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PQ230067 • OG ZH PQ230067 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Specificity Regarding Challenged Administrative Decisions

Geschäftsnummer PQ230067
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant submitted a request for an urgent hearing along with numerous documents, essentially attempting to appeal or challenge multiple past and present decisions from various administrative bodies concerning the estate and guardianship costs of her deceased son. The court ruled that it could not proceed with the appeal because the submission lacked the requisite clarity regarding which specific decision from the lower administrative board was being challenged, the reasons for the objection were not properly articulated as required for appellate review, and references to much older, already finalized legal proceedings could not be revisited through the current filing. Consequently, the court declined to rule on the merits of the appeal and waived court costs for the current proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 398 ZGB, Art. 90 BGG, Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen, Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde, Art. 42 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Specificity Regarding Challenged Administrative Decisions: The court ruled that it could not proceed with the appeal because the submission lacked the requisite clarity regarding which specific decision from the lower administrative board was being challenged, the reasons for the objection were not properly articulated as required for appellate review, and references to much older, already finalized legal proceedings could not be revisited through the current filing. Consequently, the court declined to rule on the merits of the appeal and waived court costs for the current proceedings.

Schlagwörter

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Anfechtung von Verwaltungsverfügungen anfechtbarer Zwischenentscheid Eilvorabentscheidungsverfahren materielle Überprüfung Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Auslegungsurteile Kostenauflage in der umfassenden Beistandschaft nach Art. 398 ZGB

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 398 ZGB
betreffend Kostenauflage in der umfassenden Beistandschaft nach Art. 398 ZGB
Art. 90 BGG
Cited to establish that the decision is a final decision for the purposes of an appeal to the Federal Supreme Court.
Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen
Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde
(Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art.
Art. 42 BGG
Cited in conjunction with the other provisions regulating appeals to the Federal Supreme Court regarding the form of such an appeal.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 90 BGG

Cited to establish that the decision is a final decision for the purposes of an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen)

Cited to indicate the provisions governing an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde)

Cited to indicate the provisions governing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with the other provisions regulating appeals to the Federal Supreme Court regarding the form of such an appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ230067-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung

Beschluss vom 25. Oktober 2023

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

betreffend Kostenauflage in der umfassenden Beistandschaft nach Art. 398 ZGB

Beschwerde gegen einen Beschluss der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 31. August 2023 i.S. B._____, geb. tt.01.1963, gest. tt.mm.2020; VO.2023.68 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

Erwägungen:

1. Mit Schreiben vom 29./30. September 2023 ersuchte A._____ beim Obergericht des Kantons Zürich um eine dringende Anhörung (act. 2). Sie brauche Hilfe und wisse nicht, wie sie sich noch artikulieren müsse, damit ihre Ausführungen verstanden würden und der Sachverhalt geklärt würde. Die KESB habe ihre eigenen, nicht ZGB-konformen Regeln und der Bezirksrat habe es unterlassen, den

Sachverhalt zu hinterfragen und zu prüfen. Sie legte dem Schreiben zahlreiche Beilagen bei, namentlich Schreiben / Beschwerden in der Zeit vom 30. April bis

28. Juli 2023, die sich auf Verfahren vor Bezirksgericht Zürich, der KESB der Stadt Zürich und des Bezirksrats Zürich zu beziehen und im Zusammenhang mit dem Nachlass des verstorbenen Sohnes von A._____, B._____, zu stehen scheinen (act. 3/1 - 3/4). Beigelegt sind des Weiteren eine Präsidialverfügung des Bezirksrats Zürich vom 7. August 2023 in einem Verfahren betr. Kostenauflage in der umfassenden Beistandschaft für B._____, in welcher A._____ aufgefordert wurde, den von ihr angefochtenen Entscheid einzureichen und einen Antrag zu stellen und zu begründen. Alsdann liegt ein Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 31. August 2023 bei (act. 3/6), mit welchem die Beschwerde abgeschrieben wurde sowie ein erläuterndes Schreiben der Bezirksratsschreiberin vom 15. September 2023 (act. 3/7) und schliesslich ein Schreiben des Sozialzentrums C._____ der Stadt Zürich betr. gestundete Gebühren und Kosten für die Mandatsführung in der Beistandschaft des verstorbenen Sohnes (act. 3/8) und ein Nichteintretensentscheid des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich vom 7. September 2023 (act. 3/10).

2. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 wurde A._____ Gelegenheit gegeben, innert einer Frist von 5 Tagen mitzuteilen, ob sie den erwähnten Beschluss des Bezirksrates vom 31. August 2023 oder welchen allenfalls anderen Entscheid sie mit ihrer Eingabe vom 29./30. September 2023 anfechten wolle (act. 4). Mit Schreiben vom 12./13. Oktober 2023 erneuerte A._____ ihr Gesuch um dringende Anhörung. Sie hielt fest, dass sie mit ihrer Eingabe und den Beilagen versucht habe, den Sachverhalt zu Papier zu bringen. Sie halte daran fest, dass sie alle

Entscheidungen des Bezirksrates Zürich (gleich welche Nummer, diese seien in der Korrespondenz ersichtlich) nicht anerkenne. Der Bezirksrat habe es unterlassen, den Sachverhalt zu hinterfragen, wo bei einem behinderten Mündel die Schulden herkommen und wie diese entstanden sind. Sie halte an ihren schriftlichen Ausführungen im Schreiben vom 7./10. 9. 2023, Seite 2 und 3 fest. Beim genannten Schreiben handelt es sich um eine "Einsprache / neue Beschwerde" im Verfahren VO.2021.117/3.02.17 des Bezirksrates Zürich (act. 3/2). Es wurde das vorliegende Verfahren angelegt.

3. Das angerufene Obergericht ist zuständig für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates (§ 64 GOG). Damit das Obergericht tätig werden kann, muss klar sein, gegen welchen bezirksrätlichen Entscheid sich die Beschwerde führende Partei wehrt. Sodann müssen formelle Voraussetzungen eingehalten werden. So müssen Beschwerden innert der Rechtsmittelfrist angefochten werden und es muss angegeben werden, inwiefern und aus welchen Gründen ein angefochtener Entscheid abgeändert werden soll. Schliesslich kann sich das Obergericht mit einer Beschwerde nur dann inhaltlich befassen, wenn die Beschwerde führende Person durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist.

4. Gemäss Akten hat A._____ den Entscheid des Bezirkrates Zürich vom

31. August 2023 am 4. September erhalten (act. 3/6). Ihr an das Obergericht gerichtetes Schreiben vom 29. / 30. September 2023 hat sie damit innert der Rechtsmittelfrist eingereicht. Es ergibt sich indes weder aus diesem Schreiben noch aus dem – auf Aufforderung des Gerichts ergangenen – weiteren Schreiben vom 12. / 13. Oktober 2023, was sie an dem Beschluss beanstandet und geändert haben will, weshalb – sollte A._____ dagegen Beschwerde erhoben haben wollen – darauf nicht eingetreten werden könnte.

5. Soweit sich A._____ auf die früheren Verfahren, insbesondere das bezirksrätliche Verfahren VO.2021.117/3.02.17 bezieht (vgl. act. 6 S. 2 i.V.m. act. 3/2), so liegen diese Verfahren weit zurück und es kann heute nicht mehr darauf zurückgekommen werden. Insbesondere ist es nicht möglich eine "neue Beschwerde" zu erheben, wie sie dies im Schreiben vom 7./10. September 2023 an das Obergericht (act. 3/2) erwähnt. Dem von A._____ eingereichten Schreiben des

Bezirksrates vom 15. September 2023 lässt sich entnehmen, dass in jenem Verfahren auf eine Beschwerde von A._____ am 17. November 2022 nicht eingetreten wurde, welcher Entscheid seit langem in Rechtskraft erwachsen ist. Auch insoweit könnte auf die Beschwerde nicht eingetreten worden.

6. Weitere Entscheide, die mit den Vorbringen von A._____ als angefochten betrachtet werden könnten, sind nicht ersichtlich. Die im Schreiben vom 7. / 10. September 2023 gemachten Ausführungen (S. 1 bis 3), auf welche A._____ verweist (act. 6 S. 2) vermögen hieran nichts zu ändern. Sie können nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde sein. Insgesamt ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.

7. Für das vorliegende Verfahren sind umständehalber keine Kosten zu erheben und es ist keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw S. Ursprung

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