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PQ220021 • OG ZH PQ220021 KI-generiert

Aggrieved Party Status Required for Estate Disinheritance Appeal

Geschäftsnummer PQ220021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A court dismissed an appeal regarding consent to an estate disinheritance because the appellant was not aggrieved by the lower court's decision. The lower court had returned the case to the initial authority because its decision lacked justification, meaning the appellant could appeal the justified decision once it was issued. The court found the appeal to be procedurally deficient as it did not adequately challenge the lower court's decision and the appellant lacked a legal interest in the appeal at that stage.

Legislator-Regeste

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Art. 566 i.V.m, Art. 416 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, Art. 123 ZPO, Art. 450 ZGB, Art. 450f ZGB, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB; Aggrieved Party Status Required for Estate Disinheritance Appeal: The lower court had returned the case to the initial authority because its decision lacked justification, meaning the appellant could appeal the justified decision once it was issued. The court found the appeal to be procedurally deficient as it did not adequately challenge the lower court's decision and the appellant lacked a legal interest in the appeal at that stage.

Schlagwörter

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Enterbung Rechtsstellung Feststellung der Erbenstellung Beschwerdelegitimation Erbteilungsklage Wegfall des Rechtsschutzinteresses Zustimmung zur Erbausschlagung etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 450 Abs. 3 ZGB

The appeal was not admitted because it did not meet the requirements for the applications and reasoning.

Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO

The appeal was not admitted because the appellant was not aggrieved by the decision of the lower court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ220021-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Beschluss vom 13. Mai 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Zustimmung zur Erbausschlagung etc.

Beschwerde gegen einen Entscheid des Bezirksrates Dielsdorf vom

21. April 2022; VO.2022.9 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Dielsdorf)

Erwägungen:

I.

1. Die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf (KESB) entschied am 6. April 2022 Folgendes (act. 6/2):

"1. Der Erbausschlagung betreffend den Nachlass von B._____, geb. tt.

Dezember 1944, gest. tt.mm.2022, wohnhaft gewesen an der C._____- strasse …, D._____, wird namens des diesbezüglich urteilsunfähigen A._____, geb. tt. August 1974, vertreten durch seine Beiständin E._____, Sozialdienste Bezirk Dielsdorf, im Sinne von Art. 566 i.V.m. Art.

416 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB zugestimmt.

2. Auf den Antrag der Beiständin betreffend die Kündigung der Wohnung von B._____ vom 24. März 2022 wird mangels Zuständigkeit nicht eingetreten.

3. Die Entscheidgebühren werden auf Fr. 900.00 festgesetzt und A._____ auferlegt, jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die KESB-Kasse genommen. Wird keine Begründung verlangt, so reduzieren sich die Entscheidgebühren auf Fr. 600.00. Die Mehrkosten einer Begründung trägt diejenige Partei, welche diese verlangt.

A._____ wird darauf hingewiesen, dass die Entscheigebühren innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens nachgefordert werden können (Art.

123 ZPO).

4. (Mitteilung)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert einer Frist von 10 Tagen seit Zustellung beim Bezirksrat Dielsdorf, … [Adresse], … Dielsdorf, eine schriftlich begründete Beschwerde nach Art. 450 ZGB erhoben werden. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (§ 43 Abs. 1 EG KESR)."

2. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (fortan Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 8. April 2022 (act. 6/1) Beschwerde beim Bezirksrat Dielsdorf (Vorinstanz). Da die Beschwerde den Anforderungen nicht genügte, wurde dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 11. April 2022 Frist zur Verbesserung angesetzt (act. 6/4). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. April 2022 nach (act. 6/5). Er brachte zum Ausdruck, dass er die Erbausschlagung betreffend den Nachlass seines Vaters ablehnt.

3. Die Vorinstanz fällte am 21. April 2022 einen Entscheid (act. 7). Sie erwog, dass gemäss § 59 Abs. 1 EG KESR die KESB den am Verfahren beteiligten Personen den Entscheid mit schriftlicher Begründung zuzustellen habe und nach § 59 Abs. 5 EG KESR die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids beginne, im vorliegenden Verfahren der Entscheid der KESB vom 6. April 2022 aber nicht begründet worden sei (act. 7 S. 3). Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde nicht ein und wies das Verfahren betreffend die Erbausschlagung zwecks Begründung und entsprechender Rechtsmittelbelehrung an die KESB zurück (act. 7 Dispositiv-Ziffer I). Entscheidgebühren wurden keine erhoben (Dispositiv-Ziffer II).

4. Am 29. April 2022 richtete sich der Beschwerdeführer mit einem Schreiben an das Bezirksgericht Zürich, welches die Eingabe zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zürich weiterleitete (act. 2). Die Eingabe mit der Überschrift "ZUM DRITTENMAL ANFECHTEN VOM BEZIRKSRAT + KESB DIELS- DORF" wurde von der Kammer als Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 21. April 2022 entgegengenommen.

5. Die vorinstanzlichen Akten des Bezirksrats (act. 6/1-13) wurden beigezogen (act. 4). Das Verfahren ist spruchreif.

II.

1.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindesund Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand des zweitinstanzlichen

Beschwerdeverfahrens können nur die Entscheide des Bezirksrats, nicht diejenigen der KESB sein.

1.2 Der Entscheid der Vorinstanz vom 21. April 2022 ist grundsätzlich mit Beschwerde im Sinne von Art. 450 ZGB anfechtbar. Er konnte dem Beschwerdeführer am 29. April 2022 zugestellt werden (act. 6/13). Gleichentags übergab der Beschwerdeführer seine Beschwerde der Post (act. 2). Die Beschwerde wurde damit rechtzeitig erhoben. Als Partei im vorinstanzlichen Verfahren ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde an die Kammer legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB).

2.1 Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Sie muss konkrete Anträge und die Begründung dieser Anträge enthalten. Mit den Beschwerdeanträgen soll zum Ausdruck gebracht werden, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden soll und welche Punkte des vorinstanzlichen Entscheids (bzw. dessen Dispositivs) angefochten werden. Als Antrag genügt bei Laien eine allenfalls in der Begründung enthaltene Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid abzuändern ist. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde wie vor Vorinstanz zum Ausdruck, dass er mit der Erbausschlagung betreffend den Nachlass seines Vaters, zu der die KESB mit ihrem Entscheid vom 6. April 2022 ihre Zustimmung im Sinne von Art. 416 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB erteilt hat, nicht einverstanden ist (act. 2

S. 1: "Erbausschlagung ungültig"). Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich soweit verständlich in der Aufzählung von finanziellen Mitteln, die vorhanden seien oder auf die allenfalls ein Anspruch bestehen soll (vgl. act. 2

S. 1 f.). Mit dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 21. April 2022 setzt sich der Beschwerdeführer demgegenüber mit keinem Wort auseinander. Damit genügt die Beschwerde auch den für Rechtsunkundige herabgesetzten Anforderungen an die zu stellenden Anträge und die Begründung nicht.

2.3 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Inhalt und die Wirkungen des vorinstanzlichen Entscheids nicht erfasst hat: Die Vorinstanz hat

festgestellt, dass die KESB in Abweichung von § 59 Abs. 1 EG KESR ihren Entscheid fälschlicherweise nicht begründet, gleichwohl aber mit einer Rechtsmittelbelehrung im Sinne von § 59 Abs. 5 EG KESR versehen hat. Entsprechend hat die Vorinstanz das Verfahren betreffend die Erbausschlagung an die KESB zurückgewiesen und dieser auferlegt, ihren Entscheid zu begründen und neu zu eröffnen. Der Entscheid der Vorinstanz hat damit für den Beschwerdeführer keine rechtlich nachteilige Wirkung, zumal auch keine Kosten erhoben wurden. Der Beschwerdeführer ist durch den Entscheid der Vorinstanz nicht beschwert, d.h. es fehlt an der Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Er wird die Möglichkeit haben, gegen den begründeten Entscheid der KESB (erneut) Beschwerde beim Bezirksrat zu erheben, sobald ihm dieser eröffnet wird.

3. Nach dem Ausgeführten genügt die Beschwerde zum einen den Anforderungen, die an die Anträge und die Begründung gestellt werden, nicht. Zum andern ist der Beschwerdeführer durch den Entscheid der Vorinstanz nicht beschwert. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten.

III.

Umständehalber sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten zu erheben.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Dielsdorf, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

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