Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PQ210095 • OG ZH PQ210095 KI-generiert

Appeal Dismissed: Challenge to Factual Basis and Procedural Costs Following Guardianship Termination

Geschäftsnummer PQ210095
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower court's decision that upheld the local child and adult protection authority's (KESB) refusal to review the factual basis of a prior decision, which had terminated a guardianship measure for a minor. The appealing party agreed with the termination of the guardianship itself but contested the underlying factual findings and the previous imposition of procedural costs on them by the KESB. The appellate court reasoned that an appeal generally challenges only the operative part of a decision, not the underlying reasoning, and since the appellant agreed with the primary measure (termination), they were not aggrieved regarding that aspect; furthermore, they failed to properly challenge the lower court's specific reasoning regarding the cost allocation, thus warranting dismissal of the appeal to the extent it was considered.

Legislator-Regeste

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Art. 450f ZGB, Art. 450 Abs. 1 ZGB, Art. 450a Abs. 1 ZGB, Art. 450a ZGB, Art. 446 ZGB, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed: Challenge to Factual Basis and Procedural Costs Following Guardianship Termination: The appealing party agreed with the termination of the guardianship itself but contested the underlying factual findings and the previous imposition of procedural costs on them by the KESB. The appellate court reasoned that an appeal generally challenges only the operative part of a decision, not the underlying reasoning, and since the appellant agreed with the primary measure (termination), they were not aggrieved regarding that aspect; furthermore, they failed to properly challenge the lower court's specific reasoning regarding the cost allocation, thus warranting dismissal of the appeal to the extent it was considered.

Schlagwörter

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Vormundschaftsbehörde Verfahrenskosten Sachverhaltsgrundlage Verfahrensvorschriften Kündigungsschutz Kindesschutzkosten Aufhebung Beistandschaft / Kosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 141 III 576
446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 576 E.
BGE 138 III 374
Swiss Federal Court on Evidentiary Requirements in Marital Protection Appeals
BGE 106 II 107
Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv eines Entscheides, nicht jedoch die diesem zugrunde liegende Begründung (BGE 106 II 107 E.
5A_590/2007
Cooperative v. Landowners: Moot Appeal After Servitude Agreement
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 450a Abs. 1 ZGB

The appeal is dismissed to the extent it is entertained, which implies application of the grounds for review under this article.

Art. 90 BGG

Cited to confirm that the decision is a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited to specify the rules governing an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited to specify the rules governing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with BGG articles 72 ff. and 113 ff. regarding the requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 64 EG KESR

Cited in connection with Art. 450 ZGB to establish the court's jurisdiction as the second instance appeal authority.

Art. 450 Abs. 1 ZGB

Cited in connection with § 64 EG KESR to establish the court's jurisdiction as the second instance appeal authority.

Art. 1 des Beschlusses

The court orders the motion for free legal aid to be struck off.

Art. 3 des erkannten Beschlusses

The court orders that no compensation be awarded.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ210095-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner

Beschluss und Urteil vom 30. Dezember 2021

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

betreffend Aufhebung Beistandschaft / Kosten

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 7. Dezember 2021, i.S. B._____, geb. tt.mm.2009; VO.2021.59 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen)

Erwägungen:

I.

1. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2018 errichtete die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen (fortan: KESB) für B._____, geb. tt.mm.2009, eine Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB), ernannte eine Beiständin und ordnete eine sozialpädagogische Familienbegleitung an (KESB-act. 32). Dagegen wehrte sich die Mutter von B._____, die Beschwerdeführerin, erfolglos. Mit den Entscheiden der KESB vom 10. Dezember 2019 (KESB-act. 80) und vom 11. Dezember 2020 (KESB-act. 205) wurden die Aufgaben und besonderen Befugnisse angepasst; am 11. Dezember 2020 wurde überdies ein neuer Beistand eingesetzt und die sozialpädagogische Familienbegleitung aufgehoben.

Mit Schreiben vom 18. Juni 2021 verlangte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Beistandschaft. Nach Einholung von verschiedenen Stellungnahmen und Anhörung der Beschwerdeführerin hob die KESB die Beistandschaft mit Beschluss vom 9. November 2021 auf (BR-act. 2/2). Der Beistand wurde entlassen und gebeten, den Schlussbericht einzureichen. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 wurden der Mutter auferlegt, gingen jedoch zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen zu Lasten der KESB.

2. Mit Eingabe vom 17. November 2021 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksrat Winterthur Beschwerde. Mit dem Entscheid der KESB an sich erklärte sie sich einverstanden, sie erachtete indes die darin enthaltenen Angaben zum

Sachverhalt wie auch den Inhalt verschiedener Berichte der KESB als unwahr. Im Wesentlichen wehrte sie sich dagegen, dass ihr fehlende Bereitschaft zur Unterstützung der Massnahmen vorgeworfen worden sei, sowie gegen die damals getroffenen Massnahmen, mit welchen sie nicht einverstanden gewesen war. Sie machte geltend, es seien in den vergangenen drei Jahren zahlreiche Berichterstattungen ergangen, die nicht der Wahrheit entsprächen. Des Weiteren verlangte sie, dass die Verfahrenskosten von der Stadtskasse übernommen werden (BR- act. 1).

Der Bezirksrat wies die Beschwerde mit Urteil vom 7. Dezember 2021 ab, soweit er darauf eintrat, und verzichtete auf eine Kostenerhebung für sein Verfahren (act. 7). Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2021 zugestellt (act. 7 Anhang).

3. Am 19. Dezember 2021 erhob die Beschwerdeführerin hierorts Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksrats (act. 2). Sie macht "Rechtsverletzung, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, Unangemessenheit, Rechtsverweigerung und Wiederaufnahme des Verfahrens" geltend und beantragt die "Anhandnahme des Verfahrens, unentgeltliche Rechtspflege, opferhilfrechtliche Genugtuung und die Übernahme der Verfahrenskosten durch die Stadtskasse". Die Beschwerdeführerin bekräftigt, dass sie mit der Aufhebung der Beistandschaft gemäss Entscheid der KESB vom 9. November 2021 einverstanden sei, nicht aber mit dem Inhalt des KESB-Entscheides; der Bezirksrat wäre verpflichtet gewesen, diesen Inhalt sorgfältig zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin geht alsdann wiederum auf die Ereignisse der vergangenen drei Jahre ein, schildert, dass der Umstand, dass sie selbst keine Bildung genossen und Lücken habe und Laiin sei, ausgenützt worden sei, dass die erste Beiständin fehlerhaft und unverhältnismässig gehandelt habe und die KESB dagegen nicht eingeschritten sei, was nicht zum Wohl ihres schutzbedürftigen Sohnes gewesen sei. KESB und Bezirksrat hätten gegen das Gesetz verstossen, was einen Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertige, auf Genugtuung begründe (act. 2).

4. Es wurden die Akten des Bezirksrates (act. 8/1 - 5) sowie diejenigen der KESB (act. 9/1 - 285) beigezogen. Weiterungen sind nicht notwendig. Das Verfahren ist spruchreif.

II.

1. Das Verfahren in Kindesund Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen

des Einführungsgesetzes zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) und des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG). Im Übrigen sind die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss als kantonales Recht anwendbar (Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Nach Eingang der Beschwerde überprüft die Beschwerdeinstanz das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen von Amtes wegen. Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindesund Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Das angerufene Obergericht ist als zweite gerichtliche Beschwerdeinstanz damit grundsätzlich für die Beschwerde gegen den bezirksrätlichen Entscheid zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens kann dabei stets nur der Entscheid des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen derjenige der KESB.

2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht und enthält Anträge sowie eine Begründung (act. 2). Soweit die Beschwerdeführerin "opferhilfrechtliche Genugtuung" verlangt, ist darauf mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin von der Anordnung betroffen und in formeller Hinsicht auch beschwert, weil ihre erstinstanzliche Beschwerde abgewiesen bzw. auf sie nicht eingetreten wurde. Sie verlangt denn auch "Anhandnahme des Verfahrens".

3. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (STECK, FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und

aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 576 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 u.w.). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE/STECK, Art. 450a N 5).

5. Mit ihrer Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass der Bezirksrat die tatsächlichen Feststellungen, welche in den Erwägungen des Aufhebungsentscheides der KESB vom 9. November 2021 enthalten waren, nicht überprüft hatte. Der Bezirksrat wies im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass die Beschwerdeführerin mit der Sachverhaltsdarstellung nicht einverstanden sei, und hielt fest, dass der Entscheid nicht inhaltlich überprüft werden könne, weil die Beschwerdeführerin sich mit der Aufhebung der Massnahme gerade einverstanden erklärt habe (act. 7 S. 3). Das trifft zu.

Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv eines Entscheides, nicht jedoch die diesem zugrunde liegende Begründung (BGE 106 II 107 E. 1; 103 II 155 E. 3; BGer, 5A_590/2007 vom 8. Februar 2008, E. 2.2). Mit der von der KESB angeordneten Aufhebung der Beistandschaft war und ist die Beschwerdeführerin einverstanden. Sie war damit durch den Entscheid mit Ausnahme der Kostenregelung (vgl. dazu nachfolgend) materiell nicht beschwert, d.h. in ihrer Rechtsstellung nicht tangiert, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten war. Soweit sie in der zweitinstanzlichen Beschwerde verlangt, der Bezirksrat hätte sich mit den Entscheidgründen der KESB auseinandersetzen müssen, geht sie fehl. Einer Überprüfung entzogen waren überdies die früheren Anordnungen der KESB, welche die Beschwerdeführerin ebenfalls erneut kritisiert. Gegen sie waren separate Rechtsmittelverfahren möglich und auch geführt worden. Sie können nicht einer erneuten Überprüfung unterzogen werden.

6. Die Vorinstanz begründete im angefochtenen Entscheid gestützt auf die massgeblichen gesetzlichen Grundlagen, weshalb die KESB im Entscheid vom

9. November 2021 der Beschwerdeführerin zu Recht die Verfahrenskosten auferlegt hatte (act. 7 S. 3/4). Sollte sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde, in welcher sie erklärt, mit dem Urteil vom 7. Dezember 2021 nicht einverstanden zu sein, auch dagegen wehren wollen, ist festzuhalten, dass sie auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht eingeht und es insoweit an einer Begründung fehlte, so dass darauf nicht einzutreten wäre.

7. Für das vorinstanzliche Verfahren erhob der Bezirksrat keine Kosten. Die Beschwerdeführerin ist daher auch insoweit nicht beschwert. Auch für das vorliegende Verfahren ist umständehalber auf eine Kostenerhebung zu verzichten. Damit erübrigen sich Weiterungen zum Antrag der Beschwerdeführerin, dass die Verfahrenskosten auf die Stadtkasse zu nehmen seien, und es wird das (nicht weiter begründete) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos; es ist abzuschreiben. Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachstehenden Erkenntnis.

und erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

Dr. M. Tanner

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