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PQ230032 • OG ZH PQ230032 KI-generiert

Appeal Withdrawal Following Partial Suspension of Guardianship Order

Geschäftsnummer PQ230032
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party appealed a decision by the Adult Protection Authority that established a representation guardianship, including income and asset management, and sought reinstatement of the suspensive effect for certain provisions of that decision, which the lower appeal body partially granted, suspending parts related to personal matters but not financial management or the appointment of the guardian; subsequently, the appellant withdrew the appeal against the lower appeal body's decision before the higher court, leading the court to dismiss the case without imposing costs or granting compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 394 Abs. 1 ZGB, Art. 395 Abs. 1 ZGB, Art. 90 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG; Appeal Withdrawal Following Partial Suspension of Guardianship Order: Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Schlagwörter

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Vormundschaftsbehörde Teilentscheid Entzug der aufschiebenden Wirkung Erwachsenenschutz Kostenverlegung Vormund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision is cited in the final orders regarding the waiver of costs, although it is not explicitly present in the dispositive, the statement 'Es werden keine Kosten erhoben' implies the application of cost rules, which in this context points to the BGG rules for cost allocation in federal appeals, even if only waived here.

Art. 90 BGG

Cited to qualify the decision as a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited to specify the procedure for filing an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited to specify the procedure for filing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in connection with other provisions to govern the form of an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ230032-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth

Beschluss vom 12. Juni 2023

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB im Sinne einer vorsorglichen Massnahme

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Pfäffikon vom 15. Mai 2023; VO.2023.7 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon)

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 14. März 2023 ordnete die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon (fortan KESB) für A._____ u.a. eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensund Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB an und übertrug der eingesetzten Beiständin im Einzelnen aufgeführte Aufgaben, darunter die Vertretung bei der Erledigung der finanziellen Angelegenheiten sowie die Verwaltung von Einkommen und Vermögen unter Wahrung der grösstmöglichen Selbständigkeit (Dispositiv-Ziffer 9 lit. a). Die Beistandschaft umfasst sodann weitere Bereiche wie sozialversicherungsrechtliche Belange, die Wohnsituation, die Organisation medizinischer Massnahmen u.a.m. (Dispositiv-Ziffer 9 lit. b - f). Als Beiständin wurde B._____, Sozialdienst Bezirk Pfäffikon ZH, eingesetzt und mit verschiedenen Aufgaben betraut (Dispositiv-Ziffer 10). Die Beiständin wurde insbesondere beauftragt, ein Inventar über die Vermögenswerte aufzunehmen (Dispositiv-Ziffer 11), und es wurde vorbehalten, nach Eingang des Gutachtens und des Zwischenberichts der Beiständin über die Weiterführung der Beistandschaft zu entscheiden (Dispositiv- Ziffer 12). Einer allfälligen Beschwerde gegen die Anordnung der Beistandschaft entzog die KESB die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziffer 17).

2. Gegen den Entscheid der KESB erhob A._____ Beschwerde beim zuständigen Bezirksrat Pfäffikon und ersuchte um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit Zwischenentscheid vom 15. Mai 2023 hiess der Bezirksrat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf Dispositiv- Ziffer 9 lit. b - f gut und merkte vor, dass die aufschiebende Wirkung in Bezug auf

Dispositiv-Ziffer 9 lit. a sowie Dispositiv-Ziffer 10 - 12 des KESB-Entscheides vom

14. März 2023 entzogen bleibe.

3. Mit Eingabe vom 22. Mai 2023 wandte sich A._____ an den Bezirksrat Pfäffikon und verlangte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auch bezüglich der Dispositiv-Ziffern 9 lit. a und Dispositiv-Ziffer 10 - 12 des KESB- Entscheides vom 14. März 2023 (act. 2). Der Bezirksratspräsident merkte den

Eingang der Beschwerde vor und leitete sie zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zürich weiter (act. 3), wo sie am 5. Juni 2023 einging. Mit Schreiben vom 6. Juni 2023 zog A._____ seine Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Bezirksrats Pfäffikon vom 15. Mai 2023 zurück (act. 4). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.

4. Umständehalber ist von einer Kostenerhebung abzusehen und ein Entschädigungsanspruch besteht nicht.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Entschädigung ausgerichtet.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon sowie an den Bezirksrat Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth

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