Cantonal Court: Mutual Claims for Legal Costs Cancel Out in Child Benefit Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFollowing a Swiss Federal Tribunal ruling that remanded the case for reconsideration, the cantonal court revisited the issue of legal cost compensation for the district court proceedings. The court determined that since both parties had partially succeeded and partially failed in their appeals before the district court, their respective claims for compensation against each other cancelled out, resulting in no award of legal costs to either party. This decision addressed a specific part of a previous ruling that had denied the father's request for compensation from the mother for the benefit of their child.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 105 ZPO, Art. 91 BGG; Cantonal Court: Mutual Claims for Legal Costs Cancel Out in Child Benefit Case: The court determined that since both parties had partially succeeded and partially failed in their appeals before the district court, their respective claims for compensation against each other cancelled out, resulting in no award of legal costs to either party. This decision addressed a specific part of a previous ruling that had denied the father's request for compensation from the mother for the benefit of their child.
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KI-generiertCited to explain that the appellant, not being represented by a lawyer in the district court proceedings, does not have a claim for party compensation according to this provision.
Cited to state that this decision is a partial decision in the sense of this provision.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ220011-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur.
A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming
Urteil vom 28. März 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen
B._____, Beschwerdegegnerin
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____, betreffend Information und Auskunft etc. / Rückweisung
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Horgen vom 5. Oktober 2020, i.S. C._____, geb. tt.mm.2015; VO.2018.35 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen) Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom
25. März 2021; Proz. PQ200066 Urteil des Bundesgerichtes vom 21. Februar 2022; Proz. 5A_379/2021
Erwägungen:
1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf
1.1. Die Parteien sind die unverheirateten Eltern von C._____, geb. tt.mm.2015. C._____ steht unter der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut der Mutter. Seit der Geburt von C._____ führt die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen (nachfolgend KESB) verschiedene Verfahren betreffend Regelung der Kinderbelange und Anordnung von Kindesschutzmassnahmen.
1.2. Mit Beschluss vom 29. November 2017 regelte die KESB unter anderem den Kontakt zwischen Vater und Sohn, wies den Antrag des Vaters betreffend gemeinsame elterliche Sorge ab und ernannte eine neue Beistandsperson (KESB act. 338). Mit Beschluss vom 11. Juli 2018 wies die KESB die Anträge des Vaters betreffend das von ihm geltend gemachte Informationsund Auskunftsrecht ab und trat auf seinen Antrag um unentgeltliche Rechtsverbeiständung vom 12. Juni 2018 nicht ein. Zuvor hatte die KESB mit Beschluss vom 21. März 2018 das Gesuch des Vaters um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Bezug auf Gebühren und Kosten gutgeheissen und mit Bezug auf die Rechtsverbeiständung abgewiesen (act. 2/6/398 und act. 2/6/463).
1.3. Die Beschlüsse der KESB vom 29. November 2017 und vom 11. Juli 2018 wurden mit Beschwerde beim Bezirksrat angefochten (Verfahren VO.2018.1 und VO.2018.2 [Beschwerden der Mutter und des Vaters gegen den Beschluss der KESB vom 29. November 2017] sowie VO.2018.35 [Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss der KESB vom 11. Juli 2018]). Der Bezirksrat vereinigte die beiden erstgenannten Beschwerdeverfahren und entschied am 5. Oktober 2020 in den beiden verbleibenden Beschwerdeverfahren.
1.4. Gegen den Entscheid des Bezirksrats (nachfolgend Vorinstanz) vom 5. Oktober 2020 betreffend Information und Auskunft (act. 2/11/20) erhob der Vater (nachfolgend Beschwerdeführer) am 10. November 2020 Beschwerde bei der Kammer. Er stellte verschiedene prozessuale Anträge, insbesondere auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsbeiständin (act. 2/2). Die Kammer gewährte beiden Parteien mit Beschluss vom 7. Dezember 2020 die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihnen unentgeltliche Rechtsbeistände (act. 2/17). Mit Urteil vom 25. März 2021 hiess die Kammer die Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Informationsund Auskunftsrechts teilweise gut (act. 2/35 = act. 3, Dispositiv-Ziffer 1 und
2 S. 23). Auch die gegen die Kostenauflage der Vorinstanz erhobene Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen und die Kosten für das Verfahren vor dem Bezirksrat den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse genommen (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 3
S. 23 f.). Der Beschwerdeantrag 7, es sei Dispositiv-Ziffer III des Urteils des Bezirksrats vom 5. Oktober 2020 (Verpflichtung des Beschwerdeführers zu einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin von Fr. 900.– zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer) aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bezirksrat eine Parteientschädigung von Fr. 900.– "zugunsten und zur Verwendung des leidtragenden Kindes" zu bezahlen, wurde abgewiesen (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 5 S. 24).
1.5. Gegen Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils der Kammer vom 25. März 2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 21. Februar 2022 gut, hob das Urteil der Kammer vom 25. März 2021 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Kammer zurück (act. 2/53 = act. 4, Dispositiv-Ziffer
1 S. 7).
2. Entscheid über die Parteientschädigung für das bezirksrätliche Verfahren
2.1. Die Rückweisung des Bundesgerichts betrifft Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils der Kammer vom 25. März 2021, soweit damit der Beschwerdeantrag 7 abgewiesen wurde. Letzterer lautet:
7. Es sei Dispositivziffer 3 des Urteils des Bezirksrats Horgen vom
5. Oktober 2020 (VO.2018.35/3.02.02) aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu Gunsten und Verwendung des leidtragenden Kindes in der Höhe von CHF 900.00 (zzgl. MWST von 7.7 %) zu bezahlen.
2.2. Die Kammer hielt im Urteil vom 25. März 2021 unter Bezugnahme auf die ständige Praxis in Kinderbelangen fest, es bestehe kein Anlass, die Kosten des bezirksrätlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, da keine Hinweise dafür vorlägen, dass er nicht im Interesse des Kindes gehandelt habe. Auch für eine Kostenauflage zulasten der Beschwerdegegnerin bestehe kein Anlass. Damit gebe es auch keine Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen. Entsprechend unterlag der Beschwerdeführer mit seinem Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung zu bezahlen. Nach der verbindlichen Auffassung des Bundesgerichts ist der Beschwerdeantrag 7 für den Fall, dass der Beschwerdeführer mit dem Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung zu seinen Gunsten scheitert, im Sinne eines Eventualbegehrens so zu verstehen, dass er Dispositivziffer III des Urteils des Bezirksrats Horgen vom 5. Oktober 2020 (VO.2018.35/3.02.02) annulliert haben möchte (act. 4 S. 7).
2.3. Gestützt auf den vorgenannten Grundsatz zur Kostenauflage in familienrechtlichen Verfahren wurden den Parteien die Kosten für das Verfahren vor dem Bezirksrat je zur Hälfte auferlegt (act. 3, Dispositiv-Ziffer 3 S. 23 f.). Bei der Festsetzung der Parteientschädigung sind die nach Massgabe des Unterliegens bzw. Obsiegens resultierenden Anteile vorab zu verrechnen (ZR 72 [1973] Nr. 18). Je hälftiges Obsiegen bzw. Unterliegen führt demnach zum Wettschlagen der Parteientschädigungen, auch wenn eine Partei – wie hier der Beschwerdeführer – im betreffenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten war und damit keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung nach Art. 105 ZPO hat. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers ist gutzuheissen und Dispositivziffer III des Urteils der Vorinstanz vom 5. Oktober 2020 aufzuheben; für das Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksrat sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
3. Kostenund Entschädigungsfolgen
Die Kosten für das vorliegende Verfahren fallen ausser Ansatz. Eine Parteientschädigung steht den Parteien mangels Aufwendungen, die zu entschädigen wären, nicht zu.
Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer III des Urteils des Bezirksrates Horgen vom 5. Oktober 2020 (VO.2018.35/3.02.02)
aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten
– an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am: