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PQ220032 • OG ZH PQ220032 KI-generiert

Appeal Against Reinstatement of Suspensive Effect in Power of Attorney Validity Case Deemed Moot

Geschäftsnummer PQ220032
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a decision by a lower court that had reinstated the suspensive effect of a prior appeal concerning the validity of an enduring power of attorney, where the initial authority had rejected the appellant's appointment as caregiver and instead appointed the subject's daughter. The higher court dismissed the appeal because the underlying decision it sought to overturn—the reinstatement of the suspensive effect—had become moot when the lower court subsequently ruled on the merits of the main appeal, partially upholding it and remitting the matter back to the initial protection authority for further fact-finding and a new decision. Therefore, the appeal against the procedural decision regarding interim relief was struck as irrelevant, and costs were imposed on the appellant for the portions not rendered moot.

Legislator-Regeste

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Art. 314 ZGB, Art. 450f ZGB, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 96 ZPO, Art. 93 BGG, § 60 Abs. 5 EG KESR; Appeal Against Reinstatement of Suspensive Effect in Power of Attorney Validity Case Deemed Moot: The higher court dismissed the appeal because the underlying decision it sought to overturn—the reinstatement of the suspensive effect—had become moot when the lower court subsequently ruled on the merits of the main appeal, partially upholding it and remitting the matter back to the initial protection authority for further fact-finding and a new decision. Therefore, the appeal against the procedural decision regarding interim relief was struck as irrelevant, and costs were imposed on the appellant for the portions not rendered moot.

Schlagwörter

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Vollmacht Nominierungsbefugnis Parteientschädigung des Rechtsanwalts Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Vertretungsverbot für Rechtsanwälte aufschiebende Wirkung Vorsorgeauftrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 60 Abs. 5 EG KESR

Cited in conjunction with Art. 107 Abs. 1 lit. e and Abs. 2 ZPO regarding the non-imposition of costs for the claim becoming moot.

Art. 107 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 ZPO

Cited in conjunction with § 60 Abs. 5 EG KESR regarding the non-imposition of costs for the claim becoming moot.

§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to rule that the appellant bears the costs of the proceedings concerning the part of the appeal that was not adjudicated.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in conjunction with § 60 Abs. 5 EG KESR to rule that the appellant bears the costs of the proceedings concerning the part of the appeal that was not adjudicated.

§ 40 EG KESR

Cited in conjunction with Art. 96 ZPO for the basis of setting the court fee.

Art. 96 ZPO

Cited in conjunction with § 40 EG KESR for the basis of setting the court fee.

Art. 93 BGG

The decision is explicitly stated to be a final decision within the meaning of this article.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ220032-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Häfeli

Beschluss vom 14. Juni 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. C._____, Beschwerdegegner

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Y._____, sowie

D._____,

Verfahrensbeteiligte

betreffend Vorsorgeauftrag

Beschwerde gegen eine Präsidialverfügung des Bezirksrates Dietikon vom

19. Mai 2022; VO.2022.6 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dietikon)

Erwägungen:

1. B._____, geb. am tt. Juni 1933, hatte 2018 einen Vorsorgeauftrag errichtet, welcher von der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dietikon (nachfolgend KESB) mit Entscheid vom 5. Mai 2022 für wirksam erklärt wurde. Die Ernennung der Ehefrau A._____ als vorsorgebeauftragte Person wurde abgelehnt, als beauftragte Person wurde die Tochter von B._____, D._____, geb. tt. Mai 1965, eingesetzt. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (KESB-act. 53).

Dagegen erhob Rechtsanwalt Y._____ als Rechtsvertreter für B._____ und C._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) beim Bezirksrat Dietikon (nachfolgend Vorinstanz) mit Eingabe vom 9. Mai 2022 Beschwerde u.a. mit dem Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid wieder herzustellen (BR-act. 1). Mit Eingabe vom 18. Mai 2022 ersuchte Rechtsanwalt Y._____ um umgehende Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, da die Lage ernst sei. D._____ habe ungeeignete Vorkehrungen getroffen, welche gravierende Folgen für das Vermögen von B._____ haben könnten, namentlich habe sie den 30-jährigen Treuhandvertrag zwischen B._____ und der E._____ AG mit sofortiger Wirkung gekündigt (BR-act. 6). Mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2022 entschied die Vorinstanz, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen (BR act. 3 = act. 6, nachfolgend zitiert als act. 6).

2. Gegen diese Präsidialverfügung erhob die Ehefrau von B._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 31. Mai 2022 Beschwerde bei der Kammer mit den folgenden Anträgen (act. 2 S. 2):

"1. Es sei der Beschwerdeantrag Ziffer 1 der Beschwerdeführer 1 und 2 gemäss Beschwerde vom 9. Mai 2022 abzuweisen und es sei dementsprechend der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

2. Es sei in Bezug auf die Urteilsfähigkeit und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1, B._____, ein ärztliches Gutachten eines unabhängigen Arztes einzuholen.

Eventualiter sei das ärztliche Gutachten beim derzeit behandelnden Arzt, Herrn Dr. med. F._____ oder Dr. med. G._____, Spital Morges, Chem. du Crêt 2, 1110 Morges, einzuholen."

Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 7/1-10, zit. als "BR-act.", sowie act. 10/1-71, zit. als "KESB-act."). Auf weitere Verfahrensschritte kann verzichtet werden, weil sich das Verfahren sogleich als spruchreif erweist. Den Beschwerdegegnern ist mit dem Entscheid je ein Doppel von act. 2 zuzustellen.

3. Das Beschwerdeverfahren in Kindesund Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindesund Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.

3.1. Gegenstand des angefochtenen prozessleitenden Entscheids ist ausschliesslich die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, welche bei der Vorinstanz erhoben worden ist. Den Antrag, über B._____ ein Gutachten betreffend dessen Urteilsfähigkeit und dessen Gesundheitszustand einzuholen, hätte die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz stellen müssen. Auf diesen Antrag ist demnach nicht einzutreten.

3.2. Wie sich aus den beigezogenen Akten der Vorinstanz ergibt, hat diese ihr Verfahren bereits mit Beschluss und Urteil vom 25. Mai 2022 abgeschlossen und in teilweiser Gutheissung der Beschwerde den Entscheid der KESB vom 5. Mai 2022 aufgehoben und zur weiteren Sachverhaltsabklärung sowie zum anschliessenden Neuentscheid an die KESB zurückgewiesen (BR-act. 9/1). Damit ist die angefochtene präsidiale Verfügung, welche der gegen den KESB-Entscheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder erteilt hatte, hinfällig

geworden. Der Antrag, der vor Vorinstanz hängigen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, ist damit infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

3.3. Die Beschwerde ist damit abzuschreiben, soweit darauf einzutreten ist.

4. Soweit auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb ihr insoweit die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen sind (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO), betreffend die Gegenstandslosigkeit kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 ZPO). Die Höhe der Entscheidgebühr ist demnach auf Fr. 300.– festzulegen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG). Parteientschädigungen sind bei diesem Ausgang des Verfahrens keine zuzusprechen, der Beschwerdeführerin nicht infolge Unterliegens (und mangels Antrag), den Beschwerdegegnern nicht, da ihnen kein Aufwand entstanden ist, der zu entschädigen wäre.

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgeschrieben, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Rechtsmittelverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Dietikon sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten

– an den Bezirksrat Dietikon, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Häfeli

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