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PQ230008 • OG ZH PQ230008 KI-generiert

Appeal Regarding Equal Division of Child Representative Costs

Geschäftsnummer PQ230008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower court's decision to split the costs of the child representative's compensation equally between the parents, arguing against contributing to this expense. The court dismissed the appeal, reasoning that the initial decision by the higher administrative body, which explicitly categorized the child representative's fees as court costs to be split equally and which became legally binding as no party appealed it, was correct and unchallengeable on that point, irrespective of the appellant's later disagreement with the appointment of the representative.

Legislator-Regeste

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Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO, Art. 95 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Regarding Equal Division of Child Representative Costs: The court dismissed the appeal, reasoning that the initial decision by the higher administrative body, which explicitly categorized the child representative's fees as court costs to be split equally and which became legally binding as no party appealed it, was correct and unchallengeable on that point, irrespective of the appellant's later disagreement with the appointment of the representative.

Schlagwörter

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Parteientschädigung Verwaltungsgebühren Bestellung eines Vertreters Anwaltshonorar Kindeswohl Kinderzulage Entschädigung der Kindsvertreterin, Kostenverlegung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The main ground for the decision, imposing the appeal costs on the appellant.

Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO

Cited in the reasoning to confirm that the costs for the child's representative are considered court costs.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ230008-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin lic. iur.

N. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer

Urteil vom 13. März 2023

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, sowie

C._____,

Verfahrensbeteiligte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Entschädigung der Kindsvertreterin, Kostenverlegung

Beschwerde gegen einen Beschluss der Kammer II des Bezirksrates Zürich

vom 12. Januar 2023; VO.2022.19 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

Erwägungen:

I.

1. Die Parteien sind die Eltern von C._____, geboren tt.mm.2014. Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet und leben getrennt. Die Parteien als Eltern von C._____ stehen sich in (Gerichts-)Verfahren betreffend Unterhalt, Sorge etc. ihrer gemeinsamen Tochter gegenüber. Mit Entscheid vom 6. Januar 2022 regelte die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (erneut) u.a. die Betreuung von C._____ durch ihre Eltern und erteilte der nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB amtierenden Beiständin neue Aufgaben (BR-act. 2 = KESB-act. 283). Gegen diesen Entscheid gelangte die Beschwerdegegnerin an den Bezirksrat Zürich. Der Bezirksrat hiess die Beschwerde mit Urteil vom 27. Oktober 2022 unter hälftiger Auferlegung der Entscheidgebühr an die Parteien teilweise gut, indem er u.a. die Betreuung von C._____ abgeändert festlegte (BR-act. 62 S. 39 ff. Dispositivziffern I., II., = act. 3/3). Es kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die ausführlichen Erwägungen zur Prozessgeschichte und zum Hintergrund des Elternstreites auf das Urteil des Bezirksrates vom 27. Oktober 2022 verwiesen werden (BR-act. 62 S. 5 ff.).

Wie soeben erwähnt, wurden mit Urteil vom 27. Oktober 2022 den Parteien die Kosten des bezirksrätlichen Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte auferlegt (BR- act. 62 S. 41 Dispositivziffern II.). Explizit wurde in der Dispositivziffer, welche die hälftige Kostenauferlegung anordnete, festgehalten, dass über die Entschädigung der Kindsvertreterin und die Verlegung dieser Kosten separat entschieden werde. In den Erwägungen dazu hält der Bezirksrat unter Hinweis auf Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO korrekt fest, dass die Kosten der Kindsvertretung zu den Gerichtskosten zählen würden und deshalb mit separatem Entscheid festzusetzen und zu verlegen seien, sobald die Kindsvertreterin ihre Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen für ihre Bemühungen eingereicht habe (BR-act. 62 S. 38 E. 6).

Der Entscheid des Bezirksrates vom 27. Oktober 2022 ist rechtskräftig.

2. Am 23. Dezember 2022 reichte die Kindsvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, dem Bezirksrat ihre Honorarnote für die Aufwendungen im bezirksrätlichen Beschwerdeverfahren ein (BR-act. 65). Sie machte einen Aufwand von Fr. 9'922.-- zuzüglich Fr. 309.50 Barauslagen und Fr. 787.85 MwSt (7.7 %), insgesamt Fr. 11'019.35, geltend. Mit Beschluss vom 12. Januar 2023 auferlegte der Bezirksrat unter Hinweis auf die mit Urteil vom 27. Oktober 2022 getroffene Anordnung die Kosten der Kindsvertreterin den Parteien je zur Hälfte (BR-act. 66 = act. 7 = act. 3/1 [nachfolgend nur noch als act. 7 zitiert]).

3. Gegen den Entscheid des Bezirksrates beschwert sich der nunmehr nicht mehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Februar 2023 (Datum Poststempel 15. Februar 2023; act. 2) fristgerecht bei der II. Zivilkammer (act. 11). Der Beschwerdeführer wehrt sich dagegen, an diese Kosten der Kindesvertreterin beitragen zu müssen (act. 2). Es wurden die Akten des Bezirksrates (BR-act. 1-67) und die Akten der KESB (act. 1-400) beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. Der Prozess ist spruchreif.

II.

1. Prozesskosten sind einerseits die Gerichtskosten, andererseits die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Zu den Gerichtskosten zählen auch die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Mit Urteil vom 27. Oktober 2022 wurden den anwaltlich vertretenen Parteien sämtliche Kosten des bezirksrätlichen Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten der Kindesvertretung wurden sowohl in den Erwägungen als auch im Dispositiv des Urteils des Bezirksrates vom 27. Oktober 2022 explizit unter dem Titel Gerichtskosten erwähnt. Es wurde entschieden, dass (auch) diese Kosten von den Parteien je zur Hälfte zu tragen sind (BR-act. 62 S. 38, S. 41). Da das Urteil von keiner Partei angefochten wurde, ist es, inklusive dem Entscheid über die hälftig zu tragenden Gerichtskosten, in Rechtskraft erwachsen.

2. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Kosten in quantitativer Hinsicht nicht beanstandet. Sodann kann der Einwand, er (der Beschwerdeführer) sei mit der Einsetzung einer Kindsvertreterin nicht einver-

standen (gewesen) (act. 2 S. 1 unten f.), nicht mehr vorgebracht werden. Der Beschluss des Bezirksrates vom 18. Juli 2022, mit welchem die Kindsvertreterin eingesetzt worden war, blieb unangefochten (BR-act. 38). Der Beschwerdeführer hätte gegen den damaligen Beschluss das angezeigte Rechtsmittel ergreifen müssen, wenn er mit der Einsetzung der Kindsvertreterin nicht einverstanden gewesen wäre. Es ist aber sogleich festzuhalten, dass damit nichts über den Erfolg einer solchen Beschwerde gesagt werden soll.

3. Der Entscheid des Bezirksrats ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

III.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Massgebend ist das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falles. Die Gebühr beträgt zwischen Fr. 300.-- und Fr. 13'000.-- (§ 5 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung vom 8. September 2010). Vorliegend rechtfertigt sich mit Rücksicht auf den geringen Aufwand für die Bearbeitung eine Gebühr von Fr. 300.--. Eine Entschädigung ist ausgangsgemäss keine zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Kindsvertreterin, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw S. Widmer

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