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PQ240011 • OG ZH PQ240011 KI-generiert

Guardianship Appeal Dismissed Due to Respondent's Death

Geschäftsnummer PQ240011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The applicant appealed a lower court decision that upheld an administrative ruling appointing a legal guardianship with asset management for the respondent. However, the court dismissed the appeal and discontinued the proceedings because the respondent passed away shortly after the appeal was filed, rendering the matter moot; consequently, no court fees or party compensation were awarded.

Legislator-Regeste

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Art. 394 i.V.m, Art. 395 ZGB, Art. 242 ZPO, Art. 90 BGG; Guardianship Appeal Dismissed Due to Respondent's Death: However, the court dismissed the appeal and discontinued the proceedings because the respondent passed away shortly after the appeal was filed, rendering the matter moot; consequently, no court fees or party compensation were awarded.

Schlagwörter

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vormundschaftliche Angelegenheit Abberufung des Willensvollstreckers Nachlass des Erblassers Anwaltskosten Beschwerdelegitimation Sterbegeld

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 242 ZPO

The procedure was discontinued because the subject matter ceased to exist.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ240011-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung

Beschluss vom 12. April 2024

in Sachen

A._____, Dr. phil., Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beschwerdegegnerin

betreffend Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB

Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 8. Februar 2024; VO.2023.89 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 19. Februar 2024 (act. 2) erhob A._____ Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksrats Zürich vom 8. Februar 2024. Der Bezirksrat hatte mit diesem Urteil den Beschluss der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) vom 31. August 2023 bestätigt, mit welchem für B._____ eine Beistandschaft angeordnet worden war (act. 3). Mit Schreiben der KESB vom 3. April 2024 wurde das hiesige Gericht darüber in Kenntnis gesetzt, dass B._____ kurz nach der Beschwerdeerhebung durch ihren Ehemann, am tt.mm.2024, verstorben ist (act. 10 f.).

2. Das Verfahren ist damit gegenstandslos geworden und folglich abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Umständehalber sind für das Verfahren vor Obergericht keine Gerichtskosten zu erheben. Entschädigungen wurden nicht geltend gemacht und sind auch keine zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, Kammer II, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw S. Ursprung

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