Parental Contact Supervision Dispute Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA parent appealed a lower court's decision affirming the child protection authority's ruling that contact with their child must remain supervised, citing the parent's history of failing to adhere to custody agreements, including refusing to return the child on schedule, which the courts deemed detrimental to the child's well-being by undermining the other parent's authority. The appellate court dismissed the appeal, finding the appellant failed to specifically address the lower court's reasoning regarding non-compliance and the necessity of supervised visits for establishing reliability, though it slightly expedited the requirement for the child's guardian to report on progress to allow for a quicker review of supervised contact status.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 298d ZGB, Art. 314 ZGB, Art. 450f ZGB, Art. 450a Abs. 1 ZGB, Art. 446 ZGB, Art. 313 ZGB; Parental Contact Supervision Dispute Appeal: The appellate court dismissed the appeal, finding the appellant failed to specifically address the lower court's reasoning regarding non-compliance and the necessity of supervised visits for establishing reliability, though it slightly expedited the requirement for the child's guardian to report on progress to allow for a quicker review of supervised contact status.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the dispositive order regarding the notification of the obligation to repay costs if the financial situation changes, following the granting of legal aid.
Used in conjunction with § 60 Abs. 5 EG KESR to impose the costs of the main proceedings on the appellant as she lost.
Cited in conjunction with § 12 and § 5 Abs. 1 GebV OG for the determination of the decision fee.
Cited as the basis for the possibility of appointing pro bono counsel when granting legal aid.
Cited in the final notes to specify that the decision constitutes a final decision for the purpose of appealing to the Federal Supreme Court.
Used in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO to impose the costs of the main proceedings on the appellant as she lost.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ210090-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming
Beschluss und Urteil vom 23. Dezember 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gegen
B._____, Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ sowie
C._____,
Verfahrensbeteiligte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ betreffend Kindesschutz / Kontaktregelung
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 6. Oktober 2021, VO.2021.25 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Winterthur- Andelfingen)
Erwägungen:
1. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) und B._____ (Beschwerdegegner) sind die nicht miteinander verheirateten und getrennt lebenden Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2014. C._____ steht unter deren gemeinsamen elterlichen Sorge. Die Beziehung zwischen den Eltern ist seit langem konfliktbeladen.
Die Beschwerdeführerin stellte am 17. Januar 2020 bei der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Winterthur – Andelfingen (nachfolgend KESB) einen Antrag auf Zuteilung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts und der alleinigen Obhut (KESB-act. 27). Mit Entscheid der KESB vom 21. Februar 2020 wurde die Obhut über C._____ superprovisorisch einstweilen dem Vater zugeteilt, da der Konflikt um die Obhut von C._____ in einer deren Wohl ernsthaft gefährdenden Art und Weise eskaliert sei (KESB-act. 47). Mit Entscheid vom 13. März 2020 wurde Rechtsanwältin X2._____ per 17. Januar 2020 als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin eingesetzt (KESB-act. 72). Der Entscheid vom
21. Februar 2020 wurde nach Anhörung der Eltern sowie Einholung einer Stellungnahme von D._____ (nachfolgend Beiständin) als vorsorgliche Massnahme am 17. März 2020 bestätigt und gleichzeitig wurde der persönliche Verkehr zwischen der Beschwerdeführerin und C._____ geregelt (KESB-act. 77), nachdem mit Entscheid vom 11. März 2020 für C._____ bereits ein Kindesverfahrensvertreter eingesetzt worden war (KESB-act. 67).
Mit Entscheid vom 23. Juni 2020 wurden sodann die Besuchskontakte zwischen der Beschwerdeführerin und C._____ im Sinne einer superprovisorischen Massnahme bis auf Weiteres sistiert, nachdem der Kindesverfahrensvertreter massive Manipulation von C._____ durch die Beschwerdeführerin geltend gemacht hatte (KESB-act. 112). Dieser Entscheid wurde am 15. Juli 2020 durch eine vorsorgliche Massnahme abgelöst, mit welcher die Beschwerdeführerin nach
erfolgter Anhörung von C._____ für die Dauer des Verfahrens für berechtigt erklärt wurde, C._____ jedes zweite Wochenende von Freitag nach Schulschluss bis Sonntagabend zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen (KESB-act. 147). Am 4. September 2020 wurde Rechtsanwalt X3._____ als neuer unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin per 1. Juli 2020 eingesetzt, nachdem die bisherige Rechtsbeiständin ihr Mandat auf Wunsch der Beschwerdeführerin niedergelegt hatte (KESB-act. 160, KESB-act. 124). Die Situation eskalierte erneut im April 2021, als C._____ von ihrer Mutter nicht mehr an den Vater herausgegeben wurde. Nachdem der Kindesvertreter am 3. Mai 2021 an die KESB gelangt war und u.a. die Anordnung eines begleiteten Kontaktrechts für die Beschwerdeführerin beantragt hatte, teilte die KESB mit Entscheid vom 11. Mai 2021 gestützt auf Art. 298d ZGB die Obhut dem Beschwerdegegner zu und regelte den persönlichen Verkehr neu wie folgt (KESB-act. 223 = BR-act. 2/1):
"Die Mutter wird für berechtigt erklärt, mit ihrer Tochter C._____ jede Woche einen schulfreien Nachmittag von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr im begleiteten Rahmen zu verbringen."
Im Übrigen bestätigte die KESB die Erziehungsbeistandschaft und passte die Aufgaben der Beistandschaft zur Unterstützung des persönlichen Verkehrs an. Mit Schreiben vom 8. Juni 2021 legte Rechtsanwalt X3._____ sein Mandat als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin nieder (KESB-act. 239).
2. Gegen den letztgenannten Entscheid der KESB erhob die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt X1._____, mit Eingabe vom 16. Juni 2021 Beschwerde an den Bezirksrat Winterthur (nachfolgend Vorinstanz) und verlangte primär, bei gutem Verlauf die vorerst begleiteten Besuche in unbegleitete Besuche zu überführen, diese alsdann bei gutem Verlauf in unbegleitete Besuche längerer Dauer, diese bei gutem Verlauf in Übernachtungen bei der Beschwerdeführerin und diese bei gutem Verlauf in Besuche von Freitagbis Sonntagabend sowie ein vierwöchiges Ferienbesuchsrecht. Die Beiständin sollte in Ergänzung ihrer Aufgaben gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen KESB-Entscheides am Ende der jeweiligen Phase den Entscheid des Wechsels in die jeweils nächste Phase fällen. Im Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin eventualiter ein unabhängiges fachpsychologisches Gutachten zur Familienangelegenheit betreffend
C._____. Ferner beantragte die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (BR-act. 1 S. 2 f.). Die KESB, der Kindesverfahrensvertreter sowie der Beschwerdegegner liessen je Abweisung der Beschwerde beantragen (BR-act. 4-6). Mit Beschluss und Urteil vom 6. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und die Beschwerde abgewiesen, wobei in Ergänzung von Dispositiv-Ziffer 3 des KESB-Entscheids die Beistandsperson eingeladen wurde, per Ende April 2022 der KESB einen Verlaufsbericht zu erstatten und im Sinne eines Antrags darzutun, wie künftig die Kontakte geregelt werden sollten (BR-act. 11 [S. 17 Disp.-Ziffer I des Beschlusses sowie Disp.-Ziffer I und II des Urteils] = act. 4/1 = act. 11 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 11).
3. Gegen dieses Urteil der Vorinstanz erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Dezember 2021 rechtzeitig (BR-act. 11, Anhang, i.V.m. act. 1 S. 1) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (act. 2 S. 2-4):
"1. Das Urteil des Bezirksrats Winterthur vom 6. Oktober 2021 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheides der KESB vom 11. Mai 2021 sei der persönliche Verkehr von C._____ zu ihrer Mutter A._____ zu regeln, wie folgt:
- Die Mutter sei für berechtigt zu erklären, mit ihrer Tochter C._____ bis und mit September 2021 jede Woche einen schulfreien Nachmittag von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr im begleiteten Rahmen zu verbringen.
- Bei gutem Verlauf sei die Mutter für berechtigt zu erklären, mit ihrer Tochter C._____ ab Oktober bis Dezember 2021 jede Woche einen schulfreien Nachmittag von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr bei sich oder mit sich zu verbringen.
- Bei gutem Verlauf sei die Mutter für berechtigt zu erklären, mit ihrer Tochter C._____ ab Januar bis März 2022 jede Woche den Samstag oder Sonntag von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr bei sich oder mit sich zu verbringen.
- Bei gutem Verlauf sei die Mutter für berechtigt zu erklären, mit ihrer Tochter C._____ ab April bis Juni 2022 jedes zweite Wochenende von Samstag, 10:00 Uhr, bis Sonntag 18:00 Uhr, zu verbringen.
- Bei gutem Verlauf sei die Mutter für berechtigt zu erklären, mit ihrer Tochter C._____ ab Juli 2022 jedes zweite Wochenende von Freitag, nach Schulschluss, bis Sonntag, 18:00 Uhr, und
4 Wochen während der Schulferien bei sich oder mit sich zu verbringen.
3. In Ergänzung von Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheides der KESB vom 11. Mai 2021 sei der Beistandschaft die folgende zusätzliche Aufgabe samt Befugnis zu übertragen:
- den Verlauf der einzelnen Besuchsrechts-/Betreuungszeiten- Phasen gemäss vorstehender Ziff. 1 zu beurteilen und den Entscheid des Wechsels in die jeweils nächste Phase zu fällen.
4. Eventualiter sei in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 5 des Entscheides der KESB vom 11. Mai 2021 ein unabhängiges, fachpsychologisches Gutachten zur Familienangelegenheit betreffend das Kind C._____ anzuordnen.
5.1. Die Kosten des bezirksrätlichen Beschwerdeverfahrens, inklusive derjenigen für die Kindesverfahrensvertretung, seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
5.2. Zudem sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das bezirksrätliche Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung (zuzüglich 7.7 % MwSt.) zu bezahlen.
6. Alles (im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren) unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MwSt.) zulasten des Beschwerdegegners."
Die Akten der vorinstanzlichen Verfahren wurden beigezogen (act. 10/1-16, zitiert als "BR-act."; act. 8/1-277, zitiert als "KESB-act."). Auf weitere Verfahrensschritte kann verzichtet werden, weil sich das Verfahren sogleich als spruchreif erweist. Dem Beschwerdegegner sowie der Verfahrensbeteiligten ist mit dem vorliegenden Entscheid lediglich ein Doppel von act. 2 zur Kenntnisnahme zuzustellen.
II.
1.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindesund Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das
EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindesund Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.
1.2. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Dies trifft auf die Beschwerdeführerin zu. Die rechtzeitig erhobene Beschwerde enthält Anträge (abgedruckt oben, E. I.3.) sowie eine Begründung. Dem Eintreten auf die Beschwerde steht damit nichts entgegen.
1.3. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE/ STECK, 6. Aufl. 2018, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Noven sind bis zum Beginn der Urteilsberatung möglich (BGE 142 III 413 E. 226).
2. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid nach der Wiedergabe der Parteistandpunkte und allgemeiner rechtlicher Ausführungen zur Gestaltung des per-
sönlichen Verkehrs im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen ausgeführt, die KESB-Akten zeigten vorliegend auf, dass sich die Beschwerdeführerin immer wieder geweigert habe, behördliche Anordnungen und Vereinbarungen mit dem Beschwerdegegner zu befolgen. Dadurch seien Besuchskontakte zwischen der Mutter und der Tochter immer wieder ausgeartet. Dies bestreite letztlich auch die Beschwerdeführerin nicht, bringe diese doch selbst vor, C._____ mehrmals nicht wie erforderlich zurückgegeben zu haben, wobei C._____ in einem Fall ganze zwei Wochen bei ihr verblieben sei. Durch ein solches Verhalten gefährde sie das Wohl von C._____: Das Kind erlebe bei ihrer Mutter, dass sich diese an nichts halten müsse und es keinerlei Verbindlichkeiten gegenüber ihrem Vater gebe, dies in einer Lebensphase, in welcher der Mutter eine Vorbildrolle zukomme und welche für die Entwicklung des Kindes wichtig sei. C._____ habe zudem das Recht auf einen unbelasteten Kontakt zu beiden Eltern. Beide Eltern seien daher in der elterlichen Pflicht, ihr Verhalten so zu steuern, dass ihr Kind dem anderen Elternteil unbelastet gegenübertreten könne. Aus diesem Grund sei der Bezirksrat der Auffassung, dass die Kontakte der Beschwerdeführerin zu C._____ weiterhin begleitet stattfinden sollten. Auf diese Weise könne C._____ eine gewisse Verlässlichkeit rund um den persönlichen Verkehr mit ihrer Mutter erleben und es könne sichergestellt werden, dass C._____ jeweils wieder in die Obhut ihres Vaters zurückkomme. Da begleitete Besuche nicht den gleichen Stellenwert wie unbegleitete Besuche hätten und eine solche Anordnung dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu entsprechen hätte, müsse die Regelung innert angemessener Frist überprüft werden. Die Beiständin habe daher der KESB spätestens Ende April 2022 einen Bericht zu erstatten, damit die KESB auf dieser Grundlage wieder über die Kontakte befinden könne. Ein Stufenplan wie von der Beschwerdeführerin beantragt, sei nach Auffassung des Bezirksrates weder rechtlich zulässig noch in der Sache sinnvoll: Ersteres, da die Bestimmung über den Umfang des Besuchsrechts der KESB vorbehalten bleibe, Letzteres, da in der vorliegenden Situation mit einer solchen Lösung weitere Konflikte vorprogrammiert seien (act. 11 E. 4.2).
3.1. Auf diese Erwägungen der Vorinstanz geht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift so gut wie gar nicht ein. Vielmehr ist die bei der Kammer erho-
bene Beschwerde über weiteste Strecke eine Kopie der seinerzeit bei der Vorinstanz erhobenen Beschwerde vom 16. Juni 2021. Unter diesen Umständen ist nicht ohne Weiteres einsehbar, was die Beschwerdeführerin meint, wenn sie auf Seite 6 ihrer Beschwerde zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausführungen der Beschwerdeschrift vom 16. Juni 2021 vor Vorinstanz verweist (act. 2 S. 6 Rz 3), werden doch ab Seite 7 jene Ausführungen wortwörtlich wiederholt, ergänzt lediglich um zwei Absätze sowie einen Halbsatz (vgl. BR-act. 1 S. 5 ff. und act. 11 S. 7 ff.). Damit vermag die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und sie unterlässt es, sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Die Beschwerde vermag damit den auch im Bereich der Untersuchungsmaxime geltenden Anforderungen (vgl. oben, E. 1.3.) grundsätzlich nicht zu genügen, was insoweit zu einem Nichteintreten führen müsste.
3.2. Nicht aus der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift stammen die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Rz 11-13, doch befasst sich die Beschwerdeführerin auch in diesen eher ansatzweise mit den oben wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz. Immerhin bringt ihr Rechtsvertreter dort vor, begleitete Besuche seien bis anhin ob des Verhaltens seiner Klientin zwar verhältnismässig gewesen, doch liesse sich das nicht weiter rechtfertigen, da keine aktuellen gegenteiligen Kenntnisse bestünden, und ein weiteres Zuwarten auf einen Bericht der Beiständin zuhanden der KESB mit dem Kindswohl nicht vereinbar sei (a.a.O., Rz 12). Darin kann mit etwas gutem Willen sinngemäss das Vorbringen erblickt werden, die Vorinstanz hätte die Beiständin nicht auffordern sollen, (erst) per Ende April 2022 der KESB einen Verlaufsbericht zu erstatten und Antrag zu stellen über die weitere Kontaktgestaltung, sondern umgehend.
Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, gibt es stichhaltige Gründe, weshalb die KESB am 11. Mai 2021 entschieden hat, Besuche der Beschwerdeführerin bei ihrer Tochter nur im Beisein einer Besuchsbegleitung zuzulassen, und
auch die Beschwerdeführerin räumt in ihrer Beschwerde ans Obergericht ein, dies sei bis anhin aufgrund ihres eigenen Verhaltens verhältnismässig gewesen. Die Vorinstanz hält ebenso fest, dass es sich bei begleiteten Besuchen um eine schwerwiegende Anordnung handle – wobei hier angemerkt sei, dass die Obhutszuteilung an den Beschwerdegegner, welche bereits seit dem Entscheid der KESB vom 21. Februar 2020 andauert, die schwerwiegendere Kindesschutzmassnahme darstellt –, welche verhältnismässig sein müsse und deshalb der regelmässigen Überprüfung bedürfe.
Aus diesem Grund hat die Vorinstanz erwogen, die Beiständin habe spätestens Ende April 2022 einen Bericht zu erstatten, damit auf Grundlage dieses Berichts über die künftigen Kontakte entschieden werden könne, nicht ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es der Beiständin gestützt auf Art. 313 ZGB (veränderte Verhältnisse) unbenommen sei, vorher Antrag bei der KESB zu stellen (act. 11 E. 4.2). Diese an sich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kommen im Dispositiv des angefochtenen Entscheids insoweit unzureichend zum Ausdruck, als dort die Beistandsperson eingeladen wird, "per Ende April 2022" der KESB einen Verlaufsbericht zu erstatten und im Sinne eines Antrags darzutun, wie künftig die Kontakte geregelt werden sollen (act. 11, Urteilsdispositiv Ziff. II.).
Es erscheint indes angezeigt, dass die Beiständin ihren Bericht nicht erst "spätestens" per Ende April 2022 erstattet, sondern früher. Anlass dazu bieten nicht nur gegebenenfalls veränderte Verhältnisse, wie schon die Vorinstanz zu Recht festhält und was offenbar auch der KESB bewusst, ist, da diese aktenkundig bemüht ist, der Beiständin mögliche Änderungen der Verhältnisse mitzuteilen (Schreiben vom 18. November 2021, KESB-act. 277). Auch der Umstand, dass die Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und C._____ bereits seit Mai 2021 nur noch begleitet und damit nicht unbefangen stattfinden können und sich damit (mit der Beschwerdeführerin gesprochen) jedenfalls für die Zukunft die Frage der Verhältnismässigkeit dieser Massnahme stellt – was ja auch die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat –, lässt es als angezeigt erscheinen, einen entsprechenden Bericht als eine nötige Grundlage für einen neuen Entscheid der KESB früher als Ende April 2022 erstatten zu lassen.
Auch wenn der Beschwerdeführerin möglicherweise entgangen ist, dass sich bei den Akten der Vorinstanz ein Bericht der Beiständin vom 2. August 2021 befindet
(BR-act. B2021 und dazu BR-act. 264; dieser wurde nach ihrer Beschwerde an die Vorinstanz vom 16. Juni 2021 erstellt, auf welcher wie gesehen auch die vorliegende Beschwerde weitestgehend beruht, vgl. BR-act. 1 Rz 4 = act. 2 Rz 5), so handelt es sich dabei jedenfalls nicht um einen aktuellen Bericht, welcher als Grundlage für eine solche allfällige Neuregelung der Kontakte dienen könnte. Es erscheint daher angezeigt, wenn die Beiständin ihren diesbezüglichen Bericht zuhanden der KESB bis spätestens Ende Februar 2022 erstattet, soweit sie nicht bereits vorher gestützt auf Art. 313 ZGB bei der KESB einen Antrag stellt. Abschliessend bleibt an dieser Stelle in Erinnerung zu rufen, dass unbegleitete Besuche – falls es die Verhältnisse zulassen – nicht etwa nur im Interesse der Beschwerdeführerin, sondern auch von C._____ lägen, dürfte doch diese, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt (act. 2 Rz 12), ebenfalls unter der Trennung leiden. Damit eine Normalisierung des Kontaktes zwischen der Beschwerdeführerin und C._____ möglich wird, sind beide Elternteile gehalten, ihr Verhalten so zu steuern, dass ihr Kind dem anderen Elternteil unbelastet gegenübertreten kann. Die der Beschwerde beigefügte Kommentierung der Beschwerdeführerin persönlich (act. 4/2, dazu sogleich) lässt gewisse Zweifel aufkommen, ob das der Beschwerdeführerin aktuell schon möglich ist.
Beizupflichten ist der Vorinstanz sodann, wenn diese festhält, der von der Beschwerdeführerin beantragte Stufenplan sei so jedenfalls nicht sinnvoll, da in der vorliegenden Situation mit einer solchen Lösung weitere Konflikte vorprogrammiert seien (act. 11 a.a.O.), und dies wird in der Beschwerde denn auch zu Recht gar nicht in Abrede gestellt. In der Tat wäre vorauszusehen, dass die Meinungen darüber, ob angesichts des bisherigen (guten) Verlaufs der jeweiligen Phase ein Wechsel in die nächste Phase angezeigt sei oder nicht, auseinander gehen würden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat der Beschwerde ans Obergericht denn auch auf Wunsch seiner Mandantin Kommentierungen der Beschwerdeführerin selbst beigelegt, welche erkennen lassen, dass die Beschwerdeführerin ihre eigene Sicht der Dinge hat, welche sich stark von der Sicht der weiteren Beteiligten unterscheidet. Sie sieht die Kindeswohlgefährdung nicht in ihrem Handeln, sondern offenbar ausschliesslich im Handeln der KESB (act. 4/2
S. 6 f.) resp. des Beschwerdegegners, welcher sie kaputt sehen wolle (act. 4/2
S. 2). Sie bringt dabei ihre Liebe zu C._____ zum Ausdruck und macht zumindest sinngemäss geltend, einzig aus Liebe zu C._____ diese das eine oder andere Mal nicht zum Vater zurückgebracht zu haben, sowie weil diese mit absolut keinem Mittel dazu zu bewegen gewesen sei, zum Vater zurückzukehren, so dass sie habe aufgeben müssen (act. 4/2 S. 2 ff.). Aus den Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin geht sodann deutlich hervor, dass sie sich unverstanden fühlt und als zu Unrecht schlecht dargestellt, und auch ihr Rechtsvertreter moniert, es werde in den bisherigen Entscheiden leider nicht in Betracht gezogen, dass allenfalls auch andere Beteiligte ihrerseits Fehler gemacht bzw. zumindest seine Klientin nicht genügend unterstützt hätten (act. 2 Rz 13). In der Tat entspricht es der Lebenserfahrung, dass an einem hochstrittigen Elternkonflikt beide Beteiligten ihren Anteil haben, und ebenso wenig ist an der Liebe eines jeden Elternteils zum eigenen Kind zu zweifeln. An der oben wiedergegebenen Beurteilung ändert sich dadurch indes nichts.
3.3. Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter ein unabhängiges fachpsychologisches Gutachten zur Familienangelegenheit betreffend C._____ (act. 2 Antrag Ziffer 4, abgedruckt oben, E. I.3.). Die Vorinstanz hat diesen Antrag abgelehnt mit der Begründung, es handle sich beim vorliegenden Streitgegenstand lediglich um das begleitete Besuchsrecht. Um darüber urteilen zu können, sei eine psychologische Begutachtung nicht notwendig, da der Sachverhalt in Bezug auf den Streitgegenstand liquid sei (act. 11 E. 5.). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie erachte eine unabhängige Expertise "wenn auch nur betreffend ihre Person, C._____ und die Besuchsrechtsproblematik" als unabdingbar, und diese werde auch aufschlussreich sein, inwieweit eben doch ein bereits jetzt vorbestimmter Aufbau der Besuchskontakte in zeitlich klar umschriebenen Phasen durchaus sinnvoll und umsetzbar sei oder allenfalls auch nicht (act. 2 Rz 7.2.). Wie indes bereits die Vorinstanzen ausgeführt haben, ist eine fachpsychologische Begutachtung zur Familienangelegenheit (betreffend die Beschwerdeführerin, C._____ und die Besuchsrechtsproblematik) vorliegend nicht erforderlich, um den Entscheid über die einstweilige Weiterführung der Besuche in begleiteter Form zu fällen. Wohl kann in der Tat nicht ausgeschlossen werden, dass aus einer solchen
Begutachtung Aufschlüsse über die zukünftige Gestaltung der Besuchskontakte resultieren würden. Das bedeutet indes nicht, dass ein solches Gutachten für den Entscheid erforderlich wäre, und noch weniger besteht Anlass, deshalb den Entscheid über die Fortführung der Besuchskontakte als begleitete Besuche aufzuschieben, bis ein solches Gutachten vorliegen würde. Ob die KESB dereinst bei einer Neubeurteilung der Besuchsund Obhutsregelung eine fachpsychologische Beurteilung für erforderlich halten wird, ist an dieser Stelle nicht zu beurteilen. Der Eventualantrag der Beschwerdeführerin ist demnach abzuweisen.
3.4. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit ist auch der Antrag auf Neufestsetzung der vorinstanzlichen Kostenund Entschädigungsfolgen abzuweisen.
III.
1. Die Beschwerdeführerin unterliegt vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihr die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Entscheidgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzulegen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Parteientschädigungen sind bei diesem Ausgang des Verfahrens keine zuzusprechen: Der Beschwerdeführerin nicht infolge des Unterliegens, dem Beschwerdegegner sowie der Verfahrensbeteiligten nicht, da ihnen im vorliegenden Verfahren keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.
2. Die Beschwerdeführerin beantragt für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege (act. 2 S. 4). Ihre Mittellosigkeit ist ausgewiesen. Die Beschwerde erwies sich zudem nicht von vornherein als aussichtslos im Sinne des Gesetzes. Daher ist ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entsprechen und die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen.
Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nötigenfalls auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die gesetzli-
chen Voraussetzungen hierfür sind vorliegend gegeben. Rechtsanwalt X1._____ ist dementsprechend als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin im obergerichtlichen Verfahren zu bestellen. Er wird der Kammer noch eine Aufstellung über seine Auslagen und Bemühungen einzureichen haben. Eine Entschädigung kann daher noch nicht zugesprochen werden und ist einem separaten Beschluss vorzubehalten. Bereits an dieser Stelle ist dabei festzuhalten, dass der Aufwand des unentgeltlichen Rechtsbeistands zur Ausarbeitung der hiesigen Beschwerdeschrift angesichts der weitgehend wörtlichen Übernahme der vorinstanzlichen Beschwerdebegründung überschaubar war.
Es wird beschlossen:
1. Der Beschwerdeführerin wird für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt X1._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachfolgenden Urteil.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Beistandsperson wird im Sinne der Erwägungen eingeladen, der KESB spätestens per Ende Februar 2022 einen Verlaufsbericht zu erstatten und in Form eines Antrags darzutun, wie künftig die Kontakte geregelt werden sollen.
3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Rechtsmittelverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Beschwerdeführerin wird einem separaten Beschluss vorbehalten.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner sowie die
Verfahrensbeteiligte je unter Beilage eines Doppels von act. 2 sowie act. 4/2, die Beiständin, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic Hamming
versandt am: