Mother's Appeal Dismissed for Untimely Filing in Parental Authority Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed the mother's appeal against a lower court's decision, which upheld the child protection authority's ruling granting the father sole parental authority and lifting previous protective measures, because the appeal was filed late, as the statutory 30-day deadline, calculated based on the seven-day fiction of service for an uncollected registered letter, expired one day before the appeal was posted via the Italian postal service. Furthermore, even if timely, the appeal would have been dismissed for failing to sufficiently challenge the lower court's reasoning or request relief related to the subject matter of the original decision, instead focusing on contact issues previously regulated under a separate ruling.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 450f ZGB, Art. 450b Abs. 1 ZGB, Art. 138 Abs. 1 ZPO, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO; Mother's Appeal Dismissed for Untimely Filing in Parental Authority Dispute: Furthermore, even if timely, the appeal would have been dismissed for failing to sufficiently challenge the lower court's reasoning or request relief related to the subject matter of the original decision, instead focusing on contact issues previously regulated under a separate ruling.
Schlagwörter
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KI-generiertThese articles govern the deadline for filing the appeal, which the court found was missed, leading to the non-admission of the appeal.
Cited as the relevant procedural rule for the service of the prior decision.
Cited as the relevant procedural rule for determining the date of deemed notification (service fiction).
Cited as the relevant procedural rule for the commencement date of the appeal period.
Cited as the relevant procedural rule for the timely submission of the appeal to the court or postal service.
This provision is implicitly referenced because the court waived the collection of costs (Order 2), which is generally governed by cost rules like Art. 66 BGG for federal appeals, or the cantonal equivalent, as the court explicitly waives costs in the dispositive based on circumstance (E. 3).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ240016-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer
Beschluss vom 28. März 2024
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beschwerdegegner
betreffend Neuregelung elterliche Sorge / Überprüfung Kindesschutzmassnahmen
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 24. Januar 2024 i.S. C._____, geb. tt.mm.2014; VO.2023.38 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen)
Erwägungen:
1.
1.1 A._____ (fortan: Beschwerdeführerin oder Mutter) und B._____ (fortan: Beschwerdegegner oder Vater) sind die getrennt lebenden Eltern von C._____, geb. tt.mm.2014. C._____ lebt bei ihrem Vater in D._____.
1.2 Die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen (KESB) stellte C._____ mit Entscheid vom 4. Juli 2023 unter die alleinige elterliche Sorge ihres Vaters (BR act. 5 Dispositiv-Ziffer 1) und hob die für C._____ geführte Erziehungsbeistandschaft und Beistandschaft zur Unterstützung des persönlichen Verkehrs gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB auf (Dispositiv-Ziffer 2). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bezirksrat Winterthur (Vorinstanz; BR act. 1). Nach durchgeführtem Verfahren (dazu act. 10 E. 1.4 ff.) wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 10 Dispositiv-Ziffer I); sie verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer II).
1.3 Mit Eingabe unter dem Datum vom 4. März 2024 (Eingang: 11. März 2024; Datum Poststempel der italienischen Post: 5. März 2024) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Die Akten der Vorinstanz (act. 8/1- 27, zitiert als "BR act.") und der KESB (act. 9/1-4 und Vorakten, zitiert als "KESB act.") wurden beigezogen.
2.
2.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindesund Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom
Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG).
2.2. Gegen den Entscheid des Bezirksrats kann innert 30 Tagen seit dessen Zustellung beim Obergericht schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 450 Abs. 3 und Art. 450b Abs. 1 ZGB).
2.2.1 Die Zustellung des Entscheids erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbetätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Wird eine eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt, so gilt die Mitteilung am siebten Tag nach erfolglosem Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit der Zustellung rechnen musste (Zustellfiktion; Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der (fiktiven) Zustellung zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO).
2.2.2 Das Urteil der Vorinstanz vom 24. Januar 2024 wurde am 25. Januar 2024 versandt. Am 26. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführerin seitens der Post eine Abholungseinladung hinterlegt (BR act. 22 [Anhang] und act. 23). Da die Beschwerdeführerin die Sendung nicht abholte, gilt sie am 2. Februar 2024 als zugestellt (siebter Tag nach erfolglosem Zustellungsversuch; vgl. BSK ZGB I-Reusser, Art. 450b N 13 m.H.). Die Beschwerdefrist von 30 Tagen begann damit am 3. Februar 2024 zu laufen und endete am 4. März 2024. Die Beschwerdeführerin gab ihre Beschwerde erst am 5. März 2024 – und damit verspätet – per Post auf. Darüber hinaus übergab sie die Sendung nicht der schweizerischen, sondern der italienischen Post (Poste Italiane; act. 2).
2.2.3 Die Beschwerde erfolgte nicht innert Frist. Auf sie ist nicht einzutreten.
2.3 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auf die Beschwerde mangels hinreichender Anträge und Begründung auch nicht einzutreten gewesen wäre, wenn sie rechtzeitig erfolgt wäre:
Von der Beschwerde führenden Partei ist darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Bei juristischen Laien genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie entschieden werden soll. Als Begründung reicht aus, wenn zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Die Beschwerdeführerin führt aus, sie habe ihre Tochter weder misshandelt noch verwahrlosen lassen und habe auch keine Drogen konsumiert. Als leibliche Mutter stehe es ihr zu, Kontakt zu C._____ zu haben. Sie stehe ihrer Tochter jederzeit zur Verfügung, was ein Leben lang so bleibe. Der Beschwerdegegner verweigere ihr allerdings den Kontakt zu C._____ und blockiere sie am Telefon (act. 2 S. 1 ff.). Sie bittet das Gericht, den Beschwerdegegner darauf hinzuweisen, dass er sie als Mutter nicht zu blockieren habe und verpflichtet sei, sie C._____ via Facetime oder Whatsapp sehen zu lassen (act. 2 S. 1). Sie bittet weiter darum, eine Lösung zu finden, dass sie und ihre Tochter wieder zueinander fänden und die permanente Blockade durch den Beschwerdegegner aufhöre, bis sie in naher Zukunft wieder in die Schweiz kommen werde (act. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin stellt damit keine Anträge, die sich auf den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens beziehen. Der persönliche Verkehr zwischen der Beschwerdeführerin und C._____ wurde (letztmals) mit Entscheid der KESB vom 24. Mai 2022 geregelt (KESB act. 308), nicht aber im Rahmen der angefochtenen Entscheide der KESB vom 4. Juli 2023 (BR act. 5) und der Vorinstanz vom 24. Januar 2024 (act. 10). Das Kontaktrecht kann damit auch nicht Gegenstand des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens bilden. Im Weiteren setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Entscheidgründen des vorinstanzlichen Urteils auseinander (vgl. act. 2 S.
1 ff.). Die Beschwerde genügt auch den herabgesetzten Anforderungen, wie sie für juristische Laien gelten, nicht.
3. Umständehalber ist auf der Erhebung von Kosten zu verzichten. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht, da sie un-
terliegt, dem Beschwerdegegner nicht, da ihm keine zu ersetzenden Aufwendungen entstanden sind.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen sowie an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw S. Widmer
versandt am: