Mother's Appeal on Child Custody and Relocation Dismissed for Formal Defect and Lack of Jurisdiction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal was brought by a mother challenging decisions concerning her child's custody, relocation to Germany, and the rejection of her requests by a lower appellate body, which had declined to rule on the father's preliminary motions (like suspending the initial child protection authority's decision or addressing visitation issues not yet decided by the initial authority). The court dismissed the appeal because the mother's submission was unsigned, violating formal requirements, and because the appellate court lacked jurisdiction to rule on matters that were either still pending before the lower appellate body or fell outside its competence to review, such as granting immediate finality to the initial authority's decision or ordering substantive decisions on custody and visitation that had not yet been finalized by the proper lower instances.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 301a Abs. 2 ZGB, Art. 298b Abs. 2 ZGB, Art. 450f ZGB, Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 450c ZGB, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; Mother's Appeal on Child Custody and Relocation Dismissed for Formal Defect and Lack of Jurisdiction: The court dismissed the appeal because the mother's submission was unsigned, violating formal requirements, and because the appellate court lacked jurisdiction to rule on matters that were either still pending before the lower appellate body or fell outside its competence to review, such as granting immediate finality to the initial authority's decision or ordering substantive decisions on custody and visitation that had not yet been finalized by the proper lower instances.
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KI-generiertThe appellant was ordered to pay the court costs because she lost the appeal.
The decision was qualified as an interlocutory decision subject to appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ220049-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler
Beschluss vom 20. Juli 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsortes nach Art. 301a Abs. 2 ZGB
Beschwerde gegen eine Präsidialverfügung des Bezirksrates Hinwil vom 5. Juli 2022 i.S. C._____, geb. tt.mm.2021; VO.2022.15 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil)
Erwägungen:
I.
1. A._____ und B._____ (fortan: Beschwerdeführerin und Beschwerdegegner oder Mutter und Vater) sind die nicht verheirateten Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2021. Mit Entscheid vom 24. Mai 2022 entschied die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil (KESB) was folgt (act. 3/4):
"1. C._____ wird gestützt auf Art. 298b Abs. 2 ZGB unter die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern, A._____ und B._____, gestellt.
2. (Erziehungsgutschriften)
3. Der Mutter, A._____, wird gestützt auf Art. 301 a Abs. 2 ZGB die Zustimmung zur Verlegung des Aufenthaltsortes von C._____ nach Deutschland erteilt.
4. Der Antrag vom 15. März 2022 des Vaters auf Anordnung einer alternierenden Obhut wird abgewiesen.
[…]"
2. Mit Eingabe vom 30. Juni 2022 erhob der Vater Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Bezirksrat Hinwil (act. 10/1). Er beantragte unter anderem, es sei C._____ unter seine alleinige Obhut zu stellen, es sei der Mutter zu verbieten, den Aufenthaltsort von C._____ nach Deutschland zu verlegen und es sei der Mutter ein ausgedehntes Besuchsrecht zuzusprechen. Sodann beantragte er die superprovisorische Anordnung einer Betreuungsregelung für die Dauer des Verfahrens (act. 10/1 S. 2 ff.). In prozessualer Hinsicht stellt er unter anderem den Antrag, es sei der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckbarkeit des Entscheides der KESB sei aufzuschieben (act. 10/1 S. 4). Am 5. Juli 2022 erliess der Präsident des Bezirksrats Hinwil (Vorinstanz) folgende Verfügung (act. 10/5 = act. 3/1 = act. 9 [Aktenexemplar]):
"I. Vom Eingang der Beschwerde vom 30. Juni 2021 (Urk. 1) wird Vormerk genommen.
II. Auf den Antrag des Beschwerdeführers betreffend superprovisorische Regelung des Besuchsrechts (Urk. 1 S. 3) wird nicht eingetreten. Dieser Antrag wird zuständigkeitshalber der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil zur weiteren Veranlassung überwiesen.
III. Auf den Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird nicht eingetreten.
IV. (Frist Vernehmlassung)
V. (Frist Beschwerdeantwort)
[…]"
3. Mit Eingabe vom 13. Juli 2022 erhebt die Mutter Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Sie führt aus, die Beschwerde richte sich "gegen die Sanktionen durch die am 05.07.2022 getroffene Präsidialverfügung […] und gegen die aufschiebende Wirkung der Beschwerde Seitens Herrn B._____ und meiner Person gegen den Beschluss der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Hinwil vom 24.05.2022" (act. 2 S. 1). Sie stellt folgende Rechtsbegehren (act. 2 S. 1 f.):
1:
a) dem Beschluss der Kindes und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes Hinwil vom 24.05.2022 sei, mit Ausnahme der Ziffer 6, sofortige Rechtskraft zu zusprechen.
b) es sei die durch die eingegangene Beschwerde an den Bezirksrat und deren Rechtsfolge die aufschiebende Wirkung für die Beschwerde zu entziehen.
c) ebenfalls sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde meinerseits zu entziehen.
d) der Beschluss der Kindes und Erwachsenenschutzbehörde sei in finanzielle Belange und Kinderbelange aufzuteilen.
2:
Der Bezirksrat Hinwil sei vom Gericht anzuweisen den Antrag des Beschwerdeführers per sofort und vollumfänglich abzuweisen.
3:
a) Die aufschiebende Wirkung der Präsidialverfügung vom 05.07.2022 vom Bezirksrat Hinwil sei per sofort aufzuheben.
b) Das Obergericht habe die Zustimmung der gemeinsamen Verlegung des Wohnortes von Kind und Mutter nach Deutschland zu beschliessen.
4:
a) Die Kinder und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes Hinwil sei vom Gericht oder dem Bezirksrat zu ersuchen, die Erarbeitung einer Besuchsregelung dem deutschen Jugendamt am zukünftigen Wohnort von C._____ und A._____ zu überstellen.
b) Andernfalls sei die Kindes und Erwachsenenschutzbehörde zu ersuchen, für den Zeitraum bis Ende Oktober (bis Kind und Mutter gemeinsam den Aufenthaltsort nach Deutschland verlegen werden) eine Besuchsregelung inklusive Besuchsbegleitung für Herrn B._____ zu veranlassen.
Die Kosten und Entschädigungsfolgen des Verfahrens sind dem Beschwerdegegner aufzuerlegen."
II.
1. Das Beschwerdeverfahren in Kindesund Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können nur die Entscheide des Bezirksrats, nicht diejenigen der KESB sein.
2. Die Beschwerdeführerin hat ihre Eingabe vom 13. Juli 2022 (act. 2) nicht unterzeichnet. Da auf die Beschwerde sogleich nicht einzutreten ist, ist auf die Ansetzung einer Nachfrist gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO zur Behebung dieses Mangels zu verzichten.
3.
3.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid zum Antrag des Vaters auf superprovisorische Regelung des Besuchsrechts, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens könne nur sein, was Gegenstand des Entscheids der KESB sei. Da die KESB ausdrücklich festgehalten habe, dass die Regelung des persönlichen Verkehrs separat behandelt werden müsse, fehle es an einem Entscheid hinsichtlich einer Besuchsrechtsregelung und damit auch an einem Anfechtungs-
objekt im Beschwerdeverfahren (act. 3/1 S. 3). Mit Bezug auf den superprovisorischen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung habe, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts Anderes verfügten (Art. 450c ZGB). Vorliegend habe die Vorinstanz keinen Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde verfügt, weshalb der Beschwerde nach wie vor aufschiebende Wirkung zukomme (act. 3/1
S. 4). Auf die Anträge des Vaters auf superprovisorische Regelung des Besuchsrechts sowie auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde trat die Vorinstanz in der Folge nicht ein.
3.2 Die Beschwerdeführerin ist durch diese – sich auf Anträge des Vaters (Beschwerdegegner) beziehenden – Nichteintretensentscheide der Vorinstanz nicht beschwert, d.h. es fehlt ihr an einem rechtlich geschützten Interesse, sie anzufechten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Mit Bezug auf die einzelnen Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin ist sodann auf Folgendes hinzuweisen: Gegenstand des Verfahrens vor der KESB bilden die elterliche Sorge für C._____, die Betreuungsregelung sowie die Bestimmung des Aufenthaltsorts bzw. die Bewilligung des Wechsels des Aufenthaltsorts von C._____. Die KESB hat über diese Streitpunkte zu entscheiden bzw. sie hat hierüber teilweise schon entschieden. Die Entscheide der KESB können beim Bezirksrat als erster Rechtsmittelinstanz angefochten werden. Gegen den (Rechtsmittel-)Entscheid des Bezirksrats kann wiederum beim Obergericht als zweiter Rechtsmittelinstanz Beschwerde erhoben werden. Dieser Instanzenzug ist einzuhalten (vorne E. II.1). Das Obergericht ist funktionell nicht zuständig, einer Beschwerde an den Bezirksrat (ohne vorherigen Entscheid desselben) die aufschiebende Wirkung zu entziehen (vgl. Rechtsbegehren 1b u. 1c), einen Entscheid der KESB "in finanzielle Belange und Kinderbelange aufzuteilen" (vgl. Rechtsbegehren 1d), den Bezirksrat "anzuweisen, den Antrag des [Vaters] per sofort und vollumfänglich abzuweisen" (vgl. Rechtsbegehren 2), die "Zustimmung der gemeinsamen Verlegung des Wohnortes von Kind und Mutter nach Deutschland zu beschliessen" (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3b), die KESB anzuhalten, die Erarbeitung einer Besuchsregelung an eine Behörde in Deutschland zu überstellen (vgl. Rechtsbegehren 4a), oder eine vorübergehende Besuchsre-
gelung der KESB zu veranlassen (vgl. Rechtsbegehren 4b). Das Obergericht kann dem Entscheid der KESB im Übrigen auch nicht "sofortige Rechtskraft zusprechen" (vgl. Rechtsbegehren 1a). Nicht zu sehen ist schliesslich, inwiefern dem Nichteintretensentscheid der Vorinstanz (der keine Anordnung enthält) aufschiebende Wirkung zukommen sollte, die entzogen werden könnte (vgl. Rechtsbegehren 3a).
3.3 Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
III.
Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 5 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, will ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Verfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil und den Bezirksrat Hinwil, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
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