Appeal Dismissed Regarding Protective Measure for Financially Incapacitated Individual
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed the challenge against the lower court's confirmation of a protective measure (Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung) imposed on an individual who suffers from delusions and psychoses, resulting in a severe impairment of judgment regarding financial affairs, medical care, and housing, as documented by psychiatric evaluations and observed behaviors such as erratic administrative correspondence and homelessness following eviction. The court reasoned that the appellant failed to substantively dispute the lower court's detailed findings establishing her inability to manage her affairs due to her weakened state, and the evidence overwhelmingly supported the necessity and proportionality of the protective measure over less restrictive alternatives, given her lack of insight into her condition.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 395 ZGB, Art. 450a ZGB, Art. 446 ZGB, Art. 450 ZGB, Art. 394 i.V.m, Art. 130 Abs. 2 ZPO; Appeal Dismissed Regarding Protective Measure for Financially Incapacitated Individual: The court reasoned that the appellant failed to substantively dispute the lower court's detailed findings establishing her inability to manage her affairs due to her weakened state, and the evidence overwhelmingly supported the necessity and proportionality of the protective measure over less restrictive alternatives, given her lack of insight into her condition.
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KI-generiertThe appeal was dismissed and the decision ordering the representation guardianship with asset management based on these articles was confirmed.
These articles regulate the grounds for appeal in adult protection matters, which were relevant to assessing the admissibility and merits of the appeal process.
Mentioned as context to explain the limitation of the principle of official inquiry due to the appeal being filed.
Cited in the reasoning section regarding the formal inadmissibility of certain electronic submissions, although this did not affect the final outcome.
Cited to classify the current decision as a final decision for the purpose of appealing to the Federal Supreme Court.
Cited regarding the rules governing an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.
Cited regarding the rules governing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in conjunction with the appeal provisions for appeals to the Federal Supreme Court.
The court abstained from levying a judicial fee due to the appellant's financial situation and the hopelessness of the appeal, which implies the application of rules governing legal aid/fee exemption, often linked to Art. 64 LTF principles in practice, although costs were explicitly waived under point 2.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ230052-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Rumpel
Urteil vom 31. Oktober 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i. V. m. Art. 395 ZGB
Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom
7. August 2023; VO.2022.124 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
Erwägungen:
1. Das vorliegende Verfahren geht auf eine Gefährdungsmeldung der Brüder der Beschwerdeführerin vom 10. Mai 2022 zurück. Frühere Gefährdungsmeldungen seit dem Jahr 2013 hatten nicht zur Errichtung einer Massnahme geführt, weil eine Massnahme gegen den Willen der Beschwerdeführerin als nicht verhältnismässig beurteilt wurde.
2. Die KESB Stadt Zürich führte daraufhin verschiedene Abklärungen durch. Unter anderen holte sie einen Bericht der Psychiatrischen Poliklinik über die Lebenssituation der Beschwerdeführerin ein (KESB act. 85) und hörte die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2022 persönlich an (KESB act. 97). Nachdem die Beschwerdeführerin im Anschluss daran mitgeteilt hatte, dass sie einer Massnahme ablehnend gegenüberstehe (KESB act. 98 und 99), ordnete die KESB mit Zirkulationsbeschluss vom 8. November 2022 (KESB act. 104) für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB an, ernannte B._____ als Beistand und erteilte ihm verschiedene Aufträge.
3. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde an den Bezirksrat Zürich. Nach Einholung einer Stellungnahme des Beistandes vom
15. Juni 2023 (BR act. 29), zu welcher der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt wurde, wies der Bezirksrat die Beschwerde mit Urteil vom 7. August 2023 ab und bestätigte den Entscheid der KESB (BR act. 38 = act. 5).
4. Gegen das Urteil des Bezirksrats, das sie am 18. August 2023 entgegennahm (BR act. 39/2), erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. August 2023 (act. 2) rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (KESB act. 1-262 = act. 20/1-262; BR act. 1-45 = act. 19/1- 45). Vernehmlassungen waren nicht einzuholen. Das Verfahren ist spruchreif.
5. Gegen erwachsenenschutzrechtliche Entscheide kann mit einer Frist von
30 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. Es können Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 450 und Art. 450a ZGB).
Die Beschwerdeinstanz wird nur auf eine Beschwerde hin tätig. Insoweit gilt das Rügeprinzip und wird der Untersuchungsund Offizialgrundsatz gemäss Art. 446 ZGB eingeschränkt. Bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien werden jedoch in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt und es genügt ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und daraus hervorgeht, warum sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (FamKomm Erwachsenenschutz / Steck Art. 450 ZGB N 31 und Art. 450a ZGB N 4).
6. Die KESB erwog im Beschluss vom 8. November 2022, die Abklärungen hätten gezeigt, dass die Beschwerdeführerin unter wahnhaftem Erleben leide und ihre Wahrnehmung dadurch stark verzerrt sei. Dies verunmögliche ihr, sich adäquat zu verhalten, weshalb sie Hilfe in verschiedenen Lebensbereichen benötige. Sie sei seit längerer Zeit arbeitslos, habe keine Einnahmen und komme immer mehr in finanzielle Not. Sie sei nicht krankheitseinsichtig und deshalb nicht fähig zur Selbstreflexion. Die Unterstützung durch nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste reiche zu ihrem Schutz und zur Wahrung ihrer Interessen nicht aus und sie habe für die nun eingetretene Situation keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen, sondern ziehe erteilte Vollmachten immer wieder zurück, halte sich nicht an Abmachungen und scheine aufgrund ihrer Wahnvorstellungen auch nicht mehr in der Lage zu sein, einer bevollmächtigten Person sachgerechte Weisungen zu erteilen und ihr Handeln zu überwachen. Die Beschwerdeführerin sei daher schutzund unterstützungsbedürftig und die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB sei auch gegen ihren Willen angezeigt (KESB act. 104 S. 3 f.).
7. Der Bezirksrat hielt in seinem Urteil vom 7. August 2023 aufgrund der Akten und der vertieften Auseinandersetzung mit einzelnen Aktenstücken fest, dass die Beschwerdeführerin wegen einer psychischen Störung in Form von Wahnvorstellungen resp. psychotischen Störungen an einem Schwächezustand leide (act. 18
S. 6 ff. E. 3.3). Weiter hielt der Bezirksrat fest, dass die Beschwerdeführerin auf-
grund ihres Schwächezustandes ausserstande sei, für eine hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen (act. 18 S. 9 f. E. 3.4).
Ferner habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Schwächezustandes ausserstande sei, ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen (act. 18 S. 10 ff. E. 3.5). Dazu verwies der Bezirksrat auf den von der KESB eingeholten Abklärungsbericht der Psychiatrischen Poliklinik vom 29. September 2022. Laut diesem "betreibt sie mit diversen Schreiben einen enormen administrativen und kostspieligen Aufwand in hochstehendem Deutsch, inhaltlich sind die Schreiben realitätsfremd und zeigen eine verzerrte Wahrnehmung" (KESB act. 85 S. 5; vgl. act. 18 S. 11 f. E. 3.5.1).
Ferner erwähnte der Bezirksrat in diesem Zusammenhang, die Beschwerdeführerin habe zahlreiche sehr ausschweifende E-Mails an den Bezirksrat zugestellt, die aufgrund des Umfangs und der Redundanz des Inhalts (grösstenteils zu einer angeblichen Verschwörung von Direktvertriebsfirmen) nur beispielhaft wiedergegeben würden. Der Bezirksrat schliesst, auch die Art und Weise wie die Beschwerdeführerin den bezirksrätlichen Prozess geführt habe, deute darauf hin, dass sie mit komplexen administrativen Vorgängen überfordert sei und Unterstützung brauche. Anstatt eine konsistente Eingabe mit den fallbezogenen relevanten Argumenten einzureichen, habe sie den Bezirksrat mit E-Mails überschwemmt, welche inhaltlich redundant seien und an der Sache vorbeigingen. Die Beschwerdeführerin scheine in ihren Verschwörungstheorien gefangen und sei nicht zu substanziierten sachbezogenen Vorbringen in der Lage (act. 18 S. 1 E. 3.5.8).
Weiter habe sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Schwächezustandes ausserstande sei, für eine Wohnung für sich zu sorgen. Nachdem ihr die Vermieterin wegen Konflikten mit den Nachbarn die Kündigung angedroht habe, habe sie selbst per 31. März 2023 gekündigt, ohne über eine Anschlusslösung zu verfügen, habe ihren gesamten Hausrat ohne deren Einverständnis bei verschiedenen Verwandten deponiert und übernachte derzeit auf einem Campingplatz. Aus ihrem Verhalten werde deutlich, dass sie mangels Einsicht in ihre
Wahnsymptomatik nicht in der Lage sei, für ein geeignetes Wohnsetting zu sorgen (act. 18 S. 20 f. E. 3.6).
Der Bezirksrat bejahte auch die Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen, weil sie erforderlich seien und keine milderen Massnahmen ersichtlich seien. Mangels Krankheitseinsicht überwiege der Schutz der Beschwerdeführerin ihr Interesse an einer vollständig eigenständigen Lebensweise, hielt der Bezirksrat abschliessend fest (act. 18 S. 21 E. 3.7).
7. In der ein Blatt umfassenden handschriftlichen Beschwerdeschrift vom
22. August 2023 (act. 4) nimmt die Beschwerdeführerin zuerst unter 1) auf angebliche Fehlleistungen (grobfahrlässige Pflichtverletzung, Nichtinformierung und Hinhaltetaktik) des Sozialamtes Bezug, erwähnt unter 2) falsche Bezichtigungen und behördliche Diffamierungen und schreibt anschliessend, zum Wiederaufbau einer Existenz andernorts als in Zürich akzeptiere sie eine IV-Rente zur Überbrückung auf der Basis einer posttraumatischen Belastungsstörung / Neurose nach
10 Jahren "DV-Spässchen" (DV steht für Direktvertrieb; act. 2).
Ergänzend verweist die Beschwerdeführerin auf ihre handschriftlichen Notizen in der beigelegten Kopie des angefochtenen Entscheides (act. 5), für welche die Formatierung des Bezirksrats mit dem eingerückten Rand viel Raum lässt. Darin hält sich die Beschwerdeführerin am Inhalt von einzelnen von der Vorinstanz zitierten Aktenstellen auf, die sie als diffamierend empfindet, und beschwert sich über das Verhalten der Sozialbehörde. Mit den Schlussfolgerungen, welche die Vorinstanzen daraus ziehen und mit denen sie den Befund eines Schwächezustandes und ihrer Unterstützungsbedürftigkeit und damit die Anordnung einer Massnahme begründen, setzt sie sich auch hier nicht auseinander.
8. Die Begründung der Beschwerde ist mehrheitlich appellatorischer Natur, was keine genügende Begründung einer Beschwerde ist, worauf bereits der Bezirksrat hinwies (act. 18 S. 19). Es erfolgt keine Auseinandersetzung mit dem ausführlichen und sorgfältig begründeten Entscheid der Vorinstanz.
Dass sich die Beschwerdeführerin an den Beschreibungen ihres Krankheitszustandes stört, ist Ausdruck ihrer fehlenden Krankheitseinsicht. Der wiederholte Bezug auf - von ihr als DV-Spässchen bezeichnete - angebliche Machenschaften von Direktvertriebsorganisationen - es geht um die Unternehmung C._____, bei der die Beschwerdeführerin früher einmal beschäftigt war - bestätigt den Befund, dass sie von Wahnvorstellungen dominiert wird, was die Schlussfolgerungen der Vorinstanzen bestätigt.
Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass der angefochtene Entscheid falsch wäre. Auch wenn man den angefochtenen Entscheid und die Anordnung einer Massnahme in Anwendung der Untersuchungsmaxime unabhängig von der Beschwerdebegründung überprüft, ergibt sich nichts, was am Ergebnis etwas ändern würde. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Anordnung einer Beistandschaft mit Vermögensverwaltung durch die KESB ist zu bestätigen.
9. Im Verlauf des Verfahrens reichte die Beschwerdeführerin verschiedene handschriftliche "Anzeigen" gegen ihren Beistand sowie unterschiedliche Ämter und Unternehmen ein (act. 9, act. 1-17, act. 21-23, act. 25, act. 30, act. 33 und act. 35). Die Kammer wäre für deren Behandlung nicht zuständig. Inhaltlich sind sie ein offensichtlicher Ausdruck des oben geschilderten Schwächezustandes, so dass keine Weiterungen erforderlich sind und sie insbesondere nicht an eine zuständige Stelle weiterzuleiten sind.
Ausserdem wandte sich die Beschwerdeführerin auch in diesem Verfahren mit zahlreichen E-Mails an das Gericht. Mehrheitlich handelte es sich um Nachrichten an Dritte, die sie mit einem kurzen Kommentar versehen einreichte, ohne daraus für das vorliegende Verfahren etwas abzuleiten, oder um Ergänzungen zu den soeben erwähnten Anzeigen (vgl. act. 8, act. 11-14, act. 24-29, act. 31 f., act. 34 und act. 26-48).
Das entspricht dem Verhalten der Beschwerdeführerin im bezirksrätlichen Verfahren (act. 18 S. 18 f. E. 3.5.8) und ist ein weiterer Beleg für die Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin, wie schon der Bezirksrat festhielt. Die als Dokumentation bezeichnete, mehrfach aktualisiert eingereichte, nummerierte und
datierte Auflistung von Vorfällen auf über dreissig engbedruckten Seiten ist eine eindrückliche Illustration ihres Schwächezustandes (vgl. act. 12, act. 14, act. 27/2, act. 27/7/1, act. 28/1, act. 28/2, act. 41/2; act. 42; act. 43, act. 44).
In formeller Hinsicht ist dazu anzumerken, dass elektronische Eingaben nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zulässig sind (Art. 130 Abs. 2 ZPO). Diese Eingaben sind daher aus formellen Gründen nicht beachtlich, auch wenn der Umstand, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Unterlagen zur Stellungnahme per E-Mail zustellte (vgl. act 18 S. 3 E. 1.6), sie in der Vorstellung bestärkt haben mag, diese Form der Korrespondenz sei zulässig.
Da sich inhaltlich nichts aus diesen Nachrichten ergibt, was etwas am Ergebnis ändern würde, können Weiterungen jedoch unterbleiben.
10. Trotz der Klagen der Beschwerdeführerin über den zum Beistand ernannten B._____, der sie bereits zuvor als Sozialarbeiter betreute, und der Beobachtung, dass sie diesen in ihr Wahnsystem eingebaut habe (vgl. KESB act. 85 und act. 18
S. 12 E. 3.5.1), drängt sich von Amtes wegen kein Wechsel auf. Soweit aus den Akten ersichtlich, ist es nicht die Person, sondern die Rolle von B._____ als Beistand und zuvor als Sozialarbeiter, die den Anlass dazu schuf, so dass sich diese Problematik durch einen Wechsel der Person aller Voraussicht nach nur vorübergehend und nicht dauerhaft lösen liesse.
11. Die Beschwerdeführerin war aufgrund ihres Schwächezustandes nicht in der Lage, die Aussichtslosigkeit ihres Rechtsmittels zu erkennen. Da sie ausserdem von der Sozialhilfe unterstützt wird, ist trotz des Verfahrensausgangs ausnahmsweise auf die Erhebung einer Entscheidgebühr zu verzichten. Eine Entschädigung ist bei diesem Ausgang nicht zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksrats vom 7. August 2023 wird bestätigt.
2. Kosten fallen ausser Ansatz.
3. Eine Entschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, an den Beistand B._____ sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw T. Rumpel
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