Appeal Dismissed for Insufficient Grounds in Guardianship Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed the appeal against a lower court's decision not to rule on the appellant's initial complaint, which challenged the guardianship authority's replacement of her legal guardian responsible for income and asset management. The court found that the appellant's submission to the lower court, and subsequently to the appellate court, lacked a discernible request for a specific decision and failed to provide any reasoned argument or substantive engagement with the underlying decision or the lower court's reasoning for non-admittance, thus warranting dismissal for insufficient grounds and lack of a defined motion.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 450 ZGB, Art. 450b Abs. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB, Art. 450a Abs. 1 ZGB, Art. 446 ZGB, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Grounds in Guardianship Challenge: The court found that the appellant's submission to the lower court, and subsequently to the appellate court, lacked a discernible request for a specific decision and failed to provide any reasoned argument or substantive engagement with the underlying decision or the lower court's reasoning for non-admittance, thus warranting dismissal for insufficient grounds and lack of a defined motion.
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KI-generiertCited as the basis for the appeal being contestable before the court.
Cited to confirm that the appeal was filed within the legal time limit.
Cited to confirm the appellant's standing to appeal.
Cited to define the grounds on which the appeal could be lodged.
Cited in the context of the court's duty to investigate the facts ex officio.
Cited to establish that the decision is a final decision for the purpose of appealing to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ230057-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi
Beschluss vom 10. Oktober 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Prüfung Entlassung Beistandsperson aus Amt
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Winterthur vom 25. August 2023; VO.2023.37 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen)
Erwägungen:
1.
1.1 Mit Entscheid vom 26. Juli 2023 entliess die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen (KESB) in der für A._____ (Beschwerdeführerin) geführten Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensund Vermögensverwaltung die bisherige Beiständin B._____ per 31. August 2023 aus ihrem Amt und ernannte C._____ zur neuen Beiständin (act. 9/2 ).
1.2 Mit Eingabe vom 2. August 2023 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksrat Winterthur (Vorinstanz) "Beschwerde und Einsprache" gegen diesen Entscheid (act. 9/1). Am 4. August 2023 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz nochmals die gleiche Eingabe ein (act. 9/5). Die Vorinstanz trat mit Beschluss vom 25. August 2023 auf die Beschwerde nicht ein und verzichtete umständehalber auf die Erhebung einer Entscheidgebühr (act. 9/6 = act. 3/1 = act. 8 [Aktenexemplar]).
1.3 Mit Eingabe vom 15. September 2023 erhob die Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6; act. 9/1-8; act. 10/1-83). Weiterungen sind nicht erforderlich.
2.
2.1 Der Beschluss der Vorinstanz vom 25. August 2023 ist mit Beschwerde im Sinne von Art. 450 ZGB anfechtbar. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 450b Abs. 1 ZGB; vgl. act. 9/6). Als betroffene Person und Partei im vorinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde an die Kammer legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB).
2.2 Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE,
Art. 450a N 3 und 10 ff.). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den
Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569
E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 5). Bei juristischen Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie entschieden werden soll. Als Begründung reicht aus, wenn zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll.
3.
3.1 Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdeführerin habe bei ihr "Gutheissung" des angefochten Entscheides beantragt und ihre Beschwerde nicht im Ansatz begründet. Die Eingabe enthalte lediglich die Auflistung diverser Gesetzesartikel, Adressen und Belege, die in keinem Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid stünden (so u.a. Meldebestätigung für Hauptwohnsitz, Privatauszug aus dem Schweizerischen Strafregisterauszug, Personenstandsausweis). Die Beschwerdeführerin reihe weitgehend wahllos Wörter und Satzfragmente aneinander und nehme keinen Bezug auf den angefochtenen Entscheid. Insgesamt könne dem Schreiben keine "sinnvolle" Aussage entnommen werden. Mangels genügender Begründung sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (act. 8 S. 2 f.).
3.2 Diese Ausführungen der Vorinstanz gelten gleichermassen für die bei der Kammer eingereichte Beschwerde. Die Beschwerdeführerin stellt keinen Antrag und nimmt keinen Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz. Es ist weder zu er-
kennen, wie entschieden werden soll, noch an welchen Mängeln der Entscheid der Vorinstanz nach Ansicht der Beschwerdeführerin leidet. Auch auf die vorliegende Beschwerde ist damit mangels eines Antrags und hinreichender Begründung nicht einzutreten.
4. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden für das obergerichtliche Verfahren keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen sowie an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezriksrat zurück.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Gautschi
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