Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PQ230010 • OG ZH PQ230010 KI-generiert

Child Custody Agreement Modification Approved

Geschäftsnummer PQ230010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court approved a parental agreement on child custody, altering the previous arrangement to a more conventional alternating weekly schedule. The court found that this new arrangement, which balances the child's upbringing between both parents, is in the child's best interest and is generally considered normal for primary school-aged children. The agreement also stipulated that the custody arrangement would remain in place until the child enters upper secondary school, after which either parent can request a reassessment.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 308 Abs. 2 ZGB, Art. 446 Abs. 3 ZGB, Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO, Art. 90 BGG, Art. 66 Abs. 1 LTF, Art. 64 LTF; Child Custody Agreement Modification Approved: The court found that this new arrangement, which balances the child's upbringing between both parents, is in the child's best interest and is generally considered normal for primary school-aged children. The agreement also stipulated that the custody arrangement would remain in place until the child enters upper secondary school, after which either parent can request a reassessment.

Schlagwörter

KI-generiert
Abänderung der elterlichen Sorge Kindeswohl Kindesschutz Vereinbarung über die Nebenfolgen der Ehescheidung begleitetes Besuchsrecht Pactum de cedendo Betreuung / Kindesschutzmassnahme nach Art. 308 Abs. 2 ZGB

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 446 Abs. 3 ZGB

The court approved the parties' agreement on the custody arrangement as required by the principle of official investigation in child protection law.

Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO

Costs for translation were included in the court costs to be borne by the parties.

Art. 66 Abs. 1 LTF

The court costs are to be borne equally by the parties.

Art. 64 LTF

The court ruled that no party compensation would be awarded.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ230010-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Urteil vom 26. September 2023

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen

B._____, Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, sowie

C._____,

Verfahrensbeteiligte

betreffend Betreuung / Kindesschutzmassnahme nach Art. 308 Abs. 2 ZGB

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Uster vom 17. Januar 2023; VO.2022.22 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Uster)

Erwägungen:

I.

1. Die Parteien sind die unverheirateten Eltern der Tochter C._____, geboren am tt.mm.2016. Nach ihrer Trennung im April 2018 gelangte der Vater am

3. August 2018 (KESB act. 5) an die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Uster (fortan KESB) mit dem Antrag auf eine Regelung der Betreuung. Nach einer angeordneten Beratung einigten sich die Parteien an der Anhörung vom 11. Februar 2019 über die Betreuungsanteile (KESB act. 27). Mit Entscheid vom 28. Februar 2019 merkte die KESB diese Vereinbarung vor und errichtete für C._____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB (KESB act. 33).

Mit der Unterstützung des Beistandes (vgl. KESB act. 36 S. 5) einigten sich die Parteien in der Elternvereinbarung vom 24. September 2019 (KESB act. 37) auf die Beibehaltung der elterlichen Sorge und eine modifizierte Betreuungsregelung, gemäss welcher der Vater C._____ von Sonntagmorgen, 9.00 Uhr, bis Dienstagmorgen, 9 Uhr, und die Mutter sie von Dienstagmorgen, 9.00 Uhr, bis Sonntagmorgen 9 Uhr, betreut. Von dieser Vereinbarung nahm die KESB mit Entscheid vom 16. Dezember 2019 Kenntnis (KESB act. 38).

2. Mit Eingabe vom 13. September 2020 (KESB act. 40) beantragte die Mutter eine Änderung der Betreuungsregelung, worauf der Vater seinerseits einen abweichenden Änderungsantrag stellte (vgl. KESB act. 49). Eine von der KESB mit

Entscheid vom 4. März 2021 als vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Verfahrens getroffene Betreuungsregelung (KESB act. 86) wurde im Beschwerdeverfahren vom Bezirksrat mit Urteil vom 17. August 2021 bestätigt (KESB act. 99), aber von der Kammer mit Urteil vom 10. November 2021 aufgehoben (KESB act. 105).

3. Nachdem die Parteien in einem Vermittlungsgespräch am 9. Dezember 2020 ihr Einverständnis erklärt hatten, ordnete die KESB am 7. Januar 2021 eine KET (abgekürzt für Kinder und Eltern in Trennung)-Beratung beim D._____ an (KESB act. 76). Nachdem die Mutter am 14. Februar 2022 mitteilte, dass sie auf

eine Änderung der Betreuungsregelung verzichte (KESB act. 113), während der Vater an seinen Anträgen festhielt (KESB act. 109), und nach einem weiteren Vermittlungsgespräch mit den Parteien am 30. März 2022 (KESB act. 119) führte die KESB Abklärungen im schulischen und therapeutischen Umfeld durch, zu denen sie den Parteien in einem weiteren Gespräch am 21. Juni 2022 das rechtliche Gehör gewährte (vgl. KESB act. 138). Mit der Begründung, die Mutter habe ihren Antrag auf eine Abänderung der Betreuungsregelung zurückgezogen, so dass nur über den Antrag des Vaters zu befinden sei, passte die KESB mit Entscheid vom

21. Juli 2022 die Betreuungsregelung wie folgt in seinem Sinn an (KESB act. 145

S. 11):

Der Vater betreut C._____ jeweils von Sonntag 9.00 Uhr bis Mittwoch

9.00 Uhr bzw. Schulbeginn. Die Mutter betreut C._____ an den restlichen Tagen. Der betreuende Elternteil bringt C._____ jeweils zum anderen Elternteil.

Ferner bestätigte die KESB die vorsorgliche Regelung über die Ferienbetreuung und Berechtigung für Telefonate gemäss vorsorglichem Massnameentscheid vom

4. März 2021, erteilte den Parteien verschiedene Weisungen und hob die Beistandschaft auf (KESB act. 145 S. 11).

4. Gegen den Entscheid der KESB vom 21. Juli 2022 erhob die Mutter im eigenen Namen und im Namen von C._____ Beschwerde beim Bezirksrat Uster (BR act. 1). Mit Urteil vom 17. Januar 2023 wurde auf die Beschwerde von C._____ nicht eingetreten, während die Beschwerde der Mutter teilweise gutgeheissen und die oben wiedergegebene Anpassung der Betreuungsregelung durch die KESB aufgehoben wurde, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abänderung nicht erfüllt seien (BR act. 10 = act. 7 S. 25).

5. Gegen das Urteil des Bezirksrats vom 17. Januar 2023 erhob der Vater mit Eingabe vom 17. Februar 2023 rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 2):

1. Ziffer II Abs. 1 des Urteils des Bezirksrats Uster vom 17. Januar 2023 (VO.2022.22/3.02.02) sei aufzuheben.

2. Ziffer II Abs. 2 des Urteils des Bezirksrats Uster vom 17. Januar 2023 (VO2022.22/3.02.02) sei aufzuheben und die Beschwerde

der Beschwerdeführerin BR/Beschwerdegegnerin OG sei vollumfänglich abzuweisen.

3. Ziffer III. des Urteils des Bezirksrats Uster vom 17. Januar 2023 (VO.2022.22/3.02.02) sei aufzuheben und die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Bezirksrat Uster seien der Beschwerdeführerin BR/Beschwerdegegnerin OG aufzuerlegen.

4. Ziffer IV. des Urteils des Bezirksrats Uster vom 17. Januar 2023 (VO.2022.22/3.02.02) sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdegegner BR/Beschwerdeführer OG eine angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksrat Uster zuzusprechen.

5. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beschwerdeführerin BR/Beschwerdegegnerin OG.

6. Die Vorakten wurden beigezogen (KESB act. 1-150 = act. 9/1-150; BR act. 1-19 = act. 8/1-19). Am 3. Juli 2023 erstattete die Mutter die Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (act. 3). Mit Beschluss vom 17. August 2023 (act. 15) wurde festgestellt, dass die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Entscheides der KESB Uster vom 21. Juli 2022 nicht angefochten wurden und deshalb in Rechtskraft erwachsen sind.

7. An der Instruktionsverhandlung vom 18. September 2023 nahm der Vater Stellung zur Beschwerdeantwort und wurden die Parteien befragt (Prot. S. 6 ff.). In anschliessenden Vergleichsgesprächen schlossen die Parteien die folgende Vereinbarung (act. 22):

1. Betreuungsregelung Die Eltern vereinbaren, beginnend ab den Herbstferien 2023, die folgende Änderung der Ziffer 2.1. der Vereinbarung vom 24. September 2019:

Der Vater betreut C._____ in der einen Woche von Freitagmorgen, 9:00 Uhr, bis zum anschliessenden Dienstagmorgen, 09:00 Uhr, sowie in der anderen Woche vom Montagmorgen, 09:00 Uhr, bis Mittwochmorgen, 09:00 Uhr.

In der übrigen Zeit wird C._____ von der Mutter betreut.

Wenn die Übergabe nicht in der Schule stattfindet, bringt der betreuende Elternteil C._____ jeweils zum anderen Elternteil.

Weitergehende oder abweichende Betreuungszeiten sind in gegenseitigem Einvernehmen möglich.

2. Abänderungsklausel In Abänderung der Ziffer 4 der Vereinbarung vom 24. September 2019 gilt die vorliegende Vereinbarung vorbehältlich einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse mindestens bis zum Eintritt von C._____ in die Oberstufe. Ab diesem Zeitpunkt kann jede Partei auch ohne Vorliegen eines formellen Abänderungsgrundes eine Neubeurteilung verlangen.

3. Kostenund Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.

8. Da im Kindesschutzrecht die Offizialmaxime gilt (Art. 446 Abs. 3 ZGB), bedarf diese Vereinbarung über die Änderung der Betreuungsregelung einer gerichtlichen Genehmigung.

Die neue Betreuungsregelung bewegt sich grundsätzlich im Rahmen der Anträge der Parteien im Verfahren der KESB und weicht im Übrigen nicht von dem ab, was bei Kindern im Primarschulalter üblich ist. Vor dem Hintergrund, dass beide Parteien betonen, wie gut C._____ den Übertritt in die Schule gemeistert und sich allgemein entwickelt hat (Prot. S. 9 ff. und S. 15), bestehen keine Bedenken gegen eine solche Veränderung der Betreuungsregelung und den damit verbundenen moderaten Ausbau der Betreuung durch den Vater. Es ist zwar nicht ersichtlich, dass die bisherige Wochenendregelung nicht dem Kindeswohl entsprochen hätte, aber die neue Regelung ist üblicher und auch mit dem Kindeswohl vereinbar.

Indem die Parteien eine Abänderung bis zum Eintritt in die Oberstufe nur unter dem Vorbehalt eines Abänderungsgrunds zulassen, wollen sie die in diesem Rechtsmittelverfahren zwischen den Instanzen umstrittene Frage nach der Gültigkeitsdauer dieser Vereinbarung klären, was ein verständliches Anliegen und sinnvoll ist. Der Genehmigung von Ziffer 1 und 2 der Vereinbarung steht somit nichts entgegen. Im Übrigen ist das Verfahren abzuschreiben.

9. Gestützt auf die Vereinbarung der Parteien sind die Verfahrenskosten, zu denen die Kosten der Übersetzung gehören (Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO), den Par-

teien je hälftig zu auferlegen, während auf die Zusprechung von Parteientschädigungen zu verzichten ist.

Es wird erkannt:

1. Die folgende Vereinbarung der Parteien über die Betreuungsregelung wird genehmigt:

1. Betreuungsregelung Die Eltern vereinbaren, beginnend ab den Herbstferien 2023, die folgende Änderung der Ziffer 2.1. der Vereinbarung vom

24. September 2019:

Der Vater betreut C._____ in der einen Woche von Freitagmorgen, 9:00 Uhr, bis zum anschliessenden Dienstagmorgen, 09:00 Uhr, sowie in der anderen Woche vom Montagmorgen, 09:00 Uhr, bis Mittwochmorgen, 09:00 Uhr.

In der übrigen Zeit wird C._____ von der Mutter betreut.

Wenn die Übergabe nicht in der Schule stattfindet, bringt der betreuende Elternteil C._____ jeweils zum anderen Elternteil.

Weitergehende oder abweichende Betreuungszeiten sind in gegenseitigem Einvernehmen möglich.

2. Abänderungsklausel In Abänderung der Ziffer 4 der Vereinbarung vom 24. September 2019 gilt die vorliegende Vereinbarung vorbehältlich einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse mindestens bis zum Eintritt von C._____ in die Oberstufe. Ab diesem Zeitpunkt kann jede Partei auch ohne Vorliegen eines formellen Abänderungsgrundes eine Neubeurteilung verlangen.

Im Übrigen wird das Verfahren abgeschrieben.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. Die weiteren Kosten betragen Fr. 390.– für die Übersetzung.

3. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Uster sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic

versandt am: