert als KESB act.) wurden von Amtes wegen beigezogen und der Beschwerdeführer wurde über den Eingang der Beschwerde informiert (act. 4). Die KESB teilte der Kammer am 25. Juni 2024 mit, es bestünden Anzeichen, dass sich die Situation des Beschwerdeführers verbessert habe, weshalb Abklärungen im Hinblick auf die Aufhebung der angeordneten Beistandschaft getätigt würden (act. 10). Der Beschwerdeführer erklärte sich auf entsprechende telefonische Anfrage der Referentin damit einverstanden, dass die Abklärungen der KESB abgewartet werden, bevor über die Beschwerde entschieden

werde (act. 11). Mit Eingabe vom 26. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Beschwerdebegründung ein (act. 12 und 13/1-4).

1.4. Mit Entscheid vom 12. September 2024 hob die KESB die mit Entscheid vom 14. Februar 2024 errichtete Beistandschaft für den Beschwerdeführer rückwirkend per 14. Februar 2014 auf (act. 15). Dieser Entscheid ist am 30. September 2024 rechtskräftig geworden (act. 16 und 17).

2. Prozessuales

Nachdem die mit Entscheid der KESB vom 14. Februar 2024 angeordnete Beistandschaft für den Beschwerdeführer nunmehr mit Entscheid der KESB vom

12. September 2024 aufgehoben worden ist, ist der hauptsächliche Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens weggefallen und besteht an der materiellen Beurteilung der Beschwerde kein schutzwürdiges Interesse mehr. Soweit sich die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziff. I des angefochtenen Urteils richtet, ist das Beschwerdeverfahren deshalb abzuschreiben (§ 43 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 242 ZPO).

3. Kostenfolge im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren

3.1. In Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen Urteils wurde die auf Fr. 1'000.– festgesetzte Entscheidgebühr dem Beschwerdeführer auferlegt (act. 5 S. 12). Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der ergänzenden Beschwerdebegründung sind so zu verstehen, dass er die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und damit auch der vorinstanzlichen Kostenauflage beantragt (act. 13/2).

3.2. Der Beschwerdeführer stützt die Beschwerde auf ein ärztliches Attest von Dr. med. B._____ vom 25. März 2024 und macht im Wesentlichen geltend, er sei in der Lage, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen (act. 13/3). Bereits im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer das ärztliche Attest von Dr. med. B._____ vom 25. März 2024 eingereicht (BR act. 2) und gestützt darauf ausgeführt, er könne seine Angelegenheiten selbständig erledigen (BR act. 1). Grundsätzlich genügt die blosse Wiederholung eines Standpunktes den

Anforderungen an die Begründungsobliegenheit im Beschwerdeverfahren nicht, hat doch die beschwerdeführende Partei darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein soll. Da bei Laien keine hohen Anforderungen an die Beschwerdebegründung gestellt werden und da sich die Vorinstanz im angefochtenen Urteil nicht zum eingereichten ärztlichen Attest geäussert hat (act. 5 S. 2 ff.), schadet dem Beschwerdeführer die blosse Wiederholung seines Standpunktes nicht.

3.3. Im Verfahren vor der KESB und vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Im Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime von Art. 446 ZGB gilt grundsätzlich keine Novenbeschränkung (OGer ZH PQ190050 vom 26. August 2019 E. 2.3).

3.4. Wie erwähnt brachte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren vor, er sei in der Lage, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen (BR act. 1). Als Beweismittel reichte er das ärztliche Attest von Dr. med. B._____ vom

25. März 2024 ein, welches festhält, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen (BR act. 2). Da im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren keine Novenbeschränkung bestand, hätte die Vorinstanz darauf eingehen müssen. Zudem wurde das Attest erst nach dem Entscheid der KESB vom 14. Februar 2024 ausgestellt (BR act. 2) und stellte somit ein sog. echtes Novum dar.

3.5. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet sodann das Recht der betroffenen Partei, in einem Verfahren, das in ihre Rechtsstellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGer 4A_204/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.1.1; BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; 124 I 241 E. 2; je mit Hinweisen).

3.6. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid zwar ausführlich und gestützt auf fachärztliche Dokumente begründet. Diese Dokumente datieren aber vor dem ärztlichen Attest von Dr. med. B._____. Die dem Beschwerdeführer am 25. März 2024 attestierte Fähigkeit, seine Angelegenheiten selber erledigen zu können, stand inhaltlich im Widerspruch zu den früheren Erkenntnissen und hätte - auch wenn das Attest nicht begründet war - eine Auseinandersetzung durch die Vorinstanz und allenfalls weitergehende Abklärungen erfordert. Indem die Vorinstanz darauf mit keinem Wort einging, verletzte sie sowohl den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör als auch die Untersuchungsmaxime. Auch wenn das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren hätte geheilt werden können, leidet das angefochtene Urteil an einem formellen Mangel. Infolgedessen ist das angefochtene Urteil bzw. der Kostenentscheid in Dispositiv-Ziff. II aufzuheben. Die Kosten des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens müssen ausser Ansatz fallen. Somit ist die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Kostenentscheid richtet, gutzuheissen.

4. Kostenund Entschädigungsfolgen

Umständehalber sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird, soweit sich die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer I des Urteils des Bezirksrats Dielsdorf vom 3. Juni 2024 richtet, abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachstehendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer II des Urteils des Bezirksrats vom

4. Juni 2024 wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer II wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"II. Die Kosten fallen ausser Ansatz."

2. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens fallen ausser Ansatz.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Dielsdorf, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Widmer

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