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PQ230007 • OG ZH PQ230007 KI-generiert

In re Appeal of Guardianship Termination Refusal

Geschäftsnummer PQ230007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed a case because the appellant's submission was not clearly identifiable as an appeal within the prescribed timeframe. The appellant had previously appealed a decision that upheld a refusal to terminate a guardianship measure. While the appellant sent a letter to the court expressing gratitude and detailing his personal circumstances, this letter did not explicitly state an intent to appeal the prior decision and was filed on the last day of the appeal period, leading the court to conclude that no valid appeal had been filed.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG; In re Appeal of Guardianship Termination Refusal: The appellant had previously appealed a decision that upheld a refusal to terminate a guardianship measure. While the appellant sent a letter to the court expressing gratitude and detailing his personal circumstances, this letter did not explicitly state an intent to appeal the prior decision and was filed on the last day of the appeal period, leading the court to conclude that no valid appeal had been filed.

Schlagwörter

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Vormundschaft formelle Verfahrenseinstellung Rückzug des Gesuchs Einstellung von Invalidenleistungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids persönliche Verhältnisse Beschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 90 BGG

The court declared its decision as a final decision in the sense of this article.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ230007-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer

Beschluss vom 15. Februar 2023

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Beiständin B._____

betreffend Beschwerde

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Horgen vom 11. Januar 2023; VO.2022.63 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen)

Erwägungen:

1. Am 13. Februar 2023 ging hierorts ein Schreiben von A._____ ein, in welchem dieser ausführte, dass er vom 2. September 1969 bis 2. November 2019 als Maler gearbeitet habe. Danach sei er in ein tiefes Loch gefallen, ohne Arbeit, ohne schweizerische Pension, ohne deutsche Rente und mit sinkendem Kontostand und der Ungewissheit mit Corona. Mittlerweile habe er diese Sachen bekommen. Er danke für die Unterstützung (act. 2). A._____ legte dem Schreiben einen Beschluss des Bezirksrates Horgen vom 11. Januar 2023 bei, mit welchem auf seine Beschwerde gegen den Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Horgen (fortan KESB Horgen) vom 22. November 2022 nicht eingetreten worden war (act. 3). Die KESB hatte mit besagtem Entscheid einen unbegründeten Antrag von A._____ auf Aufhebung der Beistandschaft abgewiesen.

Aufgrund des Schreibens von A._____ vom 13. Februar 2023 wurde das vorliegende Verfahren angelegt.

2. Der Beschluss des Bezirksrats vom 11. Januar 2023 wurde A._____ am

14. Januar 2023 zugestellt (act. 4). Die 30-tägige Beschwerdefrist gegen diesen Entscheid lief am 13. Februar 2023, mithin am Tag, an welchem das oberwähnte Schreiben von A._____ beim Obergericht einging, ab. Das Schreiben wird weder als Beschwerde bezeichnet, noch ergibt sich aus dem Inhalt klar, dass A._____ damit Beschwerde erheben wollte, was innert der Beschwerdefrist hätte geschehen müssen. Das Verfahren ist daher ohne weiteres abzuschreiben und es ist auf eine Kostenerhebung zu verzichten.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an A._____, an die Beiständin und den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw S. Widmer

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