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PQ230069 • OG ZH PQ230069 KI-generiert

Withdrawal of Appeal After Loss of Jurisdiction Claim

Geschäftsnummer PQ230069
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed an appeal challenging a decision that had removed the suspensive effect from a prior ruling by a child and adult protection authority and simultaneously applied for the reinstatement of that effect. Subsequently, the appellant notified the court that the opposing party and their daughter had moved to Germany, asserting a loss of local jurisdiction for the Zurich courts, and then formally withdrew the appeal. The court reasoned that, analogous to the immediate legal effect of withdrawing a claim, the withdrawal of the appeal terminates the proceedings *ipso iure*, resulting in a purely declarative decision regarding the discontinuation, and therefore ordered the appeal proceedings to be closed, imposed the procedural costs on the appellant, and awarded no party compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 241 Abs. 2 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Withdrawal of Appeal After Loss of Jurisdiction Claim: Subsequently, the appellant notified the court that the opposing party and their daughter had moved to Germany, asserting a loss of local jurisdiction for the Zurich courts, and then formally withdrew the appeal. The court reasoned that, analogous to the immediate legal effect of withdrawing a claim, the withdrawal of the appeal terminates the proceedings *ipso iure*, resulting in a purely declarative decision regarding the discontinuation, and therefore ordered the appeal proceedings to be closed, imposed the procedural costs on the appellant, and awarded no party compensation.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten Einstellung des Verfahrens Entzug der aufschiebenden Wirkung Kindesschutzverfahren Vereinbarung über die Zuständigkeit Rückzug der Zivilklage Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 241 Abs. 2 ZPO

Cited in the reasoning as the basis for concluding that the withdrawal of the appeal immediately terminates the proceedings.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning as the basis for ordering the appeal costs to be imposed on the appellant following the withdrawal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ230069-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur.

A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Beschluss vom 15. November 2023

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen

B._____, Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____, sowie

C._____,

Verfahrensbeteiligte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, betreffend Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Pfäffikon vom 3. November 2023; VO.2023.17 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon)

Erwägungen:

Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 6. November 2023 (gleichentags hier eingegangen) Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksrates Pfäffikon vom 3. November 2023, mit welcher dem Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon vom 26. Oktober 2023 die aufschiebende Wirkung entzogen worden war (act. 3/1). Er beantragte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren; der Antrag sei superprovisorisch zu treffen (act. 2 S. 2).

Am 9. November 2023 liess der Beschwerdeführer mitteilen, die Beschwerdegegnerin sei mit der Tochter am 7. November 2023 nach Deutschland weggezogen, weshalb die örtliche Zuständigkeit der Zürcher Gerichte nicht mehr gegeben sei (act. 5). Mit Eingabe vom 9. November 2023 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück (act. 6).

Gemäss Art. 241 Abs. 2 ZPO beendet ein Klagerückzug den Prozess unmittelbar ipso iure. Der Abschreibungsbeschluss infolge Klagerückzugs hat - mit Ausnahme des Kostenentscheids - rein deklaratorische Wirkung. Dieser Grundsatz gilt analog für den Rückzug eines Rechtsmittels. Ausgangsgemäss (Art. 106 Abs. 1 ZPO) sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 200.-- festzulegen (§§ 4 Abs. 1, 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 GebVO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin und die

Verfahrensbeteiligte unter Beilage eines Doppels von act. 2, die Kindesund

Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO)

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

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