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PQ220052 • OG ZH PQ220052 KI-generiert

Child and Adult Protection Authority v. Appellant (Guardian Conduct Appeal Timeliness)

Geschäftsnummer PQ220052
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant sought review of a lower court's decision that dismissed their appeal against a decision by the Child and Adult Protection Authority concerning the conduct of a guardian for an elderly person, as the initial appeal lacked necessary substantiation and a Swiss service address. The appellate court dismissed the current appeal as inadmissible because it was filed in July, long after the 30-day appeal deadline expired in March, following the deemed service of the lower court's decision via publication in the official gazette due to the appellant failing to provide a Swiss domicile; consequently, no court fees were assessed, and notification would again proceed by official publication.

Legislator-Regeste

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Art. 419 ZGB, Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 141 Abs. 2 ZPO, Art. 450b Abs. 1 ZGB, Art. 90 BGG; Child and Adult Protection Authority v. Appellant (Guardian Conduct Appeal Timeliness): The appellate court dismissed the current appeal as inadmissible because it was filed in July, long after the 30-day appeal deadline expired in March, following the deemed service of the lower court's decision via publication in the official gazette due to the appellant failing to provide a Swiss domicile; consequently, no court fees were assessed, and notification would again proceed by official publication.

Schlagwörter

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Eröffnung des Entscheids Erwachsenenschutzbehörde Kindeswohlgefährdung Vormund vormundschaftliche Angelegenheit Normenkontrolle Beschwerde nach Art. 419 ZGB / Kosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 450b Abs. 1 ZGB

The appeal was dismissed as clearly time-barred based on the 30-day period provided by this article.

Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO

This provision was referenced to establish the date of deemed notification of the lower court's decision.

Art. 141 Abs. 2 ZPO

This provision was cited to establish that notification was deemed complete on the date of publication in the cantonal gazette.

Art. 90 BGG

Cited in the final section to classify the decision as a final decision for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ220052-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Häfeli

Beschluss vom 25. August 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Beschwerde nach Art. 419 ZGB / Kosten

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Pfäffikon vom 24. Januar 2022 i.S. B._____, geb. tt.08.1939; VO.2021.17 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon)

Erwägungen:

I.

1. Mit Entscheid vom 9. November 2021 wies die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon (KESB) eine Beschwerde von A._____ (Beschwerdeführer) vom 12. August 2021 betreffend Handlungen der Beiständin in der Beistandschaft für B._____, geb. tt. August 1939, ab und auferlegte ihm die Entscheidgebühr von Fr. 400.– (act. 6/3). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. November 2021 "Einspruch" bei der KESB (act. 6/2). Die KESB leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an den Bezirksrat Pfäffikon (Vorinstanz) weiter (act. 6/1).

2. Die Vorinstanz setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 Frist an, um genau anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll, darzulegen, aus welchen Gründen diese Änderung verlangt werde, sowie allfällige Beweismittel zu bezeichnen und wenn möglich beizulegen. Für den Fall der Säumnis wurde angedroht, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Zudem wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, wobei im Säumnisfall die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt erfolge (act. 6/6). Am 13. Januar 2022 ging bei der Vorinstanz ein unter dem Datum vom 5. Januar 2021 (korrekt: 2022) verfasstes Schreiben des Beschwerdeführers ein (act. 6/11). Mit Beschluss vom 24. Januar 2022 (act. 5) erkannte die Vorinstanz, dass die Beschwerde (mangels Anträgen und Begründung auch im Schreiben vom 5. Januar 2021 [korrekt: 2022]) als nicht erfolgt gelte (Dispositiv-Ziff. I) und der Entscheid (mangels Bezeichnung einer Zustelladresse in der Schweiz) im kantonalen Amtsblatt publiziert werde (Dispositiv-Ziff. II). Die Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich erfolgte am tt.mm.2022 (act. 6/18).

3. Am 22. Juli 2022 ging bei der Vorinstanz ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2022 ein, in welchem sich dieser in der Überschrift auf den Beschluss vom 24. Januar 2022 bezieht (act. 3). Die Vorinstanz leitete das Schreiben am 4. August 2022 samt Akten zuständigkeitshalber an die Kammer weiter

zur Beurteilung, ob es sich um eine Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 24. Januar 2022 handle (act. 2).

II.

1. Dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2022 lässt sich nicht entnehmen, ob damit Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom

24. Januar 2022 erhoben werden soll. Die Frage kann allerdings offen bleiben. Der Beschluss vom 24. Januar 2022 wurde gestützt auf Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO am tt.mm.2022 im kantonalen Amtsblatt publiziert. Die Zustellung gilt an diesem Tag als erfolgt (Art. 141 Abs. 2 ZPO), so dass die Frist von 30 Tagen zur Erhebung einer Beschwerde an die Kammer (Art. 450b Abs. 1 ZGB) – über welche im Beschluss der Vorinstanz korrekt belehrt wurde (act. 5 Dispositiv-Ziffer III) – am 7. März 2022 abgelaufen ist. Eine im Juli 2022 erhobene Beschwerde ist bzw. wäre damit offensichtlich zu spät erfolgt. Hieran vermag der einleitende Satz des Beschwerdeführers, wonach er "durch eine Coronaerkrankung einige Wochen nicht imstande [gewesen sei] den Geschäftsverkehr wahrzunehmen" (act. 3 S. 1), nichts zu ändern.

2. Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht einzutreten. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben.

3. Wie vor Vorinstanz hat die Mitteilung an den Beschwerdeführer mangels Bezeichnung eines Zustellempfängers in der Schweiz durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich zu erfolgen (OGer ZH LB140076 vom 31. Oktober 2014

E. 2.2).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich sowie an die Kindesund Erwachsenenschutzbe-

hörde Bezirk Pfäffikon und – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Häfeli

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