Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PQ230017 • OG ZH PQ230017 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Authority and Costs Imposed on Representative

Geschäftsnummer PQ230017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appeal concerned a challenge by the legal representative of three children against a decision by the District Council regarding revised parental custody days, following prior rulings on custody and child protection measures. The appellate court declared the proceedings terminated because the representative subsequently withdrew the appeal on behalf of the children. The court reasoned that because custody was jointly held by both parents, the representative lacked the sole authority to file the appeal without the other parent's consent, meaning the withdrawal constituted a failure, leading to the imposition of court costs solely upon the representative who initiated the action, as the opposing party incurred no significant expenses.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 241 Abs. 2 ZPO, Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 296 Abs. 2 i.V.m, Art. 19 Abs. 1 ZGB, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Authority and Costs Imposed on Representative: The appellate court declared the proceedings terminated because the representative subsequently withdrew the appeal on behalf of the children. The court reasoned that because custody was jointly held by both parents, the representative lacked the sole authority to file the appeal without the other parent's consent, meaning the withdrawal constituted a failure, leading to the imposition of court costs solely upon the representative who initiated the action, as the opposing party incurred no significant expenses.

Schlagwörter

KI-generiert
Sorgerechtsverfahren Kindesschutzkosten Leitverfahren Klagerückzug Beschwerdelegitimation formelle Verfahrenseinstellung Kindesschutzmassnahmen / Betreuungsregelung / Kinderanhörung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 241 Abs. 2 ZPO

Cited as the rule establishing that the procedure is terminated due to the withdrawal of the appeal.

Art. 241 Abs. 3 ZPO

Cited as the rule requiring the case to be struck off following the termination of the procedure.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for imposing costs because the withdrawal of the appeal is equivalent to an adverse outcome.

Art. 296 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 ZGB

Cited contextually to justify imposing costs on D._____ due to the lack of proper representation authority.

§ 60 Abs. 2 und § 73 EG KESR

Cited for the determination of the amount of the court fee.

Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG)

Cited to define the rules for appealing the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 90 BGG

Cited to confirm that the decision is a final decision for the purposes of appeal to the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ230017-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Fabio

Beschluss vom 5. Mai 2023

in Sachen

1. A._____,

2. B._____,

3. C._____, Beschwerdeführer

1, 2, 3 vertreten durch D._____

gegen

E._____, Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw, LL.M. X._____ betreffend Kindesschutzmassnahmen / Betreuungsregelung / Kinderanhörung

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Bülach vom 22. Februar 2023; VO.2022.32 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd)

Erwägungen:

1. D._____ und E._____ sind die Eltern von A._____, geboren tt.mm.2011, B._____, geboren tt.mm.2013, und C._____, geboren tt.mm.2015. Für die Kinder wurde mit Entscheid der KESB Kreis Bülach Süd (nachfolgend KESB) vom 17. Dezember 2019 eine Beistandschaft errichtet. Mit Entscheid der KESB vom 12. November 2020 bzw. Urteil des Bezirksrats Bülach vom 31. März 2021 wurden die Kinder unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt. Mit Entscheid vom 9. Juni 2022 wies die KESB den Antrag des Vaters auf alleinige Obhut über A._____ ab, passte die Betreuungstage der Kinder durch die Eltern an, wies den Antrag des Vaters, die Mutter zu einer psychiatrischen Abklärung/Begleitung zu verpflichten, ab und regelte die Aufträge der Beistandschaft neu (act. 10/1). Eine hierauf beim Bezirksrat Bülach erhobene Beschwerde des Vaters wurde mit Urteil vom

22. Februar 2023 bezüglich der Neuregelung der Betreuungstage der Kinder abgewiesen (act. 10/32 = act. 9).

2. Mit Eingabe vom 16. März 2023 erhob D._____ als gesetzlicher Vertreter von A._____, B._____ und C._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) in deren Namen beim Obergericht Beschwerde gegen das ebengenannte Urteil des Bezirksrats Bülach (act. 3). Die Akten des Bezirksrates (act. 10/1-33) wurden beigezogen. Mit Schreiben vom 30. März 2023 zog D._____ die Beschwerde namens der Beschwerdeführer zurück (act. 11). Damit ist das Verfahren vor Obergericht eo ipso beendet (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Es ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO), wobei dem Abschreibungsbeschluss nur deklaratorische Wirkung zukommt (ZK ZPO-LEUMANN LIEBSTER, 3. A. 2016, Art. 241 N 21). Hiervon nicht betroffen ist die bei der Kammer von D._____ im eigenen Namen erhobene Beschwerde (Verfahrens-Nr. PQ230018-O).

3. Der im Namen der Beschwerdeführer erfolgte Rückzug kommt einem Unterliegen gleich und führt zu Kostenauflage (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei der Auferlegung der Kosten ist zu beachten, dass D._____ die Beschwerde im Namen der Kinder erhoben hatte, ohne dass er hierzu berechtigt gewesen wäre, kommt doch die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zu, weshalb die Kinder grundsätzlich nur mit Zustimmung beider gesetzlicher Vertreter rechtswirksam ein Rechts-

mittel hätten einlegen können (Art. 296 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 ZGB). Auf die Beschwerde wäre daher nicht einzutreten gewesen, wenn das Verfahren nicht durch Rückzug der Beschwerde durch D._____ beendet worden wäre. Dies führt zur Kostenauflage an D._____. Die Entscheidgebühr ist in Anbetracht des geringen Aufwands auf Fr. 200.– festzusetzen (§ 60 Abs. 2 und § 73 EG KESR). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen, den Beschwerdeführern nicht aufgrund des Rückzugs, der Beschwerdegegnerin nicht, da ihr keine nennenswerten Aufwendungen entstanden sind.

Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 200.– festgesetzt und D._____ auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd und an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i. V. der Gerichtsschreiber:

MLaw S. Widmer

versandt am: