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PQ240028 • OG ZH PQ240028 KI-generiert

Parental Authority Appeal Over Medical Measures Scope of Review

Geschäftsnummer PQ240028
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged an intermediate decision by the lower appellate body concerning the case management of an appeal against a Child and Adult Protection Authority (KESB) decision that had restored the mother's parental authority regarding medical measures for her child, after earlier restrictions and placement outside the home. The court dismissed the appeal, reasoning that the appellant failed to adequately challenge the specific grounds of the lower court's decision: the court correctly limited the scope of review to the KESB decision element that was appealed by the child's representative (the restriction on medical authority) and was therefore correct in not ruling on the appellant's subsequent procedural and substantive requests which related to issues like the child's placement and hearing that were not part of the original appeal scope.

Legislator-Regeste

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Art. 308 Abs. 1 ZGB, Art. 308 Abs. 2 ZGB, Art. 307 Abs. 3 ZGB, Art. 450f ZGB, Art. 314abis ZGB, Art. 314abis Abs. 3 ZGB; Parental Authority Appeal Over Medical Measures Scope of Review: The court dismissed the appeal, reasoning that the appellant failed to adequately challenge the specific grounds of the lower court's decision: the court correctly limited the scope of review to the KESB decision element that was appealed by the child's representative (the restriction on medical authority) and was therefore correct in not ruling on the appellant's subsequent procedural and substantive requests which related to issues like the child's placement and hearing that were not part of the original appeal scope.

Schlagwörter

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Anhörung des Kindes Kognitionsbefugnis verfahrensrechtliche Fragen elterliche Gewalt Kindeswohlgefährdung Überprüfung der Beistandschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Costs of the appeal procedure are imposed on the appellant based on this provision.

§ 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG

Used to determine the amount of the judicial fee.

Art. 92 BGG

Cited to classify the decision as an interlocutory decision subject to appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ240028-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Beschluss vom 17. Mai 2024

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Beschwerdegegnerin

vertreten durch C._____,

sowie

D._____, Verfahrensbeteiligter

betreffend Einschränkung der elterlichen Sorge

Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid des Bezirksrates Dielsdorf vom 21. März 2024; VO.2023.21 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Dielsdorf)

Erwägungen:

I.

1. B._____, geb. tt.mm.2008, ist die Tochter von A._____ (fortan: Beschwerdeführerin oder Mutter) und D._____ (Verfahrensbeteiligter). B._____ steht unter der elterlichen Sorge der Mutter.

2. Die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf (KESB) ist seit einer Übernahmeanfrage des Bezirksgerichts Baden, Familiengericht, von Anfang 2021 mit der Situation von B._____ befasst (KESB act. 1 ff.). Die KESB entzog der Mutter im Dezember 2022 bzw. Januar 2023 (zunächst superprovisorisch und alsdann definitiv) das Aufenthaltsbestimmungsrecht und brachte B._____ in der E._____ unter (KESB act. 127/1, 130 und 206). Im Weiteren wurde eine bereits bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB um eine solche gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB erweitert sowie angepasst und für B._____ eine Kindesvertreterin ernannt (KESB act. 206).

3. Mit Entscheid vom 3. Oktober 2023 genehmigte die KESB den Rechenschaftsbericht in der Beistandschaft für B._____ für die Zeit vom 1. März 2021 bis

28. Februar 2023 (BR act. 2 Dispositiv-Ziffer 1). Weiter regelte sie den persönlichen Verkehr zwischen B._____ und ihren Eltern neu (Dispositiv-Ziffer 3). Eine zuvor mit superprovisorischem Entscheid der KESB verfügte Einschränkung der elterlichen Sorge der Mutter betreffend medizinische Massnahmen für B._____ wurde nicht bestätigt und der Mutter wurde die elterliche Sorge in diesem Bereich wieder erteilt (Dispositiv-Ziffer 4). Zudem passte die KESB die Aufträge in der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an (Dispositiv-Ziffer 5), nahm einen Beistandswechsel vor (Dispositiv-Ziffern 7 und 8) und sprach eine Ermahnung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB an die Mutter aus (Dispositiv-Ziffer 10).

4. Mit Eingabe vom 6. November 2023 erhob die Kindesvertreterin im Namen von B._____ Beschwerde beim Bezirksrat Dielsdorf (Vorinstanz; BR act. 1). Angefochten wurde Dispositiv-Ziffer 4 betreffend Aufhebung der Einschränkung der elterlichen Sorge der Mutter im Bereich medizinischer Massnahmen. Am 19. De-

zember 2023 erstattete die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, die Beschwerdeantwort. Sie schloss auf Abweisung der Beschwerde und ersuchte um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (BR act. 7). Mit Eingabe vom 14. Februar 2024 stellte Rechtsanwältin X._____ im Namen der Beschwerdeführerin den Antrag, aus dem Mandat als unentgeltliche Rechtsvertreterin entlassen zu werden (BR act. 10). Nachdem ihr die Möglichkeit eingeräumt worden war, sich zum Entlassungsgesuch von Rechtsanwältin X._____ zu äussern (BR act. 12), reichte die Beschwerdeführerin (zusammen mit ihrem neuen Vertreter F._____) eine Stellungnahme ein und stellte die folgenden neuen Anträge (BR act. 13):

"1. Der Entlassung der Rechtsvertreterin X._____ geben wir unser hundertprozentiges Einverständnis.

2. Den aktuellen Vorkommnissen entsprechend wird B._____ per superprovisorischen Entscheid des Bezirksrates Dielsdorf sofort vom Heim E._____ entlassen.

3. Der Bezirksrat Dielsdorf wird aufgefordert, Frau A._____ und B._____ einzuladen und anzuhören im Sinne des rechtlichen Gehörs. Aktuelle Gutachten von unabhängigen und neutralen Begutachtern sind in Betracht zu ziehen, im Sinne der aktuellen Situation von B._____.

4. Die höchstpersönlichen Gründe von B._____ sind dabei als mündig zu bewerten, wie es im Gesetz vorgesehen ist.

5. Die Androhung, Frau A._____ keinen Rechtsbeistand mehr zu erteilen, wird fallen gelassen. Frau X._____ wird als Vertreterin entlassen.

6. Auf Grund der neuen Akten und Beweislage der aktuellen ärztlichen Dokumente beurteilt der Bezirksrat Dielsdorf die Lage von Mutter A._____ und B._____ umfassend neu in einem zeitnahen Verfahren mit angepasstem neuem Beschluss.

7. Die Beiständin G._____ wird aufgefordert, ihre Wahl als Beiständin für B._____ zu dokumentieren und die regelmässigen Berichte über B._____ uns zuzustellen.

8. Das Rubrum, Tochter B._____ gegen Mutter A._____, soll richtiggestellt werden. Es soll heissen, Bezirksrat Dielsdorf, vertreten durch den Präsidenten gegen A._____."

Mit Verfügung vom 4. März 2024 wurden die Beschwerdeführerin und F._____ aufgefordert, die Stellungnahme vom 29. Februar 2024 mit einer Originalunterschrift zu versehen (BR act. 16). Die entsprechende mit Originalunterschriften ver-

sehene Stellungnahme ging am 12. März 2024 ein (BR act. 17). Am 21. März 2024 erliess die Vorinstanz folgenden Zwischenentscheid (BR act. 20 = act. 3/2 = act. 6 [Aktenexemplar]):

"I. A._____ wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

II. A._____ wird in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ rückwirkend eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

III. Das Gesuch von Rechtsanwältin MLaw X._____ um Entlassung aus dem Mandat als unentgeltliche Rechtsbeiständin von A._____ im vorliegenden Verfahren wird gutgeheissen. Ein neuer unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht eingesetzt.

IV. Es wird festgestellt, dass F._____ von A._____ bevollmächtigt wurde, sie im vorliegenden Verfahren fortan zu vertreten.

V. (Aufforderung bzgl. Einreichung Honorarnote)

VI. (Hinweis auf Nachzahlungspflicht)

VII. Auf die Anträge der Beschwerdegegnerin und ihres neuen Vertreters in der Stellungnahme vom 29. Februar 2024 Ziffer 2-4 und 6-

8 wird nicht eingetreten.

VIII.-XI. (Zustellung von Vernehmlassung und Beschwerdeantwort;

Fristansetzung zur Stellungnahme)

XII. Allfällige Entscheidgebühren werden mit dem Endentscheid erhoben.

XII. (Rechtsmittel)

XIII. (Mitteilung)"

5. Mit Eingabe vom 21. April 2024 (Poststempel: 25. April 2024; Eingang:

29. April 2024) erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer (act. 2; zur Rechtzeitigkeit vgl. BR act. 20A). Die Akten der Vorinstanz (act. 7/1-24; zitiert als "BR act.") und der KESB (act. 8/1-468 und act. 9/469-642; zitiert als "KESB act.") wurden beigezogen.

II.

1. Das Beschwerdeverfahren in Kindesund Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisa-

tionsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG).

2. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens ist der Entscheid des Bezirksrats als Vorinstanz (Anfechtungsobjekt). Die Beschwerde führende Partei hat darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern sie diesen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Bei juristischen Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie entschieden werden soll. Als Begründung reicht aus, wenn zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Sind allerdings auch diese Anforderungen nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

III.

1. Die Beschwerdeführerin stört sich gemäss ihrer Beschwerde zum einen am Rubrum der Vorinstanz (act. 2 S. 1, Antrag Ziffer 1; sogleich E. 2). Zum andern rügt sie das Nichteintreten auf ihre Anträge gemäss Dispositiv-Ziffer VII des vorinstanzlichen Zwischenentscheids (act. 2 S. 1 f., Antrag Ziffer 2; E. 3).

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das Rubrum sei falsch aufgesetzt bzw. "frei erfunden". Es sei offensichtlich, dass B._____ niemals gegen ihre eigene Mutter Beschwerde führen würde (vgl. act. 2 S. 2).

2.2 Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv eines Entscheids. Es ist denn auch im vorliegenden Fall nicht zu sehen, inwiefern die Beschwerdeführerin an einer Anpassung des vorinstanzlichen Rubrums ein schutzwürdiges Interesse ha-

ben bzw. aufgrund des bestehenden Rubrums beschwert sein sollte. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Das Rubrum des vorinstanzlichen Entscheids ist im Übrigen nicht zu beanstanden: Die Kindesvertreterin hat gegen den Entscheid der KESB vom 3. Oktober 2023, mit dem eine zuvor superprovisorisch verfügte Einschränkung der elterlichen Sorge betreffend medizinische Massnahmen für B._____ nicht bestätigt und der Mutter die elterliche Sorge in diesem Bereich wieder erteilt worden war, Beschwerde bei der Vorinstanz erhoben (BR act. 1; vorne E. I.4). Hierzu war sie als eingesetzte Vertreterin B._____s im Sinne von Art. 314abis ZGB legitimiert (Art. 314abis Abs. 3 ZGB; Art. 450 Abs. 1 Ziffer 1 ZGB). In der Folge wurden von der Vorinstanz richtigerweise B._____ (vertreten durch die Kindesvertreterin) als Beschwerdeführerin sowie ihre Mutter (heutige Beschwerdeführerin) als Beschwerdegegnerin ins Rubrum aufgenommen.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Vorinstanz habe unter Punkt VII (gemeint: Dispositiv-Ziffer VII) "alle Einwände aus unserer wichtigen und dringlichen Stellungnahme vom 29. Februar 2024 […] quasi nebenbei und ausserhalb seines Titelthemas wegbedungen" (act. 2 S. 1 f.).

3.2 Die Vorinstanz erwog, von der Kindesvertreterin sei lediglich Dispositiv-Ziffer

4 des Entscheids der KESB vom 3. Oktober 2023 (Wiedererteilung der elterlichen Sorge der Mutter betreffend medizinische Massnahmen) angefochten worden, weshalb lediglich diese Ziffer Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde. Die von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge Ziffer 2-4 und Ziffer 6-8 hätten damit jedoch nichts zu tun, weshalb diese Anträge nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien. Zum Antrag Ziffer 3 sei festzuhalten, dass der Bezirksrat die Parteien nach Abschluss des Schriftenwechsels im Sinne einer freien rechtlichen Beweiswürdigung anhören werde, falls dies für das Verfahren förderlich und zwingend notwendig sein sollte. Das rechtliche Gehör könne jedoch auch schriftlich gewährt werden. Entsprechend sei auf die Anträge der Beschwerdegegnerin vom 29. Februar 2024 betreffend die Ziffern 2-4 und Ziffer 6-8 nicht einzutreten (act. 6 S. 14 f.).

3.3 Auf diese Ausführungen geht die Beschwerdeführerin in keiner Weise ein. Entsprechend zeigt sie auch nicht auf, dass und weshalb der vorinstanzliche Entscheid unrichtig sein soll. Auf die Beschwerde ist auch insoweit nicht einzutreten.

3.4 Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Erwägungen der Vorinstanz korrekt sind. Die Vorinstanz ist erste Rechtsmittelinstanz und hat über Entscheide der KESB zu befinden, soweit diese bei ihr angefochten wurden (vorne E. II.1). Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens ist entsprechend nur die (seitens der Kindesvertreterin mittels Beschwerde unterbreitete) Frage, ob die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin im Bereich medizinischer Massnahmen für B._____ einzuschränken ist oder nicht. Nicht Gegenstand des – konkreten – Beschwerdeverfahrens vor Vorinstanz ist demgegenüber namentlich die Frage der Fremdplatzierung B._____s. Dies gilt in gleicher Weise für das hiesige Beschwerdeverfahren vor Obergericht. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. act. 2 S. 3 ff.) können und dürfen hier nicht behandelt werden.

IV.

Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie den Verfahrensbeteiligten, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf sowie unter Rück-

sendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Dielsdorf, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic versandt am: